Begründung:
Marcus R***** ist der eheliche Sohn von Gabriele N*****, geschiedene R*****, und Helmut R*****. Aufgrund des Beschlusses des Erstgerichts vom 22. 11. 1999 kam die Obsorge für Marcus bis zum Eintritt seiner Volljährigkeit der mütterlichen Großmutter Anna S***** zu, in deren Haushalt Marcus auch betreut wird. Der Vater wurde zuletzt mit Beschluss des Rekursgerichts vom 15. 11. 2000 (ON 113) zu folgenden monatlichen Unterhaltszahlungen für Marcus verpflichtet:
vom 1. 4. 1997 bis 30. 6. 1997 9.050 S,
vom 1. 7. 1997 bis 30. 6. 1998 9.200 S,
vom 1. 7. 1998 bis 30. 11. 1998 9.350 S,
vom 1. 12. 1998 bis 31. 12. 1998 10.600 S,
vom 1. 1. 1999 bis 31. 12. 1999 10.900 S,
vom 1. 1. 2000 bis 31. 3. 2000 8.575 S
und ab 1. 4. 2000 10.900 S.
Dem lag zugrunde, dass der Vater keine weiteren Sorgepflichten hat und ein monatliches Durchschnittsnettoeinkommen von zuletzt über 49.000 S bezog.
Am 30. 7. 2001 beantragte der Vater unter Hinweis auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 27. 6. 2001, B 1285/00, seine Unterhaltsverpflichtung im Sinne einer von ihm angestellten Berechnung rückwirkend ab
1. 4. 1997 bis 30. 6. 1997 auf 7.690 S,
vom 1. 7. 1997 bis 30. 6. 1998 auf 7.820 S,
vom 1. 7. 1998 bis 30. 11. 1998 auf 7.950 S,
vom 1. 12. 1998 bis 31. 12. 1998 auf 9.010 S,
vom 1. 1. 1999 bis 31. 12. 1999 und ab
1. 4. 2000 laufend auf 9.250 S herabzusetzen.
Das Erstgericht wies den Herabsetzungsantrag teils ab, teils - wegen Verjährung - zurück. Es stellte für das Jahr 2000 ein monatliches Durchschnittsnettoeinkommen des Vaters von rund 59.500 S und für die Zeit von Jänner bis Oktober 2001 ein solches von rund 68.000 S fest und war der Ansicht, mit der bisherigen Unterhaltsfestsetzung sei die Leistungsfähigkeit des Vaters nicht ausgeschöpft, weshalb auch die Voraussetzungen für eine Kürzung des Geldunterhalts wegen teilweiser Anrechnung von Transferleistungen des Vaters nicht gegeben seien.
Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluss und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Der vom Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis vom 27. 6. 2001, B 1285/00, vorgeschlagenen teleologischen Reduktion des § 12a FLAG könne nicht beigetreten werden. Sie sei auch bedenklich, weil sich aus dem eindeutigen Wortlaut dieser Bestimmung, aber auch aus der gleichzeitig geschaffenen Bestimmung des § 2 Abs 2 FLAG eindeutig ergebe, dass der Gesetzgeber den Fall, dass der geldunterhaltspflichtige Elternteil nicht mit dem die Familienbeihilfe beziehenden (anderen Elternteil) im selben Haushalt lebt, bedacht und gerade dahin gelöst habe, dass die Familienbeihilfe den Unterhaltsanspruch des Kindes in keiner Weise mindert. Aus den Materialien (661 BlgNR XIV. GP) sei zu entnehmen, dass die Familienbeihilfe überhaupt keine Entlastung der für das Kind sorgepflichtigen, aber nicht mit ihm im selben Haushalt lebenden Person herbeiführen soll. Damit sei aber klargestellt, dass die Familienbeihilfe seit 1. 1. 1978 den Charakter einer Betreuungshilfe habe und Einkommen der Person sei, die die Betreuung des Kindes tatsächlich leiste.Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluss und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Der vom Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis vom 27. 6. 2001, B 1285/00, vorgeschlagenen teleologischen Reduktion des Paragraph 12 a, FLAG könne nicht beigetreten werden. Sie sei auch bedenklich, weil sich aus dem eindeutigen Wortlaut dieser Bestimmung, aber auch aus der gleichzeitig geschaffenen Bestimmung des Paragraph 2, Absatz 2, FLAG eindeutig ergebe, dass der Gesetzgeber den Fall, dass der geldunterhaltspflichtige Elternteil nicht mit dem die Familienbeihilfe beziehenden (anderen Elternteil) im selben Haushalt lebt, bedacht und gerade dahin gelöst habe, dass die Familienbeihilfe den Unterhaltsanspruch des Kindes in keiner Weise mindert. Aus den Materialien (661 BlgNR römisch vierzehn. Gesetzgebungsperiode sei zu entnehmen, dass die Familienbeihilfe überhaupt keine Entlastung der für das Kind sorgepflichtigen, aber nicht mit ihm im selben Haushalt lebenden Person herbeiführen soll. Damit sei aber klargestellt, dass die Familienbeihilfe seit 1. 1. 1978 den Charakter einer Betreuungshilfe habe und Einkommen der Person sei, die die Betreuung des Kindes tatsächlich leiste.