I. Zum Revisionsrekurs der Klägerinrömisch eins. Zum Revisionsrekurs der Klägerin
Die Frage, wie die angesprochenen Verkehrskreise eine Werbeaussage verstehen und ob sie demnach zur Irreführung geeignet ist, hat keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung und ist daher nicht erheblich im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO (JBl 1986, 192; MR 1995, 233 - Inseraten-Preisliste; 4 Ob 222/97v; 4 Ob 33/98a). In der Annahme der Vorinstanzen, die angesprochenen Verkehrskreise wüßten darüber Bescheid, daß der Betrieb eines Mobiltelefons Anmeldekosten verursacht bzw. Gesprächsgebühren auslöst, liegt keine Fehlbeurteilung, die im Interesse der Rechtssicherheit wahrgenommen werden müßte.Die Frage, wie die angesprochenen Verkehrskreise eine Werbeaussage verstehen und ob sie demnach zur Irreführung geeignet ist, hat keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung und ist daher nicht erheblich im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO (JBl 1986, 192; MR 1995, 233 - Inseraten-Preisliste; 4 Ob 222/97v; 4 Ob 33/98a). In der Annahme der Vorinstanzen, die angesprochenen Verkehrskreise wüßten darüber Bescheid, daß der Betrieb eines Mobiltelefons Anmeldekosten verursacht bzw. Gesprächsgebühren auslöst, liegt keine Fehlbeurteilung, die im Interesse der Rechtssicherheit wahrgenommen werden müßte.
Der Entscheidung 4 Ob 146/97t lag ein insoweit anderer Sachverhalt zugrunde, als dort die blickfangartige Herausstellung eines besonders günstigen Preises für ein Mobiltelefon in einem Inserat verboten wurde, sofern dieser günstige Preis nur unter bestimmten Voraussetzungen gültig ist und auf diese Umstände in der Ankündigung nicht klar hingewiesen wird. Hier hingegen ist der für das Mobiltelefon verlangte (Auf-)Preis immer derselbe, wenn auch mit dem Kauf eine befristete Anmeldeverpflichtung bei einem bestimmten Netzbetreiber verbunden war.
Das Rekursgericht hat seiner Entscheidung erkennbar die erstgerichtlichen Feststellungen zugrundegelegt, ohne eine Beweisergänzung oder -abänderung durchzuführen; danach ist aber davon auszugehen, daß die Beklagten in der beanstandeten Werbung zwar stets auf einen Zusammenhang zwischen dem Abschluß eines Abonnements und einer Anmeldung des Mobiltelefons bei max.mobil hingewiesen haben, ein bestimmter vorgeschriebener Tarif jedoch nur in den Werbefoldern präzisiert worden ist. Die von der Klägerin als Aktenwidrigkeit gerügte Formulierung in der rechtlichen Beurteilung des Rekursgerichtes, es sei stets auf den "freizeit.max"-Tarif hingewiesen worden, stellt demnach - wie aus dem Gesamtzusammenhang der angefochtenen Entscheidung ersichtlich ist - nur eine sprachliche Ungenauigkeit ohne Einfluß auf den Entscheidungswillen des Rekursgerichtes dar.
II. Zum Revisionsrekurs der Beklagtenrömisch zwei. Zum Revisionsrekurs der Beklagten
Auch bei Außerachtlassung des vom Rekursgericht als notorisch angenommenen Umstandes, daß die Reichweite des von max.mobil betriebenen Mobiltelefonnetzes geringer sei als jene des einzigen Konkurrenzunternehmens, ist die Täuschungseignung durch Verschweigen der erforderlichen Bindung für mindestens ein Jahr als Bedingung des Kombinationsangebotes zu bejahen. Es kann nämlich nicht davon ausgegangen werden, daß in jedem Fall der Umstand einer Mindestvertragsdauer für den Kaufentschluß eines Mobiltelefones ohne Bedeutung wäre. Gerade die von den Beklagten als "schnellebige technische Zeit des ausklingenden zweiten Jahrtausends" charakterisierten Lebensumstände bringen es mit sich, daß Verbraucher oft schon nach kurzer Zeit die Freude an einem technischen Gerät verlieren oder sich einer neuen, verbesserten Technologie bedienen wollen; auch können wirtschaftliche Überlegungen oder der Wunsch, das erworbene Gerät weiterzugeben, Argumente für eine geringere Behaltedauer als ein Jahr darstellen, wobei solche Überlegungen durch den äußerst günstigen Kaufpreis noch gefördert werden. Es ist also keineswegs die Täuschung über die fehlende Möglichkeit zum jederzeitigen Netzwechsel allein, die die Werbung der Beklagten