Das Rekursgericht hat den Rekurs des Klägers gegen einen im Provisorialverfahren erlassenen Beschluß des Erstgerichtes wegen Versäumung der vierzehntägigen Rekursfrist des § 402 Abs 3 ZPO als verspätet zurückgewiesen. Diese Entscheidung ist nur unter den Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO anfechtbar (Kodek in Rechberger, ZPO Rz 1 zu § 528 mwN), die hier allerdings nicht vorliegen:Das Rekursgericht hat den Rekurs des Klägers gegen einen im Provisorialverfahren erlassenen Beschluß des Erstgerichtes wegen Versäumung der vierzehntägigen Rekursfrist des Paragraph 402, Absatz 3, ZPO als verspätet zurückgewiesen. Diese Entscheidung ist nur unter den Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO anfechtbar (Kodek in Rechberger, ZPO Rz 1 zu Paragraph 528, mwN), die hier allerdings nicht vorliegen:
Der Kläger vertritt die Ansicht, die Rechtsmittelfrist des § 402 Abs 3 EO gelte nur für das einseitige Rekursverfahren; zufolge ausdrücklicher Anordnung im § 402 Abs 1 EO, daß in bestimmten Fällen § 521a ZPO sinngemäß anzuwenden sei, der im zweiseitigen Rekursverfahren eine vierwöchige Rekursfrist vorsehe, betrage die Rekursfrist im zweiseitigen Provisorialverfahren ebenfalls vier Wochen.Der Kläger vertritt die Ansicht, die Rechtsmittelfrist des Paragraph 402, Absatz 3, EO gelte nur für das einseitige Rekursverfahren; zufolge ausdrücklicher Anordnung im Paragraph 402, Absatz eins, EO, daß in bestimmten Fällen Paragraph 521 a, ZPO sinngemäß anzuwenden sei, der im zweiseitigen Rekursverfahren eine vierwöchige Rekursfrist vorsehe, betrage die Rekursfrist im zweiseitigen Provisorialverfahren ebenfalls vier Wochen.
Trotz Fehlens einer ausdrücklichen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu einer konkreten Fallgestaltung liegt dann keine erhebliche Rechtsfrage iS des § 528 Abs 1 ZPO vor, wenn das Gesetz selbst eine klare, das heißt eindeutige Regelung trifft (stRsp ua WoBl 1993, 140; RZ 1994/45; 4 Ob 1077/94; 4 Ob 86/97v; zuletzt 8 ObA 322/98h uva). Dies ist bei der Bestimmung des § 402 Abs 3 EO der Fall, die nach ihrem klaren Wortlaut und ihrer systematischen Stellung im Rahmen des § 402 EO für das Provisorialverfahren eine einheitliche Rekursfrist festlegt, ohne danach zu unterscheiden, ob das Rekursverfahren einseitig oder zweiseitig ist.Trotz Fehlens einer ausdrücklichen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu einer konkreten Fallgestaltung liegt dann keine erhebliche Rechtsfrage iS des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO vor, wenn das Gesetz selbst eine klare, das heißt eindeutige Regelung trifft (stRsp ua WoBl 1993, 140; RZ 1994/45; 4 Ob 1077/94; 4 Ob 86/97v; zuletzt 8 ObA 322/98h uva). Dies ist bei der Bestimmung des Paragraph 402, Absatz 3, EO der Fall, die nach ihrem klaren Wortlaut und ihrer systematischen Stellung im Rahmen des Paragraph 402, EO für das Provisorialverfahren eine einheitliche Rekursfrist festlegt, ohne danach zu unterscheiden, ob das Rekursverfahren einseitig oder zweiseitig ist.
Der Rekurs ist daher als unzulässig zurückzuweisen.