Die gegen dieses Urteil erhobene Revision der Beklagten ist zwar entgegen der Meinung des Klägers zulässig, aber nicht berechtigt.
Nach § 5 Abs 1 PHG ist ein Produkt fehlerhaft, wenn es nicht die Sicherheit bietet, die man unter Berücksichtigung aller Umstände zu erwarten berechtigt ist, besonders angesichts 1. der Darbietung eines Produkts, 2. des Gebrauchs des Produkts, mit dem billigerweise gerechnet werden kann, 3. des Zeitpunkts, zu dem das Produkt in den Verkehr gebracht worden ist.Nach Paragraph 5, Absatz eins, PHG ist ein Produkt fehlerhaft, wenn es nicht die Sicherheit bietet, die man unter Berücksichtigung aller Umstände zu erwarten berechtigt ist, besonders angesichts 1. der Darbietung eines Produkts, 2. des Gebrauchs des Produkts, mit dem billigerweise gerechnet werden kann, 3. des Zeitpunkts, zu dem das Produkt in den Verkehr gebracht worden ist.
Der Begriff des Fehlers ist im PHG von zentraler Bedeutung, weil jede Ersatzpflicht ein fehlerhaftes Produkt voraussetzt (Welser, Produkthaftungsgesetz, Rz 1 zu § 5). Das Kernstück des PHG bildet daher die Fehlerdefinition des § 5, die sich nahezu wörtlich an Art 6 der EG-Richtlinie anlehnt (Fitz/Purtscheller in Fitz/Purtscheller/Reindl, Produkthaftung, Rz 1 zu § 5). Das schutzauslösende Moment ist das sowohl den Körper- als auch den Sachschaden umfassende Integritätsinteresse jeder durch das Produkt geschädigten Person. Ausschlaggebend hiefür sind die berechtigten Sicherheitserwartungen, ein objektiver Maßstab, dessen Konkretisierung im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände vorzunehmen ist (Fitz/Purtscheller aaO; Graf v.Westphalen, Produkthaftungshandbuch II, Rz 5 zu § 62 dPHG). Was im Einzelfall an Produktsicherheit erwartet werden darf, ist eine Rechtsfrage (Fitz/Purtscheller aaO Rz 3; v.Westphalen aaO Rz 9; SZ 65/149 = EvBl 1993/125 = JBl 1993, 524 (Posch) = ecolex 1993, 237 = RdW 1993, 179).Der Begriff des Fehlers ist im PHG von zentraler Bedeutung, weil jede Ersatzpflicht ein fehlerhaftes Produkt voraussetzt (Welser, Produkthaftungsgesetz, Rz 1 zu Paragraph 5,). Das Kernstück des PHG bildet daher die Fehlerdefinition des Paragraph 5,, die sich nahezu wörtlich an Artikel 6, der EG-Richtlinie anlehnt (Fitz/Purtscheller in Fitz/Purtscheller/Reindl, Produkthaftung, Rz 1 zu Paragraph 5,). Das schutzauslösende Moment ist das sowohl den Körper- als auch den Sachschaden umfassende Integritätsinteresse jeder durch das Produkt geschädigten Person. Ausschlaggebend hiefür sind die berechtigten Sicherheitserwartungen, ein objektiver Maßstab, dessen Konkretisierung im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände vorzunehmen ist (Fitz/Purtscheller aaO; Graf v.Westphalen, Produkthaftungshandbuch römisch zwei, Rz 5 zu Paragraph 62, dPHG). Was im Einzelfall an Produktsicherheit erwartet werden darf, ist eine Rechtsfrage (Fitz/Purtscheller aaO Rz 3; v.Westphalen aaO Rz 9; SZ 65/149 = EvBl 1993/125 = JBl 1993, 524 (Posch) = ecolex 1993, 237 = RdW 1993, 179).
Bei den Produktfehlern ist zwischen Konstruktionsfehlern, Produktionsfehlern und Instruktionsfehlern zu unterscheiden. Bei den Konstruktionsfehlern ist die Enttäuschung der Sicherheitserwartung im technischen Konzept, eben in der "Konstruktion" des Produkts, begründet. Beim Produktions(Fabrikations-)fehler entspricht zwar das Konzept und das danach hergestellte "idealtypische Produkt" den Erwartungen, nicht aber einzelne Stücke, weil der Produktionsprozeß nicht normgerecht war. Beim Instruktionsfehler macht nur die unzureichende Darbietung das Produkt fehlerhaft (Welser aaO Rz 24 ff; Fitz/Purtscheller/Reindl aaO Rz 45 ff; RdW 1995, 426).