wettbewerbswidrig iS des § 2 UWG macht; damit hängt aber die Entscheidung auch nicht von der von den Beklagten aufgeworfenen Frage ab, ob das Rekursgericht eine Tatsache auch dann als offenkundig feststellen durfte, wenn ihr keine entsprechende Prozeßbehauptung zugrundelag.Auch bei Außerachtlassung des vom Rekursgericht als notorisch angenommenen Umstandes, daß die Reichweite des von max.mobil betriebenen Mobiltelefonnetzes geringer sei als jene des einzigen Konkurrenzunternehmens, ist die Täuschungseignung durch Verschweigen der erforderlichen Bindung für mindestens ein Jahr als Bedingung des Kombinationsangebotes zu bejahen. Es kann nämlich nicht davon ausgegangen werden, daß in jedem Fall der Umstand einer Mindestvertragsdauer für den Kaufentschluß eines Mobiltelefones ohne Bedeutung wäre. Gerade die von den Beklagten als "schnellebige technische Zeit des ausklingenden zweiten Jahrtausends" charakterisierten Lebensumstände bringen es mit sich, daß Verbraucher oft schon nach kurzer Zeit die Freude an einem technischen Gerät verlieren oder sich einer neuen, verbesserten Technologie bedienen wollen; auch können wirtschaftliche Überlegungen oder der Wunsch, das erworbene Gerät weiterzugeben, Argumente für eine geringere Behaltedauer als ein Jahr darstellen, wobei solche Überlegungen durch den äußerst günstigen Kaufpreis noch gefördert werden. Es ist also keineswegs die Täuschung über die fehlende Möglichkeit zum jederzeitigen Netzwechsel allein, die die Werbung der Beklagten wettbewerbswidrig iS des Paragraph 2, UWG macht; damit hängt aber die Entscheidung auch nicht von der von den Beklagten aufgeworfenen Frage ab, ob das Rekursgericht eine Tatsache auch dann als offenkundig feststellen durfte, wenn ihr keine entsprechende Prozeßbehauptung zugrundelag.
Abgesehen davon, daß bei der Fassung des Unterlassungsgebotes immer auf die Umstände des einzelnen Falles abzustellen ist, steht auch das vom Rekursgericht erlassene Unterlassungsgebot durchaus im Einklang mit den Grundsätzen der höchstgerichtlichen Rechtsprechung, wonach sich das Gebot am konkreten Wettbewerbsverstoß zu orientieren hat (ÖBl 1980, 46 - Hol Dir Geld vom Staat; SZ 69/284 uva), es aber auch Umgehungen durch den Vepflichteten nicht allzu leicht ermöglichen soll (ÖBl 1993, 36 - Ronald Leitgeb uva). Bei Schaffung eines Unterlassungstitels kann daher die tatsächlich verübte Handlung bei ihrer Beschreibung (unter Erfassung des Kerns der Verletzungshandlung) allgemeiner gefaßt und ihr so ein breiterer Rahmen gegeben werden, damit unter den Schutzumfang des Unterlassungsanspruches nicht nur völlig gleichartige Handlungen, sondern auch alle anderen fallen, die diesen Kern unberührt lassen (ÖBl 1991, 105 - Hundert- wasser-Pickerln II; ÖBl 1991, 108 - Sport-Sonnenbrille; 4 Ob 58/98b ua).Abgesehen davon, daß bei der Fassung des Unterlassungsgebotes immer auf die Umstände des einzelnen Falles abzustellen ist, steht auch das vom Rekursgericht erlassene Unterlassungsgebot durchaus im Einklang mit den Grundsätzen der höchstgerichtlichen Rechtsprechung, wonach sich das Gebot am konkreten Wettbewerbsverstoß zu orientieren hat (ÖBl 1980, 46 - Hol Dir Geld vom Staat; SZ 69/284 uva), es aber auch Umgehungen durch den Vepflichteten nicht allzu leicht ermöglichen soll (ÖBl 1993, 36 - Ronald Leitgeb uva). Bei Schaffung eines Unterlassungstitels kann daher die tatsächlich verübte Handlung bei ihrer Beschreibung (unter Erfassung des Kerns der Verletzungshandlung) allgemeiner gefaßt und ihr so ein breiterer Rahmen gegeben werden, damit unter den Schutzumfang des Unterlassungsanspruches nicht nur völlig gleichartige Handlungen, sondern auch alle anderen fallen, die diesen Kern unberührt lassen (ÖBl 1991, 105 - Hundert- wasser-Pickerln römisch zwei; ÖBl 1991, 108 - Sport-Sonnenbrille; 4 Ob 58/98b ua).
Da die Klägerin in ihrer Revisionsrekursbeantwortung nicht auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels der Beklagten hingewiesen hat, diente ihr Schriftsatz nicht der zweckentsprechenen Rechtsverteidigung; sie hat dessen Kosten daher endgültig selbst zu tragen.