Der dagegen erhobene Revisionsrekurs des Vaters ist mit seinem Aufhebungsantrag berechtigt.
Vorweg ist klarzustellen, dass der Vater jenen Teil der vorinstanzlichen Beschlüsse, mit dem sein Unterhaltsherabsetzungsbegehren für die Zeit vom 1. 4. 1997 bis 31. 7. 1998 "wegen Verjährung" zurückgewiesen wurde, im Revisionsrekurs überhaupt nicht behandelt, weshalb nur mehr das Herabsetzungsbegehren ab 1. 8. 1998 Gegenstand des Verfahrens ist.
Der Oberste Gerichtshof hat gemäß Art 89 Abs 2 B-VG (Art 140 B-VG) aus Anlass bei ihm anhängiger Revisionsrekurse beim Verfassungsgerichtshof beantragt, § 12a FLAG 1967 idF BGBl 1977/646 als verfassungswidrig aufzuheben. Mit Erkenntnis vom 19. Juni 2002, G 7/02 ua, hat der Verfassungsgerichtshof in § 12a FLAG die Wortfolge "und mindert nicht dessen Unterhaltsanspruch" als verfassungswidrig aufgehoben und ausgesprochen, dass die aufgehobene Wortfolge nicht mehr anzuwenden ist und frühere gesetzliche Bestimmungen nicht wieder in Wirksamkeit treten. Der Verfassungsgerichtshof hat seine schon im Erkenntnis vom 27. 6. 2001 vertretene Auffassung bekräftigt, dass nicht nur die Absetzbeträge (Unterhaltsabsetzbetrag und Kinderabsetzbetrag), sondern auch die Familienbeihilfe der steuerlichen Entlastung des Geldunterhaltspflichtigen zu dienen habe. Bei verfassungskonformer Auslegung der hier maßgeblichen Rechtslage ist damit bei der Unterhaltsbemessung für Kinder bei getrennter Haushaltsführung darauf Bedacht zu nehmen, dass die Familienbeihilfe nicht (nur) der Abgeltung von Betreuungsleistungen dient, sondern, soweit notwendig, die steuerliche Entlastung des Geldunterhaltspflichtigen bewirken soll. Nach den Vorgaben des Verfassungsgerichtshofs muss der Geldunterhaltspflichtige für die Hälfte des von ihm gezahlten Unterhalts steuerlich entlastet werden. Die Einkommenssteuer beträgt gemäß § 33 Abs 1 EStG für die erstenDer Oberste Gerichtshof hat gemäß Artikel 89, Absatz 2, B-VG (Artikel 140, B-VG) aus Anlass bei ihm anhängiger Revisionsrekurse beim Verfassungsgerichtshof beantragt, Paragraph 12 a, FLAG 1967 in der Fassung BGBl 1977/646 als verfassungswidrig aufzuheben. Mit Erkenntnis vom 19. Juni 2002, G 7/02 ua, hat der Verfassungsgerichtshof in Paragraph 12 a, FLAG die Wortfolge "und mindert nicht dessen Unterhaltsanspruch" als verfassungswidrig aufgehoben und ausgesprochen, dass die aufgehobene Wortfolge nicht mehr anzuwenden ist und frühere gesetzliche Bestimmungen nicht wieder in Wirksamkeit treten. Der Verfassungsgerichtshof hat seine schon im Erkenntnis vom 27. 6. 2001 vertretene Auffassung bekräftigt, dass nicht nur die Absetzbeträge (Unterhaltsabsetzbetrag und Kinderabsetzbetrag), sondern auch die Familienbeihilfe der steuerlichen Entlastung des Geldunterhaltspflichtigen zu dienen habe. Bei verfassungskonformer Auslegung der hier maßgeblichen Rechtslage ist damit bei der Unterhaltsbemessung für Kinder bei getrennter Haushaltsführung darauf Bedacht zu nehmen, dass die Familienbeihilfe nicht (nur) der Abgeltung von Betreuungsleistungen dient, sondern, soweit notwendig, die steuerliche Entlastung des Geldunterhaltspflichtigen bewirken soll. Nach den Vorgaben des Verfassungsgerichtshofs muss der Geldunterhaltspflichtige für die Hälfte des von ihm gezahlten Unterhalts steuerlich entlastet werden. Die Einkommenssteuer beträgt gemäß Paragraph 33, Absatz eins, EStG für die ersten