Im vorliegenden Fall besteht kein Konstruktionsfehler, wohl aber muß ein Produktionsfehler angenommen werden. Daß die Verschlußschraube beim Öffnen wie ein Geschoß weggesprungen ist, kann nur auf einen Fehler im Einzelfall - so etwa durch kleinste, mit freiem Auge sowie mit elektronischen Inspektionsautomaten nicht mehr feststellbare Fremdkörperchen, geringfügige Unsauberkeiten oder feine Unebenheiten an der Flascheninnenseite, welche das Lösungsgleichgewicht in einer einzelnen Flasche stören (SV-Gutachten, S 81 f) - zurückzuführen sein, weil Vorfälle dieser Art mit Mineralwasserflaschen im allgemeinen und denjenigen der Beklagten im besonderen sonst offenbar äußerst selten vorkommen. Ob der Beklagten allenfalls ein Instruktionsfehler - nämlich die Unterlassung eines Hinweises auf mögliche Gefahren beim Öffnen der Mineralwasserflasche unter bestimmten Bedingungen - vorzuwerfen ist, hängt davon ab, ob die Beklagte mit Unfällen wie dem hier zu beurteilenden rechnen mußte. Darauf wird noch einzugehen sein.
Die Beklagte macht in ihrem Rechtsmittel in erster Linie geltend, daß sich der Kläger beim Öffnen der Flasche sorglos verhalten habe und es ihm zweifellos zumutbar gewesen wäre, die Mineralwasserflasche so zu halten, daß ein "Wegschießen" der Verschlußkappe für ihn nicht mit Gefahren verbunden gewesen wäre. Dem kann nicht gefolgt werden:
Richtig ist zwar, daß die nach § 5 PHG maßgebenden Sicherheitserwartungen nur berechtigt sind, wenn der Benutzer den Anforderungen an seine Eigenverantwortung gerecht wird, spricht doch § 5 Abs 1 Z 2 PHG vom Gebrauch des Produktes, mit dem billigerweise gerechnet werden könne (Fitz/Purtscheller aaO Rz 13). Zu prüfen ist daher, ob das geübte Verbraucherverhalten für den Hersteller vorhersehbar war; denn für unvorhersehbare oder geradezu absurde Gebrauchsarten hat der Hersteller keinesfalls einzustehen. Wohl aber ist ein sozial übliches Verhalten - wie zB die Angewohnheit, Bleistiftenden in den Mund zu nehmen oder Sitzhocker als Trittfläche zu benutzen - für den Unternehmer ohne weiteres vorhersehbar. Auch unterhalb der Schwelle der Sozialüblichkeit ist mit bestimmten Verbrauchergewohnheiten zu rechnen, so lange es sich nicht nur um einen theoretisch denkbaren, sondern um einen naheliegenden Abusus handelt (Fitz/Purtscheller aaO Rz 16; Welser aaO Rz 14).Richtig ist zwar, daß die nach Paragraph 5, PHG maßgebenden Sicherheitserwartungen nur berechtigt sind, wenn der Benutzer den Anforderungen an seine Eigenverantwortung gerecht wird, spricht doch Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, PHG vom Gebrauch des Produktes, mit dem billigerweise gerechnet werden könne (Fitz/Purtscheller aaO Rz 13). Zu prüfen ist daher, ob das geübte Verbraucherverhalten für den Hersteller vorhersehbar war; denn für unvorhersehbare oder geradezu absurde Gebrauchsarten hat der Hersteller keinesfalls einzustehen. Wohl aber ist ein sozial übliches Verhalten - wie zB die Angewohnheit, Bleistiftenden in den Mund zu nehmen oder Sitzhocker als Trittfläche zu benutzen - für den Unternehmer ohne weiteres vorhersehbar. Auch unterhalb der Schwelle der Sozialüblichkeit ist mit bestimmten Verbrauchergewohnheiten zu rechnen, so lange es sich nicht nur um einen theoretisch denkbaren, sondern um einen naheliegenden Abusus handelt (Fitz/Purtscheller aaO Rz 16; Welser aaO Rz 14).
