Begründung:
Mehrere Versuche des Erstgerichts, die Klage dem Beklagten an seiner Wohnanschrift in P***** zuzustellen, scheiterten daran, dass sich der Beklagte jeweils für längere Zeit aus berufsbedingten Gründen im Ausland aufhielt. Mit Beschluss vom 3. November 1980, ON 9, trug das Erstgericht dem Beklagten gemäß dem § 95 ZPO auf, innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung dieses Beschlusses einen in Linz wohnhaften Zustellungsbevollmächtigten dem Gericht namhaft zu machen. Es wies den Beklagten gleichzeitig darauf hin, dass nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist die für ihn bestimmten Schriftstücke mit der Wirkung der Zustellung bei Gericht hinterlegt würden. In der Begründung dieses Beschlusses ging das Erstgericht davon aus, dass der Beklagte unter seiner Wohnanschrift nicht erreichbar sei und sich ständig im Ausland aufhalte.Mehrere Versuche des Erstgerichts, die Klage dem Beklagten an seiner Wohnanschrift in P***** zuzustellen, scheiterten daran, dass sich der Beklagte jeweils für längere Zeit aus berufsbedingten Gründen im Ausland aufhielt. Mit Beschluss vom 3. November 1980, ON 9, trug das Erstgericht dem Beklagten gemäß dem Paragraph 95, ZPO auf, innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung dieses Beschlusses einen in Linz wohnhaften Zustellungsbevollmächtigten dem Gericht namhaft zu machen. Es wies den Beklagten gleichzeitig darauf hin, dass nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist die für ihn bestimmten Schriftstücke mit der Wirkung der Zustellung bei Gericht hinterlegt würden. In der Begründung dieses Beschlusses ging das Erstgericht davon aus, dass der Beklagte unter seiner Wohnanschrift nicht erreichbar sei und sich ständig im Ausland aufhalte.
Dieser Beschluss wurde dem Beklagten gemeinsam mit einer Gleichschrift der Klage und der Ladung zur Tagsatzung für den 25. Februar 1981 im Rechtshilfeweg in Rumänien, wo er sich gerade aus beruflichen Gründen aufhielt, am 20. Mai 1981 zu eigenen Handen zugestellt. Nach fruchtlosem Ablauf der gestellten Frist ordnete das Erstgericht am 22. Juli 1981 für den 25. August 1981 eine Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung an; die Ladung wurde dem Beklagten durch gerichtliche Hinterlegung zugestellt. Da der Beklagte zu der letztgenannten Tagsatzung nicht erschienen war, wurde gegen ihn am selben Tag über Antrag der klagenden Partei ein Versäumungsurteil im Sinne des Klagebegehrens gefällt, das dem Beklagten ebenfalls durch gerichtliche Hinterlegung zugestellt wurde. Am 12. Oktober 1981 erteilte das Erstgericht hinsichtlich dieses Versäumungsurteils die Vollstreckbarkeitsbestätigung.
Am 15. März 1982 beantragte der nunmehr rechtsanwaltlich vertretene Beklagte die Aufhebung dieser Vollstreckbarkeitsbestätigung sowie die Aufschiebung der inzwischen bewilligten Fahrnisexekution bis zur Rechtskraft des Aufhebungsbeschlusses und die Einstellung der Exekution nach dessen Rechtskraft mit der Begründung, der Beschluss ON 9 sei ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 95 ZPO ergangen, so dass das Versäumungsurteil nicht vollstreckbar geworden sei. Das Erstgericht wies diesen Antrag aus der Erwägung ab, die Voraussetzungen der vorgenannten Gesetzesstelle lägen deshalb vor, weil der Kläger an seiner Wohnanschrift infolge seines ständigen Auslandsaufenthalts nicht erreichbar gewesen sei.Am 15. März 1982 beantragte der nunmehr rechtsanwaltlich vertretene Beklagte die Aufhebung dieser Vollstreckbarkeitsbestätigung sowie die Aufschiebung der inzwischen bewilligten Fahrnisexekution bis zur Rechtskraft des Aufhebungsbeschlusses und die Einstellung der Exekution nach dessen Rechtskraft mit der Begründung, der Beschluss ON 9 sei ohne Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 95, ZPO ergangen, so dass das Versäumungsurteil nicht vollstreckbar geworden sei. Das Erstgericht wies diesen Antrag aus der Erwägung ab, die Voraussetzungen der vorgenannten Gesetzesstelle lägen deshalb vor, weil der Kläger an seiner Wohnanschrift infolge seines ständigen Auslandsaufenthalts nicht erreichbar gewesen sei.
Das Rekursgericht änderte diese Entscheidung dahin ab, dass es die Vollstreckbarkeitsbestätigung aufhob und die abweisliche Entscheidung hinsichtlich des Antrags auf Aufschiebung und Einstellung der Exekution als nichtig aufhob. Es vertrat die Auffassung, der Beklagte habe seinen Wohnsitz in P***** durch die berufsbedingten Auslandsaufenthalte nicht verloren, so dass die Voraussetzungen des § 95 ZPO für die Bestellung eines Zustellbevollmächtigten nicht vorgelegen seien. Daraus ergebe sich die Gesetzwidrigkeit der Hinterlegung des Versäumungsurteils und die Bestätigung seiner Vollstreckbarkeit. Da das Erstgericht weder Bewilligungs- noch Exekutionsgericht sei, fehle ihm die Zuständigkeit für die Entscheidung über den Antrag auf Aufhebung und Einstellung der Exekution. Dieser Entscheidungsteil müsse daher als nichtig im Sinne des § 477 Z 3 EO aufgehoben werden.Das Rekursgericht änderte diese Entscheidung dahin ab, dass es die Vollstreckbarkeitsbestätigung aufhob und die abweisliche Entscheidung hinsichtlich des Antrags auf Aufschiebung und Einstellung der Exekution als nichtig aufhob. Es vertrat die Auffassung, der Beklagte habe seinen Wohnsitz in P***** durch die berufsbedingten Auslandsaufenthalte nicht verloren, so dass die Voraussetzungen des Paragraph 95, ZPO für die Bestellung eines Zustellbevollmächtigten nicht vorgelegen seien. Daraus ergebe sich die Gesetzwidrigkeit der Hinterlegung des Versäumungsurteils und die Bestätigung seiner Vollstreckbarkeit. Da das Erstgericht weder Bewilligungs- noch Exekutionsgericht sei, fehle ihm die Zuständigkeit für die Entscheidung über den Antrag auf Aufhebung und Einstellung der Exekution. Dieser Entscheidungsteil müsse daher als nichtig im Sinne des Paragraph 477, Ziffer 3, EO aufgehoben werden.
Gegen diese Entscheidung richtet sich der Revisionsrekurs der klagenden Partei mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss dahin abzuändern, dass der Rekurs des Beklagten „zurück,- in eventu abgewiesen wird." Die klagende Partei erklärt zwar, den Beschluss des Berufungsgerichts zur Gänze anzufechten; sie führt aber den Rekurs ausschließlich hinsichtlich der Vollstreckbarkeitsbestätigung und nicht auch gegen den die Aufhebung der Entscheidung über den Antrag auf Aufhebung und Einstellung der Exekution betreffenden Teil aus (vgl dazu auch die Bestimmung des § 30 ArbGG), so dass dieser Teil der Rekursentscheidung in Rechtskraft erwachsen ist.Gegen diese Entscheidung richtet sich der Revisionsrekurs der klagenden Partei mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss dahin abzuändern, dass der Rekurs des Beklagten „zurück,- in eventu abgewiesen wird." Die klagende Partei erklärt zwar, den Beschluss des Berufungsgerichts zur Gänze anzufechten; sie führt aber den Rekurs ausschließlich hinsichtlich der Vollstreckbarkeitsbestätigung und nicht auch gegen den die Aufhebung der Entscheidung über den Antrag auf Aufhebung und Einstellung der Exekution betreffenden Teil aus vergleiche dazu auch die Bestimmung des Paragraph 30, ArbGG), so dass dieser Teil der Rekursentscheidung in Rechtskraft erwachsen ist.