Die Revision ist nicht berechtigt.
Nach § 18 Abs 6 Hausbesorgergesetz (BGBl 1970 Nr 16) kann der Dienstvertrag mit einem Hausbesorger, dem – wie im vorliegenden Fall der Beklagten – eine Dienstwohnung zusteht, vom Hauseigentümer nur aus „erheblichen“ Gründen gekündigt werden. Als solcher Grund wird insbesondere ua angeführt, daß sich der Hausbesorger einer Handlung schuldig macht, die ihn des Vertrauens des Hauseigentümers unwürdig erscheinen läßt (lit с letzter Halbsatz), in den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage (1419 BlgNR 11 Gp S 18) wird dazu hervorgehoben, daß der infolge Beendigung des Dienstverhältnisses von der Obdachlosigkeit bedrohte Dienstnehmer eines besonderen sozialen Schutzes bedarf, der ihm schon im geltenden Recht durch Normierung von Kündigungsgründen gemäß § 12 Abs 5 HBO 1957 zugestanden worden sei. An dieser Regelung halte der Entwurf fest. Im Absatz 6 lit с werde die Verletzung der Treuepflicht des Dienstnehmers genauer umschrieben, wobei im Hinblick auf die ausgereifte Judikatur zu diesem Kündigungsgrund auf die Formulierung des § 27 Z 1 AngGes gegriffen worden sei.Nach Paragraph 18, Absatz 6, Hausbesorgergesetz Bundesgesetzblatt 1970, Nr 16) kann der Dienstvertrag mit einem Hausbesorger, dem – wie im vorliegenden Fall der Beklagten – eine Dienstwohnung zusteht, vom Hauseigentümer nur aus „erheblichen“ Gründen gekündigt werden. Als solcher Grund wird insbesondere ua angeführt, daß sich der Hausbesorger einer Handlung schuldig macht, die ihn des Vertrauens des Hauseigentümers unwürdig erscheinen läßt (lit с letzter Halbsatz), in den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage (1419 BlgNR 11 Gp S 18) wird dazu hervorgehoben, daß der infolge Beendigung des Dienstverhältnisses von der Obdachlosigkeit bedrohte Dienstnehmer eines besonderen sozialen Schutzes bedarf, der ihm schon im geltenden Recht durch Normierung von Kündigungsgründen gemäß Paragraph 12, Absatz 5, HBO 1957 zugestanden worden sei. An dieser Regelung halte der Entwurf fest. Im Absatz 6 lit с werde die Verletzung der Treuepflicht des Dienstnehmers genauer umschrieben, wobei im Hinblick auf die ausgereifte Judikatur zu diesem Kündigungsgrund auf die Formulierung des Paragraph 27, Ziffer eins, AngGes gegriffen worden sei.
Nach der НВО 1957 (BGBl Nr 154) war als „erheblicher“ Grund für die Kündigung des Dienstverhältnisses durch den Hauseigentümer ua festgelegt, „wenn der Hauseigentümer Gründe glaubhaft machen kann, die die Entziehung seines Vertrauens rechtfertigen“ (§ 12 Abs 5 Z 3). Das entspricht inhaltlich dem angeführten Kündigungsgrund nach § 18 Abs 6 lit c letzter Halbsatz des Hausbesorgergesetzes. Aus diesem Umstand und dem Hinweis auf die Bestimmung des § 27 Z 1 AngGes in den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage folgt, daß für die Beurteilung, ob der Kündigungstatbestand nach § 18 Abs 6 lit c letzter Halbsatz Hausbesorgergesetz erfüllt ist, die Rechtsprechung zum entsprechenden Kündigungsgrund der Hausbesorgerordnung und auch jene zu § 27 Z 1 AngGes herangezogen werden kann.Nach der НВО 1957 Bundesgesetzblatt , Nr 154) war als „erheblicher“ Grund für die Kündigung des Dienstverhältnisses durch den Hauseigentümer ua festgelegt, „wenn der Hauseigentümer Gründe glaubhaft machen kann, die die Entziehung seines Vertrauens rechtfertigen“ (Paragraph 12, Absatz 5, Ziffer 3,). Das entspricht inhaltlich dem angeführten Kündigungsgrund nach Paragraph 18, Absatz 6, Litera c, letzter Halbsatz des Hausbesorgergesetzes. Aus diesem Umstand und dem Hinweis auf die Bestimmung des Paragraph 27, Ziffer eins, AngGes in den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage folgt, daß für die Beurteilung, ob der Kündigungstatbestand nach Paragraph 18, Absatz 6, Litera c, letzter Halbsatz Hausbesorgergesetz erfüllt ist, die Rechtsprechung zum entsprechenden Kündigungsgrund der Hausbesorgerordnung und auch jene zu Paragraph 27, Ziffer eins, AngGes herangezogen werden kann.
Darnach kommt es beim Entlassungsgrund der Vertrauensunwürdigkeit darauf an, ob für den Dienstgeber nach dem gesamten Verhalten des Dienstnehmers die objektiv gerechtfertigte Befürchtung besteht, daß seine Belange durch den Dienstnehmer gefährdet seien (ArbSlg 9091, 8416 ua). Der Tatbestand der Vertrauensunwürdigkeit kann auch durch ein Verhalten erfüllt werden, das mit dem Dienstverhältnis in keinem unmittelbaren Zusammenhang steht; es muß aber so beschaffen sein, daß es nach den Umständen des Falles das dienstliche Vertrauen des Dienstgebers zu beeinflussen vermag (Martinek-Schwarz AngGes3 472, ArbSlg 9091, 6955, 4 Ob 81/77, SZ 6/141, 7/138).