Dem Publikum ist - von wenigen sachkundigen Personen abgesehen - nicht bekannt, daß Verschlüsse von Mineralwasserflaschen unter gewissen Voraussetzungen sich wie die Korken von Sektflaschen verhalten können. Niemand geht daher mit besonderer Vorsicht an das Öffnen einer Mineralwasserflasche heran. Eine Regel, wonach man beim Aufmachen einer solchen Flasche die Verschlußkappe von sich weghalten sollte, ist nicht bekannt. Die Beklagte hatte daher keinen Grund zur Annahme, die Käufer ihres Mineralwassers würden zumindest dann, wenn sie die Flaschen an heißen Tagen längere Zeit ungekühlt aufbewahrt hatten, mit diesen, vor allem beim Öffnen, mit ganz besonderer Vorsicht umgehen.
Der Kläger hat damit, daß er die Mineralwasserflasche, die schon mehr als 20 Stunden nicht mehr gekühlt worden war, an einem heißen Tag ohne besondere Vorsichtsmaßregeln geöffnet hat, keinerlei ihn treffende Sorgfaltspflicht verletzt, nach allgemeiner Auffassung nicht unter "Extrembedingungen" gehandelt und nicht annehmen müssen, daß er damit riskant vorgehe. Ihm kann somit keinerlei Mitverschulden angelastet werden. Da der Beklagten offenbar aufgrund ihres Fachwissens die Risken von Mineralwasserflaschen bekannt waren, hätte sie auf den Flaschen jedenfalls deutlich hierauf hinweisen müssen, um den Kläger zu warnen. Ihr mußte ja bewußt sein, daß selbst bei Aufwendung aller Sorgfalt im Zuge des Produktionsvorganges und bei nachträglichen Prüfungen doch Fehler nie auszuschließen sind, die unter gewissen weiteren Voraussetzungen zu beträchtlichen Schäden führen können.
Die Beklagte kann sich auch nicht mit Erfolg auf den Haftungsausschluß nach § 8 Z 2 PHG berufen. Danach entfällt die Haftung des Unternehmers, wenn die Eigenschaften des Produkts nach dem Stand der Wissenschaft und Technik zu dem Zeitpunkt, zu dem es der in Anspruch Genommene in den Verkehr gebracht hat, nicht als Fehler erkannt werden konnten. Dabei handelt es sich um einen Haftungsausschluß für typische Entwicklungsrisiken (v.Westphalen aaO Rz 78 zu § 60 dPHG; Fitz/Purtscheller aaO Rz 11 zu § 8; RdW 1995, 426).Die Beklagte kann sich auch nicht mit Erfolg auf den Haftungsausschluß nach Paragraph 8, Ziffer 2, PHG berufen. Danach entfällt die Haftung des Unternehmers, wenn die Eigenschaften des Produkts nach dem Stand der Wissenschaft und Technik zu dem Zeitpunkt, zu dem es der in Anspruch Genommene in den Verkehr gebracht hat, nicht als Fehler erkannt werden konnten. Dabei handelt es sich um einen Haftungsausschluß für typische Entwicklungsrisiken (v.Westphalen aaO Rz 78 zu Paragraph 60, dPHG; Fitz/Purtscheller aaO Rz 11 zu Paragraph 8,; RdW 1995, 426).
Soweit die Beklagte das Vorliegen dieses Tatbestandes damit zu begründen versucht, daß sie auch bei Anwendung aller Sorgfalt nicht in der Lage gewesen sei, den zum Unfall führenden Mangel zu entdecken, verkennt sie die Rechtslage. Ob sie in der Lage war, den Fehler zu vermeiden und/oder rechtzeitig zu entdecken, ist für ihre - verschuldensunabhängige (§ 8 PHG) - Haftung ohne Bedeutung. Es kommt daher auch nicht darauf an, ob bei Inverkehrbringen der Mineralwasserflasche schon der Überdruck vorhanden war oder ob nur das Lösungsgleichgewicht bereits gestört war (was dann in der Folge zum Überdruck geführt hat). In keinem Fall hatte ein Entwicklungsrisiko bestanden, dessen Kernelement ja darin liegt, daß die Gefährlichkeit einer bestimmten Produkteigenschaft beim Inverkehrbringen nicht erkennbar war (Fitz/Purtscheller aaO Rz 11 zu § 8 PHG). Daß es nach dem Stand der Wissenschaft noch nicht bekannt gewesen wäre, daß aufgrund von unvermeidbaren und in einzelnen Fällen unentdeckt gebliebenen Fehlern ein Überdruck in Mineralwasserflaschen entstehen kann, der explosive Wirkungen erzielt, hat die Beklagte