3.640 EUR 0 %, für die nächsten 3.630 EUR 21 %, für die nächsten
14.530 EUR 31 % für die nächsten 29.070 EUR 41 % und für alle weiteren Beträge des Einkommens 50 %. Für die gebotene steuerliche Entlastung ist der jeweilige Steuersatz gemäß § 33 Abs 1 EStG maßgebend, der jedoch jeweils um etwa 20 % abzusenken ist, weil das Einkommen typischerweise auch steuerlich begünstigte oder steuerfreie Einkünfte umfasst und die steuerliche Entlastung die Leistungsfähigkeit des Geldunterhaltspflichtigen erhöht. Beim Grenzsteuersatz von 50 % gelangt man damit zu einem abgesenkten Steuersatz von 40 %; beim Steuersatz von 41 % zu einem solchen von 33 %, beim Steuersatz von 31 % zu einem solchen von 25 % und beim Steuersatz von 21 % zu einem solchen von 17 % (so schon 4 Ob 52/02d ua).14.530 EUR 31 % für die nächsten 29.070 EUR 41 % und für alle weiteren Beträge des Einkommens 50 %. Für die gebotene steuerliche Entlastung ist der jeweilige Steuersatz gemäß Paragraph 33, Absatz eins, EStG maßgebend, der jedoch jeweils um etwa 20 % abzusenken ist, weil das Einkommen typischerweise auch steuerlich begünstigte oder steuerfreie Einkünfte umfasst und die steuerliche Entlastung die Leistungsfähigkeit des Geldunterhaltspflichtigen erhöht. Beim Grenzsteuersatz von 50 % gelangt man damit zu einem abgesenkten Steuersatz von 40 %; beim Steuersatz von 41 % zu einem solchen von 33 %, beim Steuersatz von 31 % zu einem solchen von 25 % und beim Steuersatz von 21 % zu einem solchen von 17 % (so schon 4 Ob 52/02d ua).
Der abgesenkte Steuersatz ist sodann mit dem halben Unterhaltsbetrag zu multiplizieren. Um den sich daraus ergebenden Betrag ist der Geldunterhaltspflichtige steuerlich zu entlasten. Bei der Berechnung der notwendigen steuerlichen Entlastung ist darauf Bedacht zu nehmen, ob der Unterhaltsbeitrag zur Gänze im höchsten Einkommensteil Deckung findet, oder ob für einen Teilbetrag der nächstniedrigere Steuersatz maßgebend ist. Die Entlastung wird einerseits durch den beim Geldunterhaltspflichtigen berücksichtigten Unterhaltsabsetzbetrag (§ 32 Abs 4 Z 3 lit b EStG) bewirkt, andererseits sind dazu, soweit der Unterhaltsabsetzbetrag nicht ausreicht, die dem das Kind betreuenden (gewöhnlich) Elternteil (hier der mütterlichen Großmutter) zufließenden Transferleistungen - Kinderabsetzbetrag (§ 33 Abs 4 Z 3 lit a EStG und Familienbeihilfe (§ 8 Abs 2 und 3 FLAG) - heranzuziehen, indem der Unterhaltsbeitrag entsprechend gekürzt wird. Im vorliegenden Fall haben die Vorinstanzen lediglich für die Jahre 2000 und 2001 das Durchschnittsnettoeinkommen des Vaters festgestellt und daraus nach der sogenannten "Prozentregel" (Nachweise hiezu bei Stabentheiner in Rummel3 § 140 Rz 5c) und in teilweiser Anwendung der "Unterhaltsstopp-Judikatur" (Nachweise hiezu bei Stabentheiner aaO Rz 5d) die fehlende Berechtigung des Unterhaltsherabsetzungsbegehrens (und damit die Angemessenheit des bisher festgesetzten Unterhaltsbeitrags) gefolgert. Dies wird im Revisionsrekurs an sich auch nicht in Zweifel gezogen. Nach der von jener des Rekursgerichts abweichenden, dargelegten Rechtsansicht ist indessen zur Ermittlung