Das ist bei der Ausübung der Prostitution durch die Beklagte zu bejahen, sodaß sie sich nicht darauf berufen kann, es handle sich dabei um eine Angelegenheit während ihrer Freizeit, die in ihre Privatsphäre falle. Überdies ist ein Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis deswegen nicht zu leugnen, weil die Beklagte die Prostitution in der von der klagenden Partei im Rahmen des Dienstverhältnisses zur Verfügung gestellten Dienstwohnung ausübt. Auf die besondere Vertrauensstellung des Hausbesorgers wurde aber von der Rechtsprechung wiederholt gerade im Zusammenhang mit der Frage hingewiesen, ob und welche Personen der Hausbesorger in die ihm zur Verfügung gestellte Dienstwohnung aufnehmen darf (vgl ArbSlg 4078, ZBl 1930/358). Dieser Gesichtspunkt ist auch für die Beurteilung des Verhaltens der Beklagten entscheidend. Die Ausübung der Prostitution durch sie in ihrer Dienstwohnung hat zwangsläufig die Gefahr zur Folge, daß in erheblicher Zahl Personen dorthin kommen und sich dort aufhalten, die einen Unsicherheitsfaktor darstellen, da sie häufig aus einem zweifelhaften Milieu kommen. Überdies wird von der klagenden Partei mit Recht darauf verwiesen, daß es gerade mit Rücksicht auf ihre Eigenschaft einer gemeinnützigen Wohnungsgesellschaft als für ihren Ruf abträglich anzusehen ist, wenn in einer von ihr zur Verfügung gestellten Dienstwohnung das Gewerbe der Prostitution ausgeübt und dabei eine „Kundenwerbung“ durch Zeitungsinserate betrieben wird. Es besteht somit für die Klägerin die objektiv gerechtfertigte Befürchtung, daß ihre Interessen durch das Verhalten der Beklagten gefährdet seien. Darauf, ob die klagende Partei tatsächlich geschädigt wurde, kommt es nicht an (ArbSlg 9091, 8416, 5813, 4 Ob 81/77 ua). Ebensowenig ist es wesentlich, ob die Prostitution an sich erlaubt oder verboten und wie sie allgemein zu beurteilen ist. Hier ist wesentlich, ob durch ihre Ausübung in der im Rahmen des Dienstverhältnisses zur Verfügung gestellten Dienstwohnung eine „erhebliche“ Beeinträchtigung der Interessen des Dienstgebers gelegen ist. Da dies bei dem von der Beklagten selbst zugegebenen Verhalten bereits zutraf, wurde der Kündigungstatbestand nach § 18 Abs 6 lit с letzter Halbsatz Hausbesorgergesetz mit Recht unabhängig davon bejaht, ob eine Störung der Hausordnung oder eine Belästigung von Mitbewohnern bereits erfolgte.Das ist bei der Ausübung der Prostitution durch die Beklagte zu bejahen, sodaß sie sich nicht darauf berufen kann, es handle sich dabei um eine Angelegenheit während ihrer Freizeit, die in ihre Privatsphäre falle. Überdies ist ein Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis deswegen nicht zu leugnen, weil die Beklagte die Prostitution in der von der klagenden Partei im Rahmen des Dienstverhältnisses zur Verfügung gestellten Dienstwohnung ausübt. Auf die besondere Vertrauensstellung des Hausbesorgers wurde aber von der Rechtsprechung wiederholt gerade im Zusammenhang mit der Frage hingewiesen, ob und welche Personen der Hausbesorger in die ihm zur Verfügung gestellte Dienstwohnung aufnehmen darf vergleiche ArbSlg 4078, ZBl 1930/358). Dieser Gesichtspunkt ist auch für die Beurteilung des Verhaltens der Beklagten entscheidend. Die Ausübung der Prostitution durch sie in ihrer Dienstwohnung hat zwangsläufig die Gefahr zur Folge, daß in erheblicher Zahl Personen dorthin kommen und sich dort aufhalten, die einen Unsicherheitsfaktor darstellen, da sie häufig aus einem zweifelhaften Milieu kommen. Überdies wird von der klagenden Partei mit Recht darauf verwiesen, daß es gerade mit Rücksicht auf ihre Eigenschaft einer gemeinnützigen Wohnungsgesellschaft als für ihren Ruf abträglich anzusehen ist, wenn in einer von ihr zur Verfügung gestellten Dienstwohnung das Gewerbe der Prostitution ausgeübt und dabei eine „Kundenwerbung“ durch Zeitungsinserate betrieben wird. Es besteht somit für die Klägerin die objektiv gerechtfertigte Befürchtung, daß ihre Interessen durch das Verhalten der Beklagten gefährdet seien. Darauf, ob die klagende Partei tatsächlich geschädigt wurde, kommt es nicht an (ArbSlg 9091, 8416, 5813, 4 Ob 81/77 ua). Ebensowenig ist es wesentlich, ob die Prostitution an sich erlaubt oder verboten und wie sie allgemein zu beurteilen ist. Hier ist wesentlich, ob durch ihre Ausübung in der im Rahmen des Dienstverhältnisses zur Verfügung gestellten Dienstwohnung eine „erhebliche“ Beeinträchtigung der Interessen des Dienstgebers gelegen ist. Da dies bei dem von der Beklagten selbst zugegebenen Verhalten bereits zutraf, wurde der Kündigungstatbestand nach Paragraph 18, Absatz 6, lit с letzter Halbsatz Hausbesorgergesetz mit Recht unabhängig davon bejaht, ob eine Störung der Hausordnung oder eine Belästigung von Mitbewohnern bereits erfolgte.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO.