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Entscheidung 4 Ob 86/26i×

Entscheidung 4 Ob 86/26i

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Entscheidungsart

Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Fachgebiet

Unterhaltsrecht inkl. UVG

Geschäftszahl

4Ob86/26i

Entscheidungsdatum

15.09.2026

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat Mag. Painsi als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Mag. Istjan, LL.M., Mag. Waldstätten, Dr. Gusenleitner-Helm und den Hofrat Mag. Falmbigl in der Pflegschaftssache des Minderjährigen *, geboren * 2008, in Unterhaltssachen vertreten durch die Bezirkshauptmannschaft Kufstein, Bozner Platz 1, 6330 Kufstein, wegen Unterhalts, über den Revisionsrekurs des Minderjährigen gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 7. Mai 2026, GZ 55 R 6/26z-50, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Kufstein vom 17. Dezember 2025, GZ 1 Pu 269/12g-44, über den Rekurs des Vaters *, vertreten durch Mag. Christoph Huber LL.M., Rechtsanwalt in Kufstein, aufgehoben wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

[1]         Das Erstgericht stellte dem Vater einen Antrag auf Erhöhung des laufenden Unterhalts ab 1. 1. 2025 mit einer Aufforderung zur Äußerung unter Androhung der Säumnisfolgen des Paragraph 17, AußStrG zu. Nach ungenütztem Verstreichen der Frist erhöhte es den Unterhalt mit Beschluss vom 30. 7. 2025 antragsgemäß. Ausgehend von den als unbedenklich qualifizierten Antragsangaben stellte es fest, dass der Vater ein monatliches Nettoeinkommen von 3.600 EUR erziele und für seine Ehefrau sorgepflichtig sei, die monatlich 1.239 EUR an Reha-Geld erhalte. Bei einem Anspruch von 22 % abzüglich eines Prozentpunktes für die weitere Sorgepflicht ergebe sich daher jedenfalls der beantragte Unterhalt in Regelbedarfshöhe von 670 EUR monatlich.

[2]              Der (sodann anwaltlich vertretene) Vater brachte in der Folge vor, dass er den Antrag nie erhalten habe, er dem Vertreter des Minderjährigen schon vor Antragstellung dargelegt habe, dass dessen tatsächliche Annahmen falsch seien, und er nur einen Unterhalt von monatlich 500 EUR schulde. Die Vorinstanzen verwiesen ihn darauf, dass eine wirksame elektronische Zustellung vorliege, und wiesen auch seinen Antrag auf Wiedereinsetzung in die Äußerungsfrist übereinstimmend (und damit rechtskräftig) ab.

[3]              Einen weiteren Antrag des Vaters vom 21. 11. 2025 auf Herabsetzung des Unterhalts ab 1. 12. 2025 auf monatlich 500 EUR wies das Erstgericht mangels Behauptung einer relevanten Umstandsänderung seit der Beschlussfassung zurück.

[4]              Das vom Vater angerufene Rekursgericht hob diesen Beschluss auf und trug dem Erstgericht eine neuerliche Entscheidung über den Herabsetzungsantrag nach Verfahrensergänzung auf. Seien einem Gericht die wahren Einkommensverhältnisse bei der Beschlussfassung nicht bekannt gewesen, verhindere die Rechtskraft zwar die Abänderung für einen vorherigen Zeitraum, nicht aber, nach Aufdeckung der maßgeblichen wahren Verhältnisse von dieser Entscheidung pro futuro abzugehen und den Unterhalt für den nachfolgenden Zeitraum neu zu bemessen. Insbesondere ein (wesentlich) zu hoch angenommenes Einkommen könne als Umstandsänderung verstanden werden, die einen Herabsetzungsantrag zulässig mache, sodass das Erstgericht dazu Erhebungen durchzuführen und Feststellungen zu treffen habe.

[5]         Den Revisionsrekurs ließ das Rekursgericht zur Frage zu, ob sich ein Unterhaltsschuldner in einem neuen Unterhaltsfestsetzungsantrag auf eine „Unkenntnis“ des Gerichts von maßgeblichen Tatsachen stützen könne, wenn er selbst eine Äußerung iSd Paragraph 17, AußStrG unterlassen habe.