der notwendigen steuerlichen Entlastung des hier geldunterhaltspflichtigen Vaters die Feststellung des Einkommens erforderlich, aus dem der auf das Einkommen des Vaters anzuwendende Steuersatz gemäß § 33 Abs 1 EStG und sodann der abgesenkte Steuersatz im Sinne der obigen Darlegungen zu ermitteln sind. Solche Feststellungen haben die Vorinstanzen für den fraglichen "Herabsetzungszeitraum" nicht getroffen. Das Erstgericht wird daher im fortgesetzten Verfahren das für die Ermittlung des anzuwendenden Steuersatzes gemäß § 33 Abs 1 EStG maßgebliche Einkommen des Vaters festzustellen haben, um sodann nach den dargelegten Grundsätzen die notwendige steuerliche Entlastung des Vaters berechnen zu können. Demnach ist dem Revisionsrekurs wie im Spruch Folge zu geben.Der abgesenkte Steuersatz ist sodann mit dem halben Unterhaltsbetrag zu multiplizieren. Um den sich daraus ergebenden Betrag ist der Geldunterhaltspflichtige steuerlich zu entlasten. Bei der Berechnung der notwendigen steuerlichen Entlastung ist darauf Bedacht zu nehmen, ob der Unterhaltsbeitrag zur Gänze im höchsten Einkommensteil Deckung findet, oder ob für einen Teilbetrag der nächstniedrigere Steuersatz maßgebend ist. Die Entlastung wird einerseits durch den beim Geldunterhaltspflichtigen berücksichtigten Unterhaltsabsetzbetrag (Paragraph 32, Absatz 4, Ziffer 3, Litera b, EStG) bewirkt, andererseits sind dazu, soweit der Unterhaltsabsetzbetrag nicht ausreicht, die dem das Kind betreuenden (gewöhnlich) Elternteil (hier der mütterlichen Großmutter) zufließenden Transferleistungen - Kinderabsetzbetrag (Paragraph 33, Absatz 4, Ziffer 3, Litera a, EStG und Familienbeihilfe (Paragraph 8, Absatz 2 und 3 FLAG) - heranzuziehen, indem der Unterhaltsbeitrag entsprechend gekürzt wird. Im vorliegenden Fall haben die Vorinstanzen lediglich für die Jahre 2000 und 2001 das Durchschnittsnettoeinkommen des Vaters festgestellt und daraus nach der sogenannten "Prozentregel" (Nachweise hiezu bei Stabentheiner in Rummel3 Paragraph 140, Rz 5c) und in teilweiser Anwendung der "Unterhaltsstopp-Judikatur" (Nachweise hiezu bei Stabentheiner aaO Rz 5d) die fehlende Berechtigung des Unterhaltsherabsetzungsbegehrens (und damit die Angemessenheit des bisher festgesetzten Unterhaltsbeitrags) gefolgert. Dies wird im Revisionsrekurs an sich auch nicht in Zweifel gezogen. Nach der von jener des Rekursgerichts abweichenden, dargelegten Rechtsansicht ist indessen zur Ermittlung der notwendigen steuerlichen Entlastung des hier geldunterhaltspflichtigen Vaters die Feststellung des Einkommens erforderlich, aus dem der auf das Einkommen des Vaters anzuwendende Steuersatz gemäß Paragraph 33, Absatz eins, EStG und sodann der abgesenkte Steuersatz im Sinne der obigen Darlegungen zu ermitteln sind. Solche Feststellungen haben die Vorinstanzen für den fraglichen "Herabsetzungszeitraum" nicht getroffen. Das Erstgericht wird daher im fortgesetzten Verfahren das für die Ermittlung des anzuwendenden Steuersatzes gemäß Paragraph 33, Absatz eins, EStG maßgebliche Einkommen des Vaters festzustellen haben, um sodann nach den dargelegten Grundsätzen die notwendige steuerliche Entlastung des Vaters berechnen zu können. Demnach ist dem Revisionsrekurs wie im Spruch Folge zu geben.