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Entscheidung 4 Ob 87/02a×

Entscheidung 4 Ob 87/02a

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

4Ob87/02a

Entscheidungsdatum

22.04.2002

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Kodek als Vorsitzenden und durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Griß und Dr. Schenk sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei L***** S.A., *****, Frankreich, vertreten durch Dr. Harald Schmidt, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagten Parteien

1.) ***** Manfred O. P***** GmbH, 2.) Manfred O. P*****, beide vertreten durch Dr. Gerhard Engin-Deniz & Dr. Christian Reimitz, Rechtsanwälte OEG in Wien, wegen Unterlassung, Urteilsveröffentlichung, Rechnungslegung und Gewinnherausgabe (Streitwert 500.000 S = 36.336,42 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 20. Dezember 2001, GZ 2 R 235/01b-113, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Vorinstanz hat weder die im Provisorialverfahren ergangene Entscheidung des erkennenden Senats ON 34 verkannt, noch ist sie von ihr oder auch anderer Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu den Fragen der zulässigen Nachahmung/Weiterentwicklung fremder Produkte sowie umgekehrt sklavischer Nachahmung und vermeidbarer Herkunftstäuschung abgewichen. Die Tatsacheninstanzen haben in einem äußerst aufwendigen Verfahren die von der Klägerin als den Beklagten zumutbar behaupteten Alternativgestaltungen geprüft, allerdings in Abweichung vom Rechtsstandpunkt der Klägerin durch die von ihnen getroffenen/gebilligten - teilweise negativen - Feststellungen befunden, der Klägerin sei der ihr obliegende Beweis nicht gelungen. Der erkennende Senat hat in der genannten Entscheidung im Provisorialverfahren keineswegs die in der ao Revision bis in Details dargestellten Anforderungen an die Beweislast der Klägerin festgelegt, sondern auf Grund der seinerzeitigen Sachlage lediglich ausgeführt, die Klägerin habe nicht aufgezeigt, wie die Beklagte bei Übernahme des - ungekürzten (technischen) - Prinzips dieses Korkenziehers einen größeren (als den ohnedies dort festgestellten) Abstand hätte halten können. Dass der Klägerin der ihr obliegende Beweis nur gelingen könnte, wenn sie ein voll funktionsfähiges, "ausgereiftes" Produkt vorlegt, haben die Vorinstanzen nicht ausgeführt. Sie sind bloß auf Grund der vom Kläger vorgelegten Alternativen zum Ergebnis gelangt, dass der Klägerin der Beweis misslungen sei; das ist aber eine in dritter Instanz nicht mehr überprüfbare Feststellung. Auf Grund dieser Tatsachenannahme mussten die Vorinstanzen aber zur Abweisung des Klagebegehrens kommen, ohne dass es auf die weiteren in der Revision aufgeworfenen Fragen, insbesondere jene der Vermeidung der Verwechslungsgefahr durch die Bezeichnung und Aufmachung ankäme. Ein Verstoß gegen eine "faktische Bindung" an die im Sicherungsverfahren vom Obersten Gerichtshof geäußerte Rechtsansicht liegt somit nicht vor, sodass es auch keiner Auseinandersetzung damit bedarf, ob eine analoge Anwendung des Paragraph 511, ZPO überhaupt in Betracht kommt.

Diese Erwägungen führen zur Zurückweisung der außerordentlichen Revision.

Anmerkung

E65731 4Ob87.02a

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0040OB00087.02A.0422.000

Dokumentnummer

JJT_20020422_OGH0002_0040OB00087_02A0000_000