[8] 1. Vorauszuschicken ist, dass der Erstbeklagten als Betreibende gegen die Zweitbeklagte als Verpflichtete aufgrund des prätorischen Vergleichs bereits 2019 die zwangsweise Räumung jener Flächen, auf denen sich der Yachtclub des Klägers befindet, sowie die Exekution gemäß § 353 EO zur Entfernung der darauf errichteten Gebäude bewilligt wurden, was unbekämpft blieb. [8] 1. Vorauszuschicken ist, dass der Erstbeklagten als Betreibende gegen die Zweitbeklagte als Verpflichtete aufgrund des prätorischen Vergleichs bereits 2019 die zwangsweise Räumung jener Flächen, auf denen sich der Yachtclub des Klägers befindet, sowie die Exekution gemäß Paragraph 353, EO zur Entfernung der darauf errichteten Gebäude bewilligt wurden, was unbekämpft blieb.
[9] Die vom Kläger in der Folge gegen die (hier erstbeklagte) Betreibende angestrengte Exszindierungsklage, die bewilligten Exekutionen für unzulässig zu erklären, wurde rechtskräftig abgewiesen: Der ordentlichen Revision des (hier wie dort) Klägers wurde vom Obersten Gerichtshof mit Urteil vom 20. 5. 2021, 3 Ob 71/21v, auf Grundlage deckungsgleicher Sachverhaltsfeststellungen zur vom dortigen Berufungsgericht gleich wie hier formulierten Zulassungsfrage sowie in Beantwortung der (auf mehr als achtzig Seiten) weitgehend wortidenten Revision des Klägers mit ausführlicher Begründung nicht Folge gegeben.
[10] 2. Eine erhebliche Rechtsfrage liegt dann nicht vor, wenn die aufgezeigte Frage im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs bereits beantwortet wurde (vgl RS0112921, RS0112769). [10] 2. Eine erhebliche Rechtsfrage liegt dann nicht vor, wenn die aufgezeigte Frage im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs bereits beantwortet wurde vergleiche RS0112921, RS0112769).
[11] In der genannten Entscheidung 3 Ob 71/21v hat der Oberste Gerichtshof zusammengefasst das Folgende ausgeführt (im Folgenden Pkte 2.1. bis 2.9.):
[12] 2.1. Vom Bestandgeber gegen den Hauptbestandnehmer erwirkte Gerichtsentscheidungen, die das Bestehen oder die Auflösung des Hauptbestandverhältnisses betreffen, sind nach § 568 ZPO auch gegenüber dem Unterbestandnehmer wirksam und vollstreckbar, was auch für einen Räumungsvergleich der Parteien des Hauptbestandvertrags gilt. Der Untermieter kann daher im Fall der Beendigung des Hauptmietverhältnisses nur gegenüber seinem Vertragspartner erfolgreich das aufrechte Untermietverhältnis einwenden, nicht aber dann, wenn er vom Eigentümer nach Beendigung des Hauptmietverhältnisses auf Räumung in Anspruch genommen wird. Das Argument der Nichteinhaltung der Verfahrensgarantien nach Art 6 EMRK gegenüber dem Unterbestandnehmer gilt für die Einwände des Unterbestandnehmers, die außerhalb der Wirkungserstreckung des § 568 ZPO liegen, die er aber – im konkreten Fall erfolglos – mit Exszindierungsklage unter Wahrung aller Verfahrensgarantien geltend machen konnte. Die Möglichkeit der Titelschaffung im Wege einer Räumungsklage gegen den Unterbestandnehmer wegen titelloser Benützung kommt nach Auflösung des Bestandvertrags in Betracht, weil erst ab diesem Zeitpunkt der Unterbestandnehmer sein vom Hauptbestandnehmer abgeleitetes Gebrauchsrecht der Räumungsklage des Eigentümers nicht mehr entgegenhalten kann, was aber nichts an der Wirkungserstreckung nach § 568 ZPO ändert. [12] 2.1. Vom Bestandgeber gegen den Hauptbestandnehmer erwirkte Gerichtsentscheidungen, die das Bestehen oder die Auflösung des Hauptbestandverhältnisses betreffen, sind nach Paragraph 568, ZPO auch gegenüber dem Unterbestandnehmer wirksam und vollstreckbar, was auch für einen Räumungsvergleich der Parteien des Hauptbestandvertrags gilt. Der Untermieter kann daher im Fall der Beendigung des Hauptmietverhältnisses nur gegenüber seinem Vertragspartner erfolgreich das aufrechte Untermietverhältnis einwenden, nicht aber dann, wenn er vom Eigentümer nach Beendigung des Hauptmietverhältnisses auf Räumung in Anspruch genommen wird. Das Argument der Nichteinhaltung der Verfahrensgarantien nach Artikel 6, EMRK gegenüber dem Unterbestandnehmer gilt für die Einwände des Unterbestandnehmers, die außerhalb der Wirkungserstreckung des Paragraph 568, ZPO liegen, die er aber – im konkreten Fall erfolglos – mit Exszindierungsklage unter Wahrung aller Verfahrensgarantien geltend machen konnte. Die Möglichkeit der Titelschaffung im Wege einer Räumungsklage gegen den Unterbestandnehmer wegen titelloser Benützung kommt nach Auflösung des Bestandvertrags in Betracht, weil erst ab diesem Zeitpunkt der Unterbestandnehmer sein vom Hauptbestandnehmer abgeleitetes Gebrauchsrecht der Räumungsklage des Eigentümers nicht mehr entgegenhalten kann, was aber nichts an der Wirkungserstreckung nach Paragraph 568, ZPO ändert.
[13] 2.2. Kollusives Zusammenwirken der Beklagten liegt nicht vor, weil die einvernehmliche Auflösung des Hauptbestandvertrags nicht zum Zweck erfolgte, den Kläger zu schädigