Aus den Entscheidungsgründen:
Entgegen den Revisionsausführungen des Klägers kann sein Begehren auf Herausgabe der deutschen Anmeldungsunterlagen und Erteilung der Übertragungsvollmacht aber auch nicht unmittelbar aus dem Gesetz abgeleitet werden:
Durch die Überlassung einer Diensterfindung an den Dienstgeber auf Grund einer Vereinbarung im Sinne des § 7 Abs. 1 PatG gehen alle Rechte an dieser Erfindung auf den Dienstgeber über Art und Ausmaß der Erfindungsbenützung bleiben allein dem von vernünftigen kaufmännischen Erwägungen geleiteten Ermessen des Dienstgebers überlassen, wobei allerdings unzureichende Benützung der Erfindung gemäß § 11 Abs. 1 PatG zu einer entsprechenden Erhöhung einer vereinbarungsgemäß in ihrem Ausmaß von der Benützung abhängigen Vergütung führen kann. Mangels einer besonderen Vereinbarung der Parteien hat aber insbesondere nur der Dienstgeber zu entscheiden, ob und in welchen Staaten er die ihm überlassene Erfindung zum Patent anmelden bzw. bereits erteilte Patente aufrechterhalten will (Abel, Die Behandlung der Angestelltenerfindung nach österreichischem Recht, JBl. 1926, 85); anders als nach deutschem Recht (vgl. § 13 Abs. 1 des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen dBGBl. 1957 I, 756) besteht nach den Bestimmungen des österreichischen Patentgesetzes keine Verpflichtung des Dienstgebers, auf ihn übergegangene Erfindungen seiner Dienstnehmer zum Patent anzumelden (Hunna, Die Erfindungen von Dienstnehmern nach österreichischem Recht, ÖBl. 1952, 18; Thaler, Die Dienstnehmererfindung, ÖBl. 1960, 22; Abel, Die Diensterfindung im österreischem Recht, GRURAusl. 1962, 118). Bleibt es danach aber dem Dienstgeber überlassen, ob und wo er eine Diensterfindung zum Patent anmelden will, dann muß es ihm naturgemäß auch freistehen, eine schon anhängige Patentanmeldung wieder zurückzuziehen oder nicht mehr weiterzuverfolgen, ohne daß der Dienstnehmer daraus allein irgendwelche Ansprüche gegen den Dienstgeber ableiten könnte.Durch die Überlassung einer Diensterfindung an den Dienstgeber auf Grund einer Vereinbarung im Sinne des Paragraph 7, Absatz eins, PatG gehen alle Rechte an dieser Erfindung auf den Dienstgeber über Art und Ausmaß der Erfindungsbenützung bleiben allein dem von vernünftigen kaufmännischen Erwägungen geleiteten Ermessen des Dienstgebers überlassen, wobei allerdings unzureichende Benützung der Erfindung gemäß Paragraph 11, Absatz eins, PatG zu einer entsprechenden Erhöhung einer vereinbarungsgemäß in ihrem Ausmaß von der Benützung abhängigen Vergütung führen kann. Mangels einer besonderen Vereinbarung der Parteien hat aber insbesondere nur der Dienstgeber zu entscheiden, ob und in welchen Staaten er die ihm überlassene Erfindung zum Patent anmelden bzw. bereits erteilte Patente aufrechterhalten will (Abel, Die Behandlung der Angestelltenerfindung nach österreichischem Recht, JBl. 1926, 85); anders als nach deutschem Recht vergleiche Paragraph 13, Absatz eins, des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen dBGBl. 1957 römisch eins, 756) besteht nach den Bestimmungen des österreichischen Patentgesetzes keine Verpflichtung des Dienstgebers, auf ihn übergegangene Erfindungen seiner Dienstnehmer zum Patent anzumelden (Hunna, Die Erfindungen von Dienstnehmern nach österreichischem Recht, ÖBl. 1952, 18; Thaler, Die Dienstnehmererfindung, ÖBl. 1960, 22; Abel, Die Diensterfindung im österreischem Recht, GRURAusl. 1962, 118). Bleibt es danach aber dem Dienstgeber überlassen, ob und wo er eine Diensterfindung zum Patent anmelden will, dann muß es ihm naturgemäß auch freistehen, eine schon anhängige Patentanmeldung wieder zurückzuziehen oder nicht mehr weiterzuverfolgen, ohne daß der Dienstnehmer daraus allein irgendwelche Ansprüche gegen den Dienstgeber ableiten könnte.
Was der Kläger in der Revision gegen diese - auch vom Berufungsgericht vertretene - Rechtsansicht unter Hinweis auf die "Kommentare zum Patentgesetz 1970" ins Treffen führt, ist eine Aneinanderreihung verschiedener aus dem Zusammenhang gerissener und völlig mißverstandener Zitate aus dem Kommentar von Friebel - Pulitzer, Österreichisches Patentrecht[2], 168 Revisionswerber ist daraus schon deshalb nichts zu gewinnen, weil sich die betreffenden Literaturstellen ausschließlich auf die mit einem Verzicht des Dienstgebers nach § 15 PatG verbundenen Rechtsfolgen beziehen, ein solcher (Teil-)Verzicht des Beklagten aber im vorliegenden Fall, wie bereits dargetan, nicht festgestellt worden ist. Von einem "krassen Widerspruch" zum "Motivenbericht" - gemeint offenbar: zum Bericht des Ausschusses für Handel und Gewerbe, Industrie und Bauten zur Patentgesetz-Novelle 1925, 347 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des Nationalrates, II. GP, abgedruckt in PBl. 1925, 133 ff. - kann aber schon deshalb keine Rede sein, weil dieser Ausschußbericht die hier interessierende Frage einer allfälligen Verpflichtung des Dienstgebers zur Patentanmeldung überhaupt nicht berührt.Was der Kläger in der Revision gegen diese - auch vom Berufungsgericht vertretene - Rechtsansicht unter Hinweis auf die "Kommentare zum Patentgesetz 1970" ins Treffen führt, ist eine Aneinanderreihung verschiedener aus dem Zusammenhang gerissener und völlig mißverstandener Zitate aus dem Kommentar von Friebel - Pulitzer, Österreichisches Patentrecht[2], 168 Revisionswerber ist daraus schon deshalb nichts zu gewinnen, weil sich die betreffenden Literaturstellen ausschließlich auf die mit einem Verzicht des Dienstgebers nach Paragraph 15, PatG verbundenen Rechtsfolgen beziehen, ein solcher (Teil-)Verzicht des Beklagten aber im vorliegenden Fall, wie bereits dargetan, nicht festgestellt worden ist. Von einem "krassen Widerspruch" zum "Motivenbericht" - gemeint offenbar: zum Bericht des Ausschusses für Handel und Gewerbe, Industrie und Bauten zur Patentgesetz-Novelle 1925, 347 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des Nationalrates, römisch zwei. GP, abgedruckt in PBl. 1925, 133 ff. - kann aber schon deshalb keine Rede sein, weil dieser Ausschußbericht die hier interessierende Frage einer allfälligen Verpflichtung des Dienstgebers zur Patentanmeldung überhaupt nicht berührt.