Der Revisionsrekurs ist nicht berechtigt.
Die Beklagte beharrt darauf, daß sie nicht gegen § 2 der Verordnung BGBl. 1976/698 verstoßen habe, sage doch diese Bestimmung nichts darüber aus, wo die schriftliche Bestätigung eines Facharztes für Augenheilkunde vorliegen müsse und wie lange die fachärztliche Untersuchung zurückliegen dürfe. Insbesondere sei nicht vorgeschrieben, daß die schriftliche Bestätigung dem Kontaktlinsenoptiker vor oder während des Anpassens der Kontaktlinsen vorgelegt werden müßte; es genüge vielmehr, wenn der Kunde die Frage des Kontaktlinsenoptikers nach dem Vorliegen einer fachärztlichen Verschreibung der Kontaktlinsen auch ohne deren Vorweis ausdrücklich bejahe. Dem ist jedoch folgendes entgegenzuhalten:Die Beklagte beharrt darauf, daß sie nicht gegen Paragraph 2, der Verordnung BGBl. 1976/698 verstoßen habe, sage doch diese Bestimmung nichts darüber aus, wo die schriftliche Bestätigung eines Facharztes für Augenheilkunde vorliegen müsse und wie lange die fachärztliche Untersuchung zurückliegen dürfe. Insbesondere sei nicht vorgeschrieben, daß die schriftliche Bestätigung dem Kontaktlinsenoptiker vor oder während des Anpassens der Kontaktlinsen vorgelegt werden müßte; es genüge vielmehr, wenn der Kunde die Frage des Kontaktlinsenoptikers nach dem Vorliegen einer fachärztlichen Verschreibung der Kontaktlinsen auch ohne deren Vorweis ausdrücklich bejahe. Dem ist jedoch folgendes entgegenzuhalten:
Als Maßnahme, die ein Kontaktlinsenoptiker hinsichtlich des Anpassens von Kontaktlinsen "zur Vermeidung einer Gefährdung von Leben oder Gesundheit von Menschen" (§ 69 Abs 1 GewO 1973) zu treffen hat, schreibt § 2 der Verordnung BGBl. 1976/698 vor, daß eine solche Dienstleistung nur dann vorgenommen werden darf, wenn bezüglich jener Person, der Kontaktlinsen angepaßt werden sollen, eine schriftliche Bestätigung eines Facharztes für Augenheilkunde vorliegt, daß keine Krankheit oder kein Zustand des Auges festgestellt wurde, die das Anpassen von Kontaktlinsen ausschließen. Schon nach dem - jedenfalls insoweit - klaren Wortlaut dieser Bestimmung darf demnach ein Kontaktlinsenoptiker das Anpassen von Kontaktlinsen nur dann vornehmen, wenn ihm eine entsprechende schriftliche Bestätigung eines Facharztes für Augenheilkunde vorliegt, muß er doch aus deren Inhalt eindeutig entnehmen können, daß die von ihm zu erbringende Dienstleistung die Gesundheit jener Person, der Kontaktlinsen angepaßt werden sollen, nicht gefährdet. Das gilt nach dem Zweck der Norm ausnahmslos, also für das jedesmalige Anpassen von Kontaktlinsen, somit auch bezüglich solcher Personen, die bereits Kontaktlinsenträger sind. Als Maßnahme, die ein Kontaktlinsenoptiker zur Vermeidung einer Gefährdung von Leben oder Gesundheit von Menschen bei der Erbringung der Dienstleistung des Anpassens von Kontaktlinsen zu treffen hat, schreibt ihm § 2 der Verordnung BGBl. 1976/698 zwingend vor, daß er vor dem Anpassen der Kontaktlinsen bezüglich des Kunden für die Vorlage einer augenfachärztlichen Bestätigung entsprechenden Inhaltes Sorge zu tragen hat. Mit einer mündlichen Bejahung des Vorliegens einer solchen augenfachärztlichen Bestätigung darf sich ein Kontaktlinsenoptiker keinesfalls zufriedengeben; umsoweniger damit, daß ein Kontaktlinsenträger seine Frage nach deren (früheren) fachärztlicher Verschreibung oder deren ärztlicher Indikation bejaht. Die von der Beklagten ins Spiel gebrachte Gefahr der Fälschung auch einer schriftlichen augenfachärztlichen Bestätigung hat der Verordnunggeber in Kauf genommen, zumal diese Gefahr gegenüber unrichtigen Zusicherungen des Kunden ungleich geringer ist.Als Maßnahme, die ein Kontaktlinsenoptiker hinsichtlich des Anpassens von Kontaktlinsen "zur Vermeidung einer Gefährdung von Leben oder Gesundheit von Menschen" (Paragraph 69, Absatz eins, GewO 1973) zu treffen hat, schreibt Paragraph 2, der Verordnung BGBl. 1976/698 vor, daß eine solche Dienstleistung nur dann vorgenommen werden darf, wenn bezüglich jener Person, der Kontaktlinsen angepaßt werden sollen, eine schriftliche Bestätigung eines Facharztes für Augenheilkunde vorliegt, daß keine Krankheit oder kein Zustand des Auges festgestellt wurde, die das Anpassen von Kontaktlinsen ausschließen. Schon nach dem - jedenfalls insoweit - klaren Wortlaut dieser Bestimmung darf demnach ein Kontaktlinsenoptiker das Anpassen von Kontaktlinsen nur dann vornehmen, wenn ihm eine entsprechende schriftliche Bestätigung eines Facharztes