Entscheidung 4 Ob 87/01z
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
24.04.2001
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kodek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Griß und Dr. Schenk und den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei I***** Gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Mag. Herbert Weichselbraun, Rechtsanwalt in Lienz, gegen die beklagte Partei K***** GmbH, *****, vertreten durch Schönherr Barfuß Torggler & Partner, Rechtsanwälte in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung Streitwert 500.000 S), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht vom 18. Jänner 2001, GZ 6 R 53/00m-38, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Text
Begründung:
Das Berufungsgericht hat aus den Feststellungen des angefochtenen Urteils den Schluss gezogen, der Geschäftsführer der Beklagten habe jene Ankündigung gegenüber der Klägerin, die Gegenstand des begehrten Unterlassungsgebots ist, in dieser Form nie aufgestellt. Auch unter Berücksichtigung des als "Beweiswürdigung" überschriebenen Abschnitts des Ersturteils ist diese Auffassung nicht zu beanstanden, wird doch dort - ähnlich wie im Rahmen der rechtlichen Beurteilung (S 28 oben) - die beanstandete Äußerung dahin wiedergegeben, dass für den Fall eines Vertragsabschlusses mit der Beklagten die Lieferung einer bestimmten Biersorte (erg.: nur) "seitens der klagenden Partei" nicht gesichert wäre; dass sich die Beklagte diese Ware dann nicht allenfalls von dritter Seite beschaffen können werde, ist durch diese Aussage hingegen noch nicht ausgeschlossen.
Rechtliche Beurteilung
Die von der Klägerin angeschnittene Frage der Wiederholungsgefahr stellt sich erst dann, wenn ein das begehrte Unterlassungsgebot rechtfertigender Sachverhalt feststeht; dies ist hier nicht der Fall. Soweit sich die Klägerin zur Zulässigkeit ihres Rechtsmittels erstmals in dritter Instanz auf eine angeblich marktbeherrschende Stellung der Beklagten beruft, verstößt sie gegen das Neuerungsverbot (§ 504 Abs 2 ZPO).Die von der Klägerin angeschnittene Frage der Wiederholungsgefahr stellt sich erst dann, wenn ein das begehrte Unterlassungsgebot rechtfertigender Sachverhalt feststeht; dies ist hier nicht der Fall. Soweit sich die Klägerin zur Zulässigkeit ihres Rechtsmittels erstmals in dritter Instanz auf eine angeblich marktbeherrschende Stellung der Beklagten beruft, verstößt sie gegen das Neuerungsverbot (Paragraph 504, Absatz 2, ZPO).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:0040OB00087.01Z.0424.000
Dokumentnummer
JJT_20010424_OGH0002_0040OB00087_01Z0000_000