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Entscheidung 4 Ob 87/01z×

Entscheidung 4 Ob 87/01z

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

4Ob87/01z

Entscheidungsdatum

24.04.2001

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kodek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Griß und Dr. Schenk und den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei I***** Gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Mag. Herbert Weichselbraun, Rechtsanwalt in Lienz, gegen die beklagte Partei K***** GmbH, *****, vertreten durch Schönherr Barfuß Torggler & Partner, Rechtsanwälte in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung Streitwert 500.000 S), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht vom 18. Jänner 2001, GZ 6 R 53/00m-38, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Das Berufungsgericht hat aus den Feststellungen des angefochtenen Urteils den Schluss gezogen, der Geschäftsführer der Beklagten habe jene Ankündigung gegenüber der Klägerin, die Gegenstand des begehrten Unterlassungsgebots ist, in dieser Form nie aufgestellt. Auch unter Berücksichtigung des als "Beweiswürdigung" überschriebenen Abschnitts des Ersturteils ist diese Auffassung nicht zu beanstanden, wird doch dort - ähnlich wie im Rahmen der rechtlichen Beurteilung (S 28 oben) - die beanstandete Äußerung dahin wiedergegeben, dass für den Fall eines Vertragsabschlusses mit der Beklagten die Lieferung einer bestimmten Biersorte (erg.: nur) "seitens der klagenden Partei" nicht gesichert wäre; dass sich die Beklagte diese Ware dann nicht allenfalls von dritter Seite beschaffen können werde, ist durch diese Aussage hingegen noch nicht ausgeschlossen.

Rechtliche Beurteilung

Die von der Klägerin angeschnittene Frage der Wiederholungsgefahr stellt sich erst dann, wenn ein das begehrte Unterlassungsgebot rechtfertigender Sachverhalt feststeht; dies ist hier nicht der Fall. Soweit sich die Klägerin zur Zulässigkeit ihres Rechtsmittels erstmals in dritter Instanz auf eine angeblich marktbeherrschende Stellung der Beklagten beruft, verstößt sie gegen das Neuerungsverbot (Paragraph 504, Absatz 2, ZPO).

Anmerkung

E62075 04A00871

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0040OB00087.01Z.0424.000

Dokumentnummer

JJT_20010424_OGH0002_0040OB00087_01Z0000_000