Die Klägerin vertritt den Standpunkt, die Antipiraterieverordnung verlange eine gemeinschaftsrechtskonforme Auslegung des § 83c Abs 3 JN. Art 1 Abs 1 dieser Verordnung erfasse neben der Ein- und Ausfuhr ausdrücklich auch die Wiederausfuhr. Nach Art 1 Abs 2 der Verordnung seien "nachgeahmte Waren" solche, auf denen ohne Zustimmung des Markenrechtsinhabers Marken angebracht sind. Derartige Waren dürften nach Art 2 der Verordnung weder eingeführt noch ausgeführt noch wiederausgeführt werden und seien gemäß Art 3 Abs 2 zurückzuhalten. Die Mitgliedstaaten seien nach Art 8 der Verordnung verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit die "zuständigen Stellen" für eine Vernichtung der nachgeahmten Waren und für eine Verhinderung einer Schädigung des Rechtsinhabers sorgen. Diese Verordnung gelte nach ihrem Art 17 seit 1. 7. 1995, sei in allen Teilen verbindlich und gelte unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Bei gemeinschaftskonformer Auslegung des § 83c Abs 3 JN sei der Ort der zollamtlichen Zurückhaltung der Anknüpfungspunkt für die örtliche Zuständigkeit.Die Klägerin vertritt den Standpunkt, die Antipiraterieverordnung verlange eine gemeinschaftsrechtskonforme Auslegung des Paragraph 83 c, Absatz 3, JN. Artikel eins, Absatz eins, dieser Verordnung erfasse neben der Ein- und Ausfuhr ausdrücklich auch die Wiederausfuhr. Nach Artikel eins, Absatz 2, der Verordnung seien "nachgeahmte Waren" solche, auf denen ohne Zustimmung des Markenrechtsinhabers Marken angebracht sind. Derartige Waren dürften nach Artikel 2, der Verordnung weder eingeführt noch ausgeführt noch wiederausgeführt werden und seien gemäß Artikel 3, Absatz 2, zurückzuhalten. Die Mitgliedstaaten seien nach Artikel 8, der Verordnung verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit die "zuständigen Stellen" für eine Vernichtung der nachgeahmten Waren und für eine Verhinderung einer Schädigung des Rechtsinhabers sorgen. Diese Verordnung gelte nach ihrem Artikel 17, seit 1. 7. 1995, sei in allen Teilen verbindlich und gelte unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Bei gemeinschaftskonformer Auslegung des Paragraph 83 c, Absatz 3, JN sei der Ort der zollamtlichen Zurückhaltung der Anknüpfungspunkt für die örtliche Zuständigkeit.
Dem Vorbringen der Klägerin ist zu entnehmen, daß sie sich auch auf die inländische Gerichtsbarkeit begründet durch völkerrechtlichen Vertrag beruft. Sie bringt dazu ausdrücklich vor, daß - sollte nicht schon die gemeinschaftsrechtskonforme Auslegung des § 83c Abs 3 JN die örtliche Zuständigkeit eines österreichischen Gerichts ergeben - die Voraussetzungen für die Ordination eines örtlich zuständigen Gerichts durch den Obersten Gerichtshof nach § 28 JN vorliegen. Ihrem Vorbringen ist damit zu entnehmen, die inländische Gerichtsbarkeit bestehe schon unmittelbar aufgrund der Verordnung (die ihrerseits auf dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, somit auf einem völkerrechtlichen Vertrag beruht).Dem Vorbringen der Klägerin ist zu entnehmen, daß sie sich auch auf die inländische Gerichtsbarkeit begründet durch völkerrechtlichen Vertrag beruft. Sie bringt dazu ausdrücklich vor, daß - sollte nicht schon die gemeinschaftsrechtskonforme Auslegung des Paragraph 83 c, Absatz 3, JN die örtliche Zuständigkeit eines österreichischen Gerichts ergeben - die Voraussetzungen für die Ordination eines örtlich zuständigen Gerichts durch den Obersten Gerichtshof nach Paragraph 28, JN vorliegen. Ihrem Vorbringen ist damit zu entnehmen, die inländische Gerichtsbarkeit bestehe schon unmittelbar aufgrund der Verordnung (die ihrerseits auf dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, somit auf einem völkerrechtlichen Vertrag beruht).
Dieser Argumentation könnte das Ziel der genannten Verordnung (die wirksame Bekämpfung des illegalen Inverkehrbringens der dort genannten Waren) entgegengehalten werden. Damit soll verhindert werden, daß derartige Waren auf den Markt gelangen; soweit derartige Waren aus Drittländern eingeführt werden, soll ihre Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr oder in ein Nichterhebungsverfahren in der Gemeinschaft verhindert werden. Art 1 Buchstabe a der Verordnung knüpft daher die Voraussetzungen für ein Tätigwerden der Zollbehörden hinsichtlich bedenklicher Waren an die Voraussetzung, daß die Waren zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr, zur Ausfuhr oder zur Wiederausfuhr oder zur Überführung in ein Nichterhebungsverfahren angemeldet werden. Die von Gemeinschaftsorganen geschaffenen Rechtsnormen (sekundäres Gemeinschaftsrecht), zu denen auch die Antipiraterieverordnung zählt, stehen in der Normenhierarchie des Gemeinschaftsrechts unterhalb der Vorschriften des EG-Vertrages. Die Ziel-, Aufgaben- und Tätigkeitsbestimmungen sowie die Grundsätze des Vertrags sind geltendes Recht, binden unmittelbar die Gemeinschaftsorgane und die Mitgliedstaaten und fungieren zugleich als oberster Maßstab für die Auslegung des Gemeinschaftsrechts (EuGH Rs 14/68 - Walt Wilhelm Slg 1969 1, 14; Rs 27/76 - United Brands Slg 1978, 207; Rs 85/76 - Hoffmann-La Roche, Slg 1979/461, 520 ua). Der EGV hat der Gemeinschaft die Aufgabe gestellt, einen gemeinsamen Markt zu errichten (Art 2), also einen Wirtschaftsraum, in dem Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital im Rahmen einer einheitlichen Wettbewerbsordnung frei zirkulieren können. Die Tätigkeit der Gemeinschaft umfaßt daher unter anderem alle Maßnahmen zur Herstellung und Aufrechterhaltung eines Systems, das den Wettbewerb innerhalb des Binnenmarkts vor Verfälschungen schützt (Art 3 Buchstabe g EGV). Der räumliche Anwendungsbereich des Vertrags entspricht - mit hier nicht interessierenden Ausnahmen - dem Gebiet seiner Mitgliedstaaten (Art 227 EGV). Der Europäische Gerichtshof stellt daher bei Prüfung internationaler Sachverhalte in erster Linie darauf ab, ob die beanstandete Handlung - sei es auch nur mittelbar oder nur teilweise - auch innerhalb der Gemeinschaft begangen wurde (Territorialitätsprinzip vgl Rs 48/69 - Imperial Chemical Industries Slg 1972, 619; Rs 6, 7/73 - Commercial Solvents Slg 1974, 233). Besonders deutlich wird dieser Grundsatz im Bereich des Wettbewerbsrechts, wo der Geltungsbereich des Gemeinschaftsrechts von jenem der nationalen Rechte durch die sogenannte "Zwischenstaatlichkeitsklausel" im Sinn einer Kollisionsnorm abgegrenzt wird: Wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen, Beschlüsse und abgestimmte Verhaltensweisen werden nur dann vom Verbot des Art 85 Abs 1 EGV erfaßt, wenn sie geeignet sind, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen. Eine konkrete Maßnahme unterliegt nur dann dem Gemeinschaftsrecht, wenn sie aufgrund einer Gesamtwürdigung aller Umstände geeignet ist, die Freiheit des Handels zwischen den Mitgliedstaaten in einer Weise zu gefährden, die der Verwirklichung der Ziele eines einheitlichen zwischenstaatlichen Marktes nachteilig sein kann. Eine Beeinträchtigung liegt immer nur dann vor, wenn sich bei einem Vergleich des Wirtschaftsverkehrs infolge der wettbewerbsbeschränkenden Maßnahme mit dem (hypothetischen) Wirtschaftsverkehr ohne diese Maßnahme ergibt, daß sich der Wirtschaftsverkehr ohne diese Maßnahme anders entwickelt hätte oder anders hätte entwickeln können, er also von seinem normalen von Wettbewerbsbeschränkungen freien Weg abgelenkt wurde oder abgelenkt worden sein könnte (Bleckmann, Das Recht der Europäischen Gemeinschaft5 Rz 1268 ff mwN). Diese Praxis der Gemeinschaftsorgane bei Anwendung von Gemeinschaftsrecht auf Sachverhalte mit extraterritorialem Bezug entspricht damit den in Lehre und Praxis unstreitigen allgemeinen Grundregeln des Völkerrechts über Hoheitsausübung mit exterritorialem Bezug, wonach staatliches Recht nur dort exterritorial gelten kann, wo anerkannte Anknüpfungspunkte zu einer Person, einer Sache, einem Sachverhalt oder einem Rechtsverhältnis vorliegen, um für diese Adressaten oder Regelungsgegenstände eine hoheitliche Regelung zu erlassen.Dieser Argumentation könnte das Ziel der genannten Verordnung (die wirksame Bekämpfung des illegalen Inverkehrbringens der dort genannten Waren) entgegengehalten werden. Damit soll verhindert werden, daß derartige Waren auf den Markt gelangen; soweit derartige Waren aus Drittländern eingeführt werden, soll ihre Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr oder in ein Nichterhebungsverfahren in der Gemeinschaft verhindert werden. Artikel eins, Buchstabe a der Verordnung knüpft daher die Voraussetzungen für ein Tätigwerden der Zollbehörden hinsichtlich bedenklicher Waren an die Voraussetzung, daß die Waren zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr, zur Ausfuhr oder zur Wiederausfuhr oder zur Überführung in ein Nichterhebungsverfahren angemeldet werden. Die von Gemeinschaftsorganen geschaffenen Rechtsnormen (sekundäres Gemeinschaftsrecht), zu denen auch die Antipiraterieverordnung zählt, stehen in der Normenhierarchie des Gemeinschaftsrechts unterhalb der Vorschriften des EG-Vertrages. Die Ziel-, Aufgaben- und Tätigkeitsbestimmungen sowie die Grundsätze des Vertrags sind geltendes Recht, binden unmittelbar die Gemeinschaftsorgane und die Mitgliedstaaten und fungieren zugleich als oberster Maßstab für die Auslegung des Gemeinschaftsrechts (EuGH Rs 14/68 - Walt Wilhelm Slg 1969 1, 14; Rs 27/76 - United Brands Slg 1978, 207; Rs 85/76 - Hoffmann-La Roche, Slg 1979/461, 520 ua). Der EGV hat der Gemeinschaft die Aufgabe gestellt, einen gemeinsamen Markt zu errichten (Artikel 2,), also einen Wirtschaftsraum, in dem Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital im Rahmen einer einheitlichen Wettbewerbsordnung frei zirkulieren können. Die Tätigkeit der Gemeinschaft umfaßt daher unter anderem alle Maßnahmen zur Herstellung und Aufrechterhaltung eines Systems, das den Wettbewerb innerhalb des Binnenmarkts vor Verfälschungen schützt (Artikel 3, Buchstabe g EGV). Der räumliche Anwendungsbereich des Vertrags entspricht - mit hier nicht interessierenden Ausnahmen - dem Gebiet seiner Mitgliedstaaten (Artikel 227, EGV). Der Europäische Gerichtshof stellt daher bei Prüfung internationaler Sachverhalte in erster Linie darauf ab, ob die beanstandete Handlung - sei es auch nur mittelbar oder nur teilweise - auch innerhalb der Gemeinschaft begangen wurde (Territorialitätsprinzip vergleiche Rs 48/69 - Imperial Chemical Industries Slg 1972, 619; Rs 6, 7/73 - Commercial Solvents Slg 1974, 233). Besonders deutlich wird dieser Grundsatz im Bereich des Wettbewerbsrechts, wo der Geltungsbereich des Gemeinschaftsrechts von jenem der nationalen Rechte durch die sogenannte "Zwischenstaatlichkeitsklausel" im Sinn einer Kollisionsnorm abgegrenzt wird: Wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen, Beschlüsse und abgestimmte Verhaltensweisen werden nur dann vom Verbot des Artikel 85, Absatz eins, EGV erfaßt, wenn sie geeignet sind, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen. Eine konkrete Maßnahme unterliegt nur dann dem Gemeinschaftsrecht, wenn sie aufgrund einer Gesamtwürdigung aller Umstände geeignet ist, die Freiheit des Handels zwischen den Mitgliedstaaten in einer Weise zu gefährden, die der Verwirklichung der Ziele eines einheitlichen zwischenstaatlichen Marktes nachteilig sein kann. Eine Beeinträchtigung liegt immer nur dann vor, wenn sich bei einem Vergleich des Wirtschaftsverkehrs infolge der wettbewerbsbeschränkenden Maßnahme mit dem (hypothetischen) Wirtschaftsverkehr ohne diese Maßnahme ergibt, daß sich der Wirtschaftsverkehr ohne diese Maßnahme anders entwickelt hätte oder anders hätte entwickeln können, er also von seinem normalen von Wettbewerbsbeschränkungen freien Weg abgelenkt wurde oder abgelenkt worden sein könnte (Bleckmann, Das Recht der Europäischen Gemeinschaft5 Rz 1268 ff mwN). Diese Praxis der Gemeinschaftsorgane bei Anwendung von Gemeinschaftsrecht auf Sachverhalte mit extraterritorialem Bezug entspricht damit den in Lehre und Praxis unstreitigen allgemeinen Grundregeln des Völkerrechts über Hoheitsausübung mit exterritorialem Bezug, wonach staatliches Recht nur dort exterritorial gelten kann, wo anerkannte Anknüpfungspunkte zu einer Person, einer Sache, einem Sachverhalt oder einem Rechtsverhältnis vorliegen, um für diese Adressaten oder Regelungsgegenstände eine hoheitliche Regelung zu erlassen.
Aus diesen grundsätzlichen Überlegungen folgt, daß man mit guten Gründen den Standpunkt vertreten kann, die Antipiraterieverordnung knüpfe nur an solche Sachverhalte an, durch die Waren der dort näher definierten Art in den gemeinsamen Markt gelangen können, oder die sonst geeignet sind, eine Wirkung auf diesen Markt hervorzurufen. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist bei einem reinen Transitvorgang, bei dem Waren aus einem Drittland durch einen Mitgliedstaat in ein anderes Drittland befördert werden, dann fraglich, wenn - wie hier - weder Absender noch Empfänger ihren Sitz in einem Mitgliedstaat haben. Der in Art 1 Abs 1 Buchstabe a der Antipiraterieverordnung genannte Tatbestand der Anmeldung zur Ausfuhr setzt ja nach dem Gesagten voraus, daß die Ware entweder im Binnenmarkt erstmals in Verkehr gesetzt oder zuvor in den Binnenmarkt nicht nur zu dem ausschließlichen Zweck eingeführt worden ist, von dort wieder in ein Drittland weiterbefördert zu werden; beides ist bei dem hier vorliegenden reinen Transitvorgang nicht der Fall. Bejaht man aber im Sinne dieser Argumentation das Fehlen von Auswirkungen des vorliegenden Sachverhalts auf den Binnenmarkt, wäre sowohl die völkerrechtliche Regelungskompetenz der Gemeinschaftsorgane als auch das Vorliegen eines der genannten Verordnung zu unterstellenden Sachverhalts fraglich. Allerdings befindet sich im vorliegenden Fall der Sitz des Markenrechtsinhabers in einem der Europäischen Gemeinschaft angehörenden Staat, so daß Auswirkungen des vorliegenden Sachverhalts auf den Binnenmarkt nicht ohne weiteres verneint werden könnten.Aus diesen grundsätzlichen Überlegungen folgt, daß man mit guten Gründen den Standpunkt vertreten kann, die Antipiraterieverordnung knüpfe nur an solche Sachverhalte an, durch die Waren der dort näher definierten Art in den gemeinsamen Markt gelangen können, oder die sonst geeignet sind, eine Wirkung auf diesen Markt hervorzurufen. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist bei einem reinen Transitvorgang, bei dem Waren aus einem Drittland durch einen Mitgliedstaat in ein anderes Drittland befördert werden, dann fraglich, wenn - wie hier - weder Absender noch Empfänger ihren Sitz in einem Mitgliedstaat haben. Der in Artikel eins, Absatz eins, Buchstabe a der Antipiraterieverordnung genannte Tatbestand der Anmeldung zur Ausfuhr setzt ja nach dem Gesagten voraus, daß die Ware entweder im Binnenmarkt erstmals in Verkehr gesetzt oder zuvor in den Binnenmarkt nicht nur zu dem ausschließlichen Zweck eingeführt worden ist, von dort wieder in ein Drittland weiterbefördert zu werden; beides ist bei dem hier vorliegenden reinen Transitvorgang nicht der Fall. Bejaht man aber im Sinne dieser Argumentation das Fehlen von Auswirkungen des vorliegenden Sachverhalts auf den Binnenmarkt, wäre sowohl die völkerrechtliche Regelungskompetenz der Gemeinschaftsorgane als auch das Vorliegen eines der genannten Verordnung zu unterstellenden Sachverhalts fraglich. Allerdings befindet sich im vorliegenden Fall der Sitz des Markenrechtsinhabers in einem der Europäischen Gemeinschaft angehörenden Staat, so daß Auswirkungen des vorliegenden Sachverhalts auf den Binnenmarkt nicht ohne weiteres verneint werden könnten.