für Augenheilkunde vorliegt, muß er doch aus deren Inhalt eindeutig entnehmen können, daß die von ihm zu erbringende Dienstleistung die Gesundheit jener Person, der Kontaktlinsen angepaßt werden sollen, nicht gefährdet. Das gilt nach dem Zweck der Norm ausnahmslos, also für das jedesmalige Anpassen von Kontaktlinsen, somit auch bezüglich solcher Personen, die bereits Kontaktlinsenträger sind. Als Maßnahme, die ein Kontaktlinsenoptiker zur Vermeidung einer Gefährdung von Leben oder Gesundheit von Menschen bei der Erbringung der Dienstleistung des Anpassens von Kontaktlinsen zu treffen hat, schreibt ihm Paragraph 2, der Verordnung BGBl. 1976/698 zwingend vor, daß er vor dem Anpassen der Kontaktlinsen bezüglich des Kunden für die Vorlage einer augenfachärztlichen Bestätigung entsprechenden Inhaltes Sorge zu tragen hat. Mit einer mündlichen Bejahung des Vorliegens einer solchen augenfachärztlichen Bestätigung darf sich ein Kontaktlinsenoptiker keinesfalls zufriedengeben; umsoweniger damit, daß ein Kontaktlinsenträger seine Frage nach deren (früheren) fachärztlicher Verschreibung oder deren ärztlicher Indikation bejaht. Die von der Beklagten ins Spiel gebrachte Gefahr der Fälschung auch einer schriftlichen augenfachärztlichen Bestätigung hat der Verordnunggeber in Kauf genommen, zumal diese Gefahr gegenüber unrichtigen Zusicherungen des Kunden ungleich geringer ist.
Da die Beklagte der Kundin M***** Kontaktlinsen angepaßt hat, ohne daß ihr eine schriftliche Bestätigung eines Facharztes für Augenheilkunde vorgelegen wäre, erübrigt sich die Prüfung der Frage, wielange das Ausstellungsdatum einer tatsächlich vorgelegten schriftlichen Bestätigung vor dem Zeitpunkt des Anpassens der Kontaktlinsen hätte zurückliegen dürfen, um diese Bestätigung noch als Bestätigung im Sinne des § 2 der Verordnung BGBl. 1976/698 gelten lassen zu können. Die Beklagte hat sich entgegen dieser Bestimmung mit einer mündlichen Zusicherung der Kunden begnügt, daß ihr die bereits vorhandenen Kontaktlinsen (seinerzeit) von einem Augenarzt verschrieben worden seien. Nach nunmehr ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes verstößt aber gegen § 1 UWG, wer sich schuldhaft über eine Rechtsnorm - unabhängig von deren wettbewerbsregelndem Charakter - hinwegsetzt, um im Wettbewerb einen Vorsprung gegenüber gesetzestreuen Mitbewerbern zu erlangen. Mißachtet ein Wettbewerber eine Vorschrift, die seine gesetzestreuen Mitbewerber befolgen, dann verschafft er sich gegenüber diesen einen ungerechtfertigten Vorsprung im Wettbewerb, wenn sein Verstoß - wie hier - geeignet ist, die Wettbewerbslage irgendwie zu seinen Gunsten zu beeinflussen (ÖBl. 1992, 203 mwN).Da die Beklagte der Kundin M***** Kontaktlinsen angepaßt hat, ohne daß ihr eine schriftliche Bestätigung eines Facharztes für Augenheilkunde vorgelegen wäre, erübrigt sich die Prüfung der Frage, wielange das Ausstellungsdatum einer tatsächlich vorgelegten schriftlichen Bestätigung vor dem Zeitpunkt des Anpassens der Kontaktlinsen hätte zurückliegen dürfen, um diese Bestätigung noch als Bestätigung im Sinne des Paragraph 2, der Verordnung BGBl. 1976/698 gelten lassen zu können. Die Beklagte hat sich entgegen dieser Bestimmung mit einer mündlichen Zusicherung der Kunden begnügt, daß ihr die bereits vorhandenen Kontaktlinsen (seinerzeit) von einem Augenarzt verschrieben worden seien. Nach nunmehr ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes verstößt aber gegen Paragraph eins, UWG, wer sich schuldhaft über eine Rechtsnorm - unabhängig von deren wettbewerbsregelndem Charakter - hinwegsetzt, um im Wettbewerb einen Vorsprung gegenüber gesetzestreuen Mitbewerbern zu erlangen. Mißachtet ein Wettbewerber eine Vorschrift, die seine gesetzestreuen Mitbewerber befolgen, dann verschafft er sich gegenüber diesen einen ungerechtfertigten Vorsprung im Wettbewerb, wenn sein Verstoß - wie hier - geeignet ist, die Wettbewerbslage irgendwie zu seinen Gunsten zu beeinflussen (ÖBl. 1992, 203 mwN).
Dem Revisionsrekurs mußte daher ein Erfolg versagt bleiben.
Der Ausspruch über die Rechtsmittelkosten der Beklagten gründet sich auf § 78, § 402 Abs 4 EO und §§ 40, 50 Abs 1, 52 Abs 2 ZPO, jener über die Kosten des Klägers auf § 393 Abs 1 EO.Der Ausspruch über die Rechtsmittelkosten der Beklagten gründet sich auf Paragraph 78,, Paragraph 402, Absatz 4, EO und Paragraphen 40, 50, Absatz eins, 52, Absatz 2, ZPO, jener über die Kosten des Klägers auf Paragraph 393, Absatz eins, EO.