Rechtliche Beurteilung

[6]         Der – vom Vater beantwortete – Revisionsrekurs des Minderjährigen ist entgegen dem, den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Rekursgerichts (Paragraph 71, Absatz eins, AußStrG) mangels Geltendmachung einer erheblichen Rechtsfrage iSd Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG nicht zulässig und daher zurückzuweisen.

[7]              1. Auch im außerstreitigen Verfahren ergangene Unterhaltsfestsetzungen unterliegen der materiellen Rechtskraft und können daher nur bei (wesentlich) geänderten Verhältnissen abgeändert werden (RS0107666, RS0007161, RS0047398 [T4, T9, T17]). Eine wesentliche Änderung der Umstände ist eine solche, die über bloß unbedeutende oder unerhebliche Veränderungen hinausgeht und sich in einer merkbaren Unterhaltsdifferenz niederschlägt, wobei die Behauptungslast denjenigen trifft, der eine Neubemessung begehrt (RS0053297 [T10, T14]). Sowohl neue Sorgepflichten als auch die finanzielle Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen können zu einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse führen (RS0053297 [T3]).

[8]         2. Eine solche Änderung der Verhältnisse setzt nach ständiger Rechtsprechung zum Unterhaltsrecht nicht zwingend voraus, dass die Umstände erst nach der Beschlussfassung eingetreten sind. Vielmehr kann sie schon dann vorliegen, wenn zur Zeit der Vorentscheidung bereits bestehende Tatsachen den Parteien (RS0107667, RS0107666 [insb T2, T7]) oder dem Gericht erst nachträglich bekannt geworden sind (RS0047398 [T4], RS0007145 [T1, T2]; vergleiche RS0007154).

[9]         In der Entscheidung 3 Ob 43/07f (= RS0007145 [T7, T8]) hatte der Oberste Gerichtshof einen vergleichbaren Fall zu beurteilen, in dem sich ein Unterhaltsschuldner nicht zu einem mit einer Aufforderung nach Paragraph 17, AußStrG zugestellten Festsetzungsantrag äußerte, in der Folge aber vorbrachte, stets deutlich weniger verdient zu haben als im Antrag und vom Erstgericht angenommen. Der Oberste Gerichtshof hielt an seiner Rechtsprechung auch nach Inkrafttreten des AußStrG 2005 fest und führte aus, dass nur die vor der Beschlussfassung erster Instanz liegenden Zeiträume, über die bereits bindend abgesprochen wurde, von der materiellen Rechtskraft umfasst seien; insofern wäre die Unterhaltsfestsetzung nur im Wege eines Abänderungsantrags gemäß Paragraph 73, AußStrG abänderbar. Selbst wenn dem Erstgericht die wahren Einkommensverhältnisse des Unterhaltsschuldners bei der Beschlussfassung aufgrund dessen Säumnis nicht bekannt waren, sei es aber nicht gehindert, von dieser Entscheidung pro futuro abzugehen, also den Unterhalt ab dem auf die ursprüngliche Beschlussfassung folgenden Monatsersten neu zu bemessen.

[10]       3. Der Revisionsrekurs, der sich mit dieser Rechtsprechung vergleiche auch 6 Ob 127/12p und 1 Ob 98/08k) nicht auseinandersetzt, sondern den Herabsetzungsantrag für zukünftigen Unterhalt nur pauschal wegen Fehlens einer Umstandsänderung als unzulässig bezeichnet, vermag keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG aufzuzeigen und ist daher zurückzuweisen.

[11]          Den Ausführungen beider Parteien zur inhaltlichen Berechtigung des Antrags ist entgegenzuhalten, dass der Oberste Gerichtshof auch im Außerstreitverfahren nur Rechts- und nicht Tatsacheninstanz ist und daher Ergänzungsaufträgen des Rekursgerichts nicht entgegentreten kann (RS0006737).

Textnummer

E148739

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:0040OB00086.26I.0915.000

Im RIS seit

20.10.2026

Zuletzt aktualisiert am

20.10.2026

Dokumentnummer

JJT_20260915_OGH0002_0040OB00086_26I0000_000