VII. Verfahrensrechtlichesrömisch sieben. Verfahrensrechtliches
Die Frage der Anwendbarkeit der Antipiraterieverordnung auf den vorliegenden Sachverhalt ist Vorfrage für die hier gebotene Beurteilung, ob für die Klage der Gerichtsstand des § 83c Abs 3 JN vorliegt oder ob Österreich im angerufenen Fall aufgrund eines völkerrechtlichen Vertrages zur Ausübung der Gerichtsbarkeit verpflichtet ist. Von der Einleitung des Vorabentscheidungsverfahrens hätte nur dann Abstand genommen werden können, wenn die Anwendbarkeit des Gemeinschaftsrechts auf den vorliegenden Sachverhalt so hinreichend hätte beurteilt werden können, daß keinerlei Raum für einen vernünftigen Zweifel an der Entscheidung der gestellten Fragen bleibt (Dauses, Das Vorabentscheidungsverfahren nach Art 177 EG-Vertrag2 116 mwN; Gamerith, Das Vorabentscheidungsverfahren nach Art 177 EGV in Wettbewerbssachen, ÖBl 1995, 51 [57] mwN; ÖBl 1997, 83 - Football Association, ZfRV 1997, 245). Dies ist aber angesichts des Umstands, daß die Antipiraterieverordnung nicht darauf abstellt, ob sich der Sitz des Unternehmens des (eine Verletzung seiner Rechte behauptenden) Markenrechtsinhabers in einem der Europäischen Gemeinschaft angehörigen Staat oder einem Drittstaat befindet, nicht der Fall. Eine Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften zu dieser Frage fehlt ebenso wie zur Frage der Anwendbarkeit der Antipiraterieverordnung auf Transitvorgänge der vorbeschriebenen Art.Die Frage der Anwendbarkeit der Antipiraterieverordnung auf den vorliegenden Sachverhalt ist Vorfrage für die hier gebotene Beurteilung, ob für die Klage der Gerichtsstand des Paragraph 83 c, Absatz 3, JN vorliegt oder ob Österreich im angerufenen Fall aufgrund eines völkerrechtlichen Vertrages zur Ausübung der Gerichtsbarkeit verpflichtet ist. Von der Einleitung des Vorabentscheidungsverfahrens hätte nur dann Abstand genommen werden können, wenn die Anwendbarkeit des Gemeinschaftsrechts auf den vorliegenden Sachverhalt so hinreichend hätte beurteilt werden können, daß keinerlei Raum für einen vernünftigen Zweifel an der Entscheidung der gestellten Fragen bleibt (Dauses, Das Vorabentscheidungsverfahren nach Artikel 177, EG-Vertrag2 116 mwN; Gamerith, Das Vorabentscheidungsverfahren nach Artikel 177, EGV in Wettbewerbssachen, ÖBl 1995, 51 [57] mwN; ÖBl 1997, 83 - Football Association, ZfRV 1997, 245). Dies ist aber angesichts des Umstands, daß die Antipiraterieverordnung nicht darauf abstellt, ob sich der Sitz des Unternehmens des (eine Verletzung seiner Rechte behauptenden) Markenrechtsinhabers in einem der Europäischen Gemeinschaft angehörigen Staat oder einem Drittstaat befindet, nicht der Fall. Eine Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften zu dieser Frage fehlt ebenso wie zur Frage der Anwendbarkeit der Antipiraterieverordnung auf Transitvorgänge der vorbeschriebenen "Art".
Der Ausspruch über die Aussetzung des Verfahrens gründet sich auf § 90a Abs 1 GOG.Der Ausspruch über die Aussetzung des Verfahrens gründet sich auf Paragraph 90 a, Absatz eins, GOG.