Aus den Entscheidungsgründen:
Der Kläger bekämpft nur die Ansicht des Berufungsgerichtes, daß der Beklagte als Aufseher im Betrieb im Sinne des § 333 (4) Z. 1 ASVG. anzusehen sei, und macht hiezu im wesentlichen geltend, die Verantwortung des Beklagten habe sich von der Verantwortung, die jeder Kraftfahrer den übrigen Verkehrsteilnehmern und seinen Mitfahrern gegenüber zu tragen habe, nicht unterschieden. Der Beklagte habe keinerlei Weisungsbefugnis gehabt, die ihn als Aufseher im Betrieb oder als Vorgesetzten von den anderen Dienstnehmern unterschieden habe. Die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes führe dazu, daß ein Fahrzeuglenker schon auf Grund dieser seiner Funktion als Aufseher im Betrieb anzusehen wäre.Der Kläger bekämpft nur die Ansicht des Berufungsgerichtes, daß der Beklagte als Aufseher im Betrieb im Sinne des Paragraph 333, (4) Ziffer eins, ASVG. anzusehen sei, und macht hiezu im wesentlichen geltend, die Verantwortung des Beklagten habe sich von der Verantwortung, die jeder Kraftfahrer den übrigen Verkehrsteilnehmern und seinen Mitfahrern gegenüber zu tragen habe, nicht unterschieden. Der Beklagte habe keinerlei Weisungsbefugnis gehabt, die ihn als Aufseher im Betrieb oder als Vorgesetzten von den anderen Dienstnehmern unterschieden habe. Die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes führe dazu, daß ein Fahrzeuglenker schon auf Grund dieser seiner Funktion als Aufseher im Betrieb anzusehen wäre.
Der Lenker eines Kraftwagens kann Aufseher im Betrieb sein, kann diese Qualifikation aber auch nicht haben. Dies hängt vorwiegend davon ab, ob dem betreffenden Lenker ein gewisser Pflichtenkreis und eine mit Selbständigkeit verbundene Stellung zukommt, ob es sich um eine ausgeprägt eigene Verantwortung über einen organischen Teil des Betriebes handelt; ob der Lenker für das Zusammenspiel persönlicher und technischer Kräfte verantwortlich ist oder ob er lediglich den Wagen zu bedienen und zu pflegen und die Beladung zu verantworten hat. So hat der Oberste Gerichtshof einem gewöhnlichen Kraftwagenlenker (Lenker eines gewöhnlichen LKW.) die Qualifikation als Aufseher im Betrieb abgesprochen (SZ. XXIII 320, SZ. XXIV 175, ZVR. 1957 Nr. 106), dagegen in nachstehenden Fällen dem Lenker des Fahrzeuges die Aufseherqualifikation zuerkannt: dem Lenker eines Werksautobusses, der Arbeiter in den Betrieb und von dort wieder nach Hause zu bringen hatte, vorwiegend mit der Begründung, daß der Lenker während dieser Fahrt zu selbständigem Handeln berufen, dienstlich für das Wohl der von ihm beförderten Personen und für sein Fahrzeug verantwortlich sei und in diesem Umfang gegenüber den beförderten Personen ein gewisses Weisungsrecht habe (SZ. XXIII 266); dem Felleinkäufer, der einen Angestellten beauftragt, ihn bei den Felleinkäufen zu begleiten und diese Fahrten in einem PKW unternimmt (SZ. XXV 129); dem Lenker eines LKW., der mit seinemDer Lenker eines Kraftwagens kann Aufseher im Betrieb sein, kann diese Qualifikation aber auch nicht haben. Dies hängt vorwiegend davon ab, ob dem betreffenden Lenker ein gewisser Pflichtenkreis und eine mit Selbständigkeit verbundene Stellung zukommt, ob es sich um eine ausgeprägt eigene Verantwortung über einen organischen Teil des Betriebes handelt; ob der Lenker für das Zusammenspiel persönlicher und technischer Kräfte verantwortlich ist oder ob er lediglich den Wagen zu bedienen und zu pflegen und die Beladung zu verantworten hat. So hat der Oberste Gerichtshof einem gewöhnlichen Kraftwagenlenker (Lenker eines gewöhnlichen LKW.) die Qualifikation