[6] Der – vom Vater beantwortete – Revisionsrekurs des Minderjährigen ist entgegen dem, den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Rekursgerichts (§ 71 Abs 1 AußStrG) mangels Geltendmachung einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 62 Abs 1 AußStrG nicht zulässig und daher zurückzuweisen. Der – vom Vater beantwortete – Revisionsrekurs des Minderjährigen ist entgegen dem, den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Rekursgerichts (Paragraph 71, Absatz eins, AußStrG) mangels Geltendmachung einer erheblichen Rechtsfrage iSd Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG nicht zulässig und daher zurückzuweisen.
[7] 1. Auch im außerstreitigen Verfahren ergangene Unterhaltsfestsetzungen unterliegen der materiellen Rechtskraft und können daher nur bei (wesentlich) geänderten Verhältnissen abgeändert werden (RS0107666, RS0007161, RS0047398 [T4, T9, T17]). Eine wesentliche Änderung der Umstände ist eine solche, die über bloß unbedeutende oder unerhebliche Veränderungen hinausgeht und sich in einer merkbaren Unterhaltsdifferenz niederschlägt, wobei die Behauptungslast denjenigen trifft, der eine Neubemessung begehrt (RS0053297 [T10, T14]). Sowohl neue Sorgepflichten als auch die finanzielle Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen können zu einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse führen (RS0053297 [T3]).
[8] 2. Eine solche Änderung der Verhältnisse setzt nach ständiger Rechtsprechung zum Unterhaltsrecht nicht zwingend voraus, dass die Umstände erst nach der Beschlussfassung eingetreten sind. Vielmehr kann sie schon dann vorliegen, wenn zur Zeit der Vorentscheidung bereits bestehende Tatsachen den Parteien (RS0107667, RS0107666 [insb T2, T7]) oder dem Gericht erst nachträglich bekannt geworden sind (RS0047398 [T4], RS0007145 [T1, T2]; vgl RS0007154). 2. Eine solche Änderung der Verhältnisse setzt nach ständiger Rechtsprechung zum Unterhaltsrecht nicht zwingend voraus, dass die Umstände erst nach der Beschlussfassung eingetreten sind. Vielmehr kann sie schon dann vorliegen, wenn zur Zeit der Vorentscheidung bereits bestehende Tatsachen den Parteien (RS0107667, RS0107666 [insb T2, T7]) oder dem Gericht erst nachträglich bekannt geworden sind (RS0047398 [T4], RS0007145 [T1, T2]; vergleiche RS0007154).
[9] In der Entscheidung 3 Ob 43/07f (= RS0007145 [T7, T8]) hatte der Oberste Gerichtshof einen vergleichbaren Fall zu beurteilen, in dem sich ein Unterhaltsschuldner nicht zu einem mit einer Aufforderung nach § 17 AußStrG zugestellten Festsetzungsantrag äußerte, in der Folge aber vorbrachte, stets deutlich weniger verdient zu haben als im Antrag und vom Erstgericht angenommen. Der Oberste Gerichtshof hielt an seiner Rechtsprechung auch nach Inkrafttreten des AußStrG 2005 fest und führte aus, dass nur die vor der Beschlussfassung erster Instanz liegenden Zeiträume, über die bereits bindend abgesprochen wurde, von der materiellen Rechtskraft umfasst seien; insofern wäre die Unterhaltsfestsetzung nur im Wege eines Abänderungsantrags gemäß § 73 AußStrG abänderbar. Selbst wenn dem Erstgericht die wahren Einkommensverhältnisse des Unterhaltsschuldners bei der Beschlussfassung aufgrund dessen Säumnis nicht bekannt waren, sei es aber nicht gehindert, von dieser Entscheidung pro futuro abzugehen, also den Unterhalt ab dem auf die ursprüngliche Beschlussfassung folgenden Monatsersten neu zu bemessen. In der Entscheidung 3 Ob 43/07f (= RS0007145 [T7, T8]) hatte der Oberste Gerichtshof einen vergleichbaren Fall zu beurteilen, in dem sich ein Unterhaltsschuldner nicht zu einem mit einer Aufforderung nach Paragraph 17, AußStrG zugestellten Festsetzungsantrag äußerte, in der Folge aber vorbrachte, stets deutlich weniger verdient zu haben als im Antrag und vom Erstgericht angenommen. Der Oberste Gerichtshof hielt an seiner Rechtsprechung auch nach Inkrafttreten des AußStrG 2005 fest und führte aus, dass nur die vor der Beschlussfassung erster Instanz liegenden Zeiträume, über die bereits bindend abgesprochen wurde, von der materiellen Rechtskraft umfasst seien; insofern wäre die Unterhaltsfestsetzung nur im Wege eines Abänderungsantrags gemäß Paragraph 73, AußStrG abänderbar. Selbst wenn dem Erstgericht die wahren Einkommensverhältnisse des Unterhaltsschuldners bei der Beschlussfassung aufgrund dessen Säumnis nicht bekannt waren, sei es aber nicht gehindert, von dieser Entscheidung pro futuro abzugehen, also den Unterhalt ab dem auf die ursprüngliche Beschlussfassung folgenden Monatsersten neu zu bemessen.
[10] 3. Der Revisionsrekurs, der sich mit dieser Rechtsprechung (vgl auch 6 Ob 127/12p und 1 Ob 98/08k) nicht auseinandersetzt, sondern den Herabsetzungsantrag für zukünftigen Unterhalt nur pauschal wegen Fehlens einer Umstandsänderung als unzulässig bezeichnet, vermag keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 62 Abs 1 AußStrG aufzuzeigen und ist daher zurückzuweisen. 3. Der Revisionsrekurs, der sich mit dieser Rechtsprechung vergleiche auch 6 Ob 127/12p und 1 Ob 98/08k) nicht auseinandersetzt, sondern den Herabsetzungsantrag für zukünftigen Unterhalt nur pauschal wegen Fehlens einer Umstandsänderung als unzulässig bezeichnet, vermag keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG aufzuzeigen und ist daher zurückzuweisen.
[11] Den Ausführungen beider Parteien zur inhaltlichen Berechtigung des Antrags ist entgegenzuhalten, dass der Oberste Gerichtshof auch im Außerstreitverfahren nur Rechts- und nicht Tatsacheninstanz ist und daher Ergänzungsaufträgen des Rekursgerichts nicht entgegentreten kann (RS0006737).