nicht behauptet; aus ihrem Rechtsmittelvorbringen ergibt sich vielmehr das Gegenteil, behauptet sie doch sogar, daß dieses Wissen Allgemeingut wäre, sodaß auch der Kläger darauf hätte Bedacht nehmen müssen.Soweit die Beklagte das Vorliegen dieses Tatbestandes damit zu begründen versucht, daß sie auch bei Anwendung aller Sorgfalt nicht in der Lage gewesen sei, den zum Unfall führenden Mangel zu entdecken, verkennt sie die Rechtslage. Ob sie in der Lage war, den Fehler zu vermeiden und/oder rechtzeitig zu entdecken, ist für ihre - verschuldensunabhängige (Paragraph 8, PHG) - Haftung ohne Bedeutung. Es kommt daher auch nicht darauf an, ob bei Inverkehrbringen der Mineralwasserflasche schon der Überdruck vorhanden war oder ob nur das Lösungsgleichgewicht bereits gestört war (was dann in der Folge zum Überdruck geführt hat). In keinem Fall hatte ein Entwicklungsrisiko bestanden, dessen Kernelement ja darin liegt, daß die Gefährlichkeit einer bestimmten Produkteigenschaft beim Inverkehrbringen nicht erkennbar war (Fitz/Purtscheller aaO Rz 11 zu Paragraph 8, PHG). Daß es nach dem Stand der Wissenschaft noch nicht bekannt gewesen wäre, daß aufgrund von unvermeidbaren und in einzelnen Fällen unentdeckt gebliebenen Fehlern ein Überdruck in Mineralwasserflaschen entstehen kann, der explosive Wirkungen erzielt, hat die Beklagte nicht behauptet; aus ihrem Rechtsmittelvorbringen ergibt sich vielmehr das Gegenteil, behauptet sie doch sogar, daß dieses Wissen Allgemeingut wäre, sodaß auch der Kläger darauf hätte Bedacht nehmen müssen.
Selbst wenn man davon ausgehen wollte, daß bei der Auslieferung der Mineralwasserflasche durch die Beklagte noch kein Überdruck bestanden hat, hätte die Beklagte noch nicht die Voraussetzung des § 7 Abs 2 PHG erfüllt. Nach dieser Bestimmung hat der in Anspruch Genommene, welcher behauptet, daß das Produkt den Fehler, der den Schaden verursacht hat, noch nicht hatte, als er es in den Verkehr gebracht hat, dies als wahrscheinlich darzutun. Bestand aber zumindest schon eine Störung des Lösungsgleichgewichtes, dann war damit auch schon der zum Schaden führende Fehler vorhanden, weil diese Störung eben (unter weiteren Vorausssetzungen) zum Überdruck führt.Selbst wenn man davon ausgehen wollte, daß bei der Auslieferung der Mineralwasserflasche durch die Beklagte noch kein Überdruck bestanden hat, hätte die Beklagte noch nicht die Voraussetzung des Paragraph 7, Absatz 2, PHG erfüllt. Nach dieser Bestimmung hat der in Anspruch Genommene, welcher behauptet, daß das Produkt den Fehler, der den Schaden verursacht hat, noch nicht hatte, als er es in den Verkehr gebracht hat, dies als wahrscheinlich darzutun. Bestand aber zumindest schon eine Störung des Lösungsgleichgewichtes, dann war damit auch schon der zum Schaden führende Fehler vorhanden, weil diese Störung eben (unter weiteren Vorausssetzungen) zum Überdruck führt.
Die Beklagte kann mit ihren Hinweisen auf ihre Schuldlosigkeit keinen Erfolg erzielen. Das Produkthaftungsgesetz wurde ja gerade (ua) deshalb geschaffen, weil das Risiko von schuldlosen Fehlproduktionen ("Ausreißerschäden") wirtschaftlich leichter vom Produzenten getragen werden kann (Koziol/Welser10 I 499).Die Beklagte kann mit ihren Hinweisen auf ihre Schuldlosigkeit keinen Erfolg erzielen. Das Produkthaftungsgesetz wurde ja gerade (ua) deshalb geschaffen, weil das Risiko von schuldlosen Fehlproduktionen ("Ausreißerschäden") wirtschaftlich leichter vom Produzenten getragen werden kann (Koziol/Welser10 römisch eins 499).
Diese Erwägungen führen zur Bestätigung des angefochtenen Urteils.
Der Kostenausspruch gründet sich auf §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.Der Kostenausspruch gründet sich auf Paragraphen 41, 50, Absatz eins, ZPO.