Begründung:
Beide Streitteile vertreiben in Österreich ua nichtionische Röntgenkontrastmittel. Die Beklagte ist ausschließliche Lizenznehmerin für Österreich des - in ihrem Röntgenkontrastmittel "Jopamiro" enthaltenen - Wirkstoffes Jopamidol; in den von der Klägerin in Österreich vertriebenen nichtionischen Röntgenkontrastmitteln "Omnipaque" und "Ultravist" ist dieser Wirkstoff daher nicht enthalten. Die zum internationalen S***-Konzern gehörenden Gesellschaften in Australien, Frankreich und Japan vertreiben jedoch in diesen Ländern nichtionische Röntgenkontrastmittel, die Jopamidol enthalten.
In einem unter Ärzten, Spitalleitern und Apothekern verteilten Prospekt warb die Beklagte für das von ihr vertriebene Produkt "Jopamiro" mit den graphisch besonders hervorgehobenen Sätzen "Auch unser Mitbewerber schätzt Jopamidol! - Jopamidol wird in Australien, Frankreich, Japan von der Firma S*** vertrieben".
Zur Sicherung eines inhaltsgleichen Unterlassungsanspruches beantragt die Klägerin, der Beklagten mit einstweiliger Verfügung zu verbieten, sich im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken der Absatzförderung von Röntgenkontrastmitteln, insbesondere "Jopamiro" in allen Darreichungsformen, auf die Firma S*** und deren Erzeugnisse zu beziehen. Die Beklagte beute durch diesen Hinweis in sittenwidriger Weise den guten Ruf der zum internationalen S***-Konzern gehörenden Klägerin für den Vertrieb der eigenen Ware aus. Die beanstandeten Sätze seien auch als sittenwidrige vergleichende Werbung zu beurteilen, weil sie den Eindruck erweckten, daß die von der Klägerin in Österreich vertriebenen - den Wirkstoff Jopamidol nicht enthaltenden - nichtionischen Röntgenkontrastmittel schlechter seien als das Produkt der Klägerin. Die Beklagte habe damit aber auch gegen § 2 UWG verstoßen, weil ihre Werbung den Eindruk erwecke, daß zwischen ihr und der Klägerin wegen der gemeinsamen Verwendung des Wirkstoffes Jopamidol eine - tatsächlich nicht vorhandene - Verbindung bestehe. Die Beklagte beantragt die Abweisung des Sicherungsantrages. Das Erstgericht erließ die beantragte einstweilige Verfügung. Das Publikum werde die beanstandeten Werbeaussagen des Hinweises auf den "Mitbewerber" und die "Firma S***" auf das Unternehmen der Klägerin beziehen. Die beanstandeten Werbeaussagen der Beklagten verstießen gegen § 1 und § 2 UWG.Zur Sicherung eines inhaltsgleichen Unterlassungsanspruches beantragt die Klägerin, der Beklagten mit einstweiliger Verfügung zu verbieten, sich im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken der Absatzförderung von Röntgenkontrastmitteln, insbesondere "Jopamiro" in allen Darreichungsformen, auf die Firma S*** und deren Erzeugnisse zu beziehen. Die Beklagte beute durch diesen Hinweis in sittenwidriger Weise den guten Ruf der zum internationalen S***-Konzern gehörenden Klägerin für den Vertrieb der eigenen Ware aus. Die beanstandeten Sätze seien auch als sittenwidrige vergleichende Werbung zu beurteilen, weil sie den Eindruck erweckten, daß die von der Klägerin in Österreich vertriebenen - den Wirkstoff Jopamidol nicht enthaltenden - nichtionischen Röntgenkontrastmittel schlechter seien als das Produkt der Klägerin. Die Beklagte habe damit aber auch gegen Paragraph 2, UWG verstoßen, weil ihre Werbung den Eindruk erwecke, daß zwischen ihr und der Klägerin wegen der gemeinsamen Verwendung des Wirkstoffes Jopamidol eine - tatsächlich nicht vorhandene - Verbindung bestehe. Die Beklagte beantragt die Abweisung des Sicherungsantrages. Das Erstgericht erließ die beantragte einstweilige Verfügung. Das Publikum werde die beanstandeten Werbeaussagen des Hinweises auf den "Mitbewerber" und die "Firma S***" auf das Unternehmen der Klägerin beziehen. Die beanstandeten Werbeaussagen der Beklagten verstießen gegen Paragraph eins und Paragraph 2, UWG.
Das Rekursgericht bestätigte diese einstweilige Verfügung mit der Maßgabe, daß der Beklagten verboten werde, sich im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken der Absatzförderung von Röntgenkontrastmitteln, insbesondere von "Jopamiro" in allen Darreichungsformen, auf die Klägerin - etwa durch die bloße Verwendung der Worte "Firma S***" - und deren Erzeugnisse zu beziehen; weiters sprach es aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000,- übersteige. Auch das Rekursgericht vertrat die Auffassung, daß die beanstandeten Werbeaussagen eine Bezugnahme auf die Klägerin enthielten, daß sie zur Irreführung über die Qualität der von der Klägerin vertriebenen Kontrastmittel geeignet seien und - wegen ihrer herabsetzenden Bezugnahme auf die Klägerin und die von ihr vertriebenen Produkte - auch gegen § 1 UWG verstießen.Das Rekursgericht bestätigte diese einstweilige Verfügung mit der Maßgabe, daß der Beklagten verboten werde, sich im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken der Absatzförderung von Röntgenkontrastmitteln, insbesondere von "Jopamiro" in allen Darreichungsformen, auf die Klägerin - etwa durch die bloße Verwendung der Worte "Firma S***" - und deren Erzeugnisse zu beziehen; weiters sprach es aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000,- übersteige. Auch das Rekursgericht vertrat die Auffassung, daß die beanstandeten Werbeaussagen eine Bezugnahme auf die Klägerin enthielten, daß sie zur Irreführung über die Qualität der von der Klägerin vertriebenen Kontrastmittel geeignet seien und - wegen ihrer herabsetzenden Bezugnahme auf die Klägerin und die von ihr vertriebenen Produkte - auch gegen Paragraph eins, UWG verstießen.