als Aufseher im Betrieb abgesprochen (SZ. römisch 23 320, SZ. römisch 24 175, ZVR. 1957 Nr. 106), dagegen in nachstehenden Fällen dem Lenker des Fahrzeuges die Aufseherqualifikation zuerkannt: dem Lenker eines Werksautobusses, der Arbeiter in den Betrieb und von dort wieder nach Hause zu bringen hatte, vorwiegend mit der Begründung, daß der Lenker während dieser Fahrt zu selbständigem Handeln berufen, dienstlich für das Wohl der von ihm beförderten Personen und für sein Fahrzeug verantwortlich sei und in diesem Umfang gegenüber den beförderten Personen ein gewisses Weisungsrecht habe (SZ. römisch 23 266); dem Felleinkäufer, der einen Angestellten beauftragt, ihn bei den Felleinkäufen zu begleiten und diese Fahrten in einem PKW unternimmt (SZ. römisch 25 129); dem Lenker eines LKW., der mit seinem
Fahrzeug Personen befördert (JBl. 1958 S .411 = Arb. 6847 = ZVR.
1959 Nr. 29 = Soz. I A e S. 289; ähnlich Arb. 7347 und Arb. 7367);1959 Nr. 29 = Soz. römisch eins A e S. 289; ähnlich Arb. 7347 und Arb. 7367);
dem Lenker eines Traktors mit Anhänger, der mit dem Traktorzug eine Arbeitspartie von einer Arbeitsstelle zu einer anderen befördert (Arb. 7545 = ZVR 1963 Nr. 74) und dem Lenker eines Traktors, der einen bei denselben Arbeiten tätigen Arbeiter auf seinem Traktor mitnimmt (4 Ob 55/62 vom 29. Mai 1962). In allen diesen Fällen hat der Oberste Gerichtshof die als wesentlich hervorzuhebende Verantwortlichkeit für das Zusammenspiel persönlicher und technischer Kräfte bejaht.
Der vorliegende Fall liegt nun rechtlich nicht anders als die Fälle der Beförderung in einem Werksautobus, auf einem LKW. oder auf einem Traktor oder Traktoranhänger. Auf die Zahl der beförderten Personen kommt es nicht an, weil ein Aufseher in einem Betrieb auch nur einen Arbeiter zu beaufsichtigen haben kann (vgl. einzelne der angeführten Beispiele). Auch im vorliegenden Fall hatte der Beklagte nicht nur die Verantwortung für die Bedienung und Pflege des Wagens und bei der Rückfahrt von E. nach Bad I. für die Beladung mit den Backwaren, sondern war während der nächtlichen Fahrt zu selbständigem Handeln (pünktlicher Abfahrt, Sorge für die rechtzeitige Ankunft an der Arbeitsstelle) berufen. Er hatte nicht nur als Fahrzeuglenker die ihm hieraus erwachsenden Verpflichtungen zu erfüllen, sondern war in diesem Fall auch dienstlich für das Wohl der von ihm beförderten Personen verantwortlich und hatte so alles in allem für das Zusammenspiel der persönlichen und technischen Kräfte in eigener Verantwortung zu sorgen.Der vorliegende Fall liegt nun rechtlich nicht anders als die Fälle der Beförderung in einem Werksautobus, auf einem LKW. oder auf einem Traktor oder Traktoranhänger. Auf die Zahl der beförderten Personen kommt es nicht an, weil ein Aufseher in einem Betrieb auch nur einen Arbeiter zu beaufsichtigen haben kann vergleiche einzelne der angeführten Beispiele). Auch im vorliegenden Fall hatte der Beklagte nicht nur die Verantwortung für die Bedienung und Pflege des Wagens und bei der Rückfahrt von E. nach Bad römisch eins. für die Beladung mit den Backwaren, sondern war während der nächtlichen Fahrt zu selbständigem Handeln (pünktlicher Abfahrt, Sorge für die rechtzeitige Ankunft an der Arbeitsstelle) berufen. Er hatte nicht nur als Fahrzeuglenker die ihm hieraus erwachsenden Verpflichtungen zu erfüllen, sondern war in diesem Fall auch dienstlich für das Wohl der von ihm beförderten Personen verantwortlich und hatte so alles in allem für das Zusammenspiel der persönlichen und technischen Kräfte in eigener Verantwortung zu sorgen.
Nicht entscheidend ist der Umstand, daß sich die Lenker dieses Kombi-Fahrzeuges turnusweise ablösten und daß während des Urlaubes der anderen auch der Kläger den Wagen zu lenken hatte. Für die Qualifikation als Aufseher im Betrieb ist nicht eine Dauerfunktion erforderlich, es kommt auf die tatsächliche Funktion zur Zeit des Unfalles an (SZ. XXVI 215 u. a.). Auch der Rang der beförderten Personen spielt keine für die Entscheidung wesentliche Rolle, wie der Oberste Gerichtshof insbesondere in der Entscheidung EvBl. 1961 Nr. 411 = Arb. 7367 ausgesprochen hat; alle Mitfahrer, auch wenn sich darunter Höhergestellte befinden, haben sich den Anweisungen des Lenkers zu fügen, soweit diese Anweisungen zu dessen Pflichten- und Wirkungskreis gehören.Nicht entscheidend ist der Umstand, daß sich die Lenker dieses Kombi-Fahrzeuges turnusweise ablösten und daß während des Urlaubes der anderen auch der Kläger den Wagen zu lenken hatte. Für die Qualifikation als Aufseher im Betrieb ist nicht eine Dauerfunktion erforderlich, es kommt auf die tatsächliche Funktion zur Zeit des Unfalles an (SZ. römisch 26 215 u. a.). Auch der Rang der beförderten Personen spielt keine für die Entscheidung wesentliche Rolle, wie der Oberste Gerichtshof insbesondere in der Entscheidung EvBl. 1961 Nr. 411 = Arb. 7367 ausgesprochen hat; alle Mitfahrer, auch wenn sich darunter Höhergestellte befinden, haben sich den Anweisungen des Lenkers zu fügen, soweit diese Anweisungen zu dessen Pflichten- und Wirkungskreis gehören.
Aus diesen Darlegungen folgt, daß der Oberste Gerichtshof keineswegs, wie der Beklagte in der Revision behauptet, in einheitlicher Rechtsprechung den Standpunkt vertreten hat, daß ein Kraftfahrer nicht als Aufseher im Betrieb anzusehen sei. Nach der vom Obersten Gerichtshof vertretenen Rechtsansicht ist es auch nicht richtig, daß jeder Fahrzeuglenker schon auf Grund seiner Funktion zum Aufseher im Betrieb wird. Auch im vorliegenden Fall bedarf es einer ausdehnenden Auslegung der Haftungsbeschränkung des § 333 ASVG. nicht, um die Haftung des Beklagten zu verneinen. Die rechtliche Beurteilung des Falles durch das Berufungsgericht ist daher unbedenklich und wird vom Obersten Gerichtshof gebilligt.Aus diesen Darlegungen folgt, daß der Oberste Gerichtshof keineswegs, wie der Beklagte in der Revision behauptet, in einheitlicher Rechtsprechung den Standpunkt vertreten hat, daß ein Kraftfahrer nicht als Aufseher im Betrieb anzusehen sei. Nach der vom Obersten Gerichtshof vertretenen Rechtsansicht ist es auch nicht richtig, daß jeder Fahrzeuglenker schon auf Grund seiner Funktion zum Aufseher im Betrieb wird. Auch im vorliegenden Fall bedarf es einer ausdehnenden Auslegung der Haftungsbeschränkung des Paragraph 333, ASVG. nicht, um die Haftung des Beklagten zu verneinen. Die rechtliche Beurteilung des Falles durch das Berufungsgericht ist daher unbedenklich und wird vom Obersten Gerichtshof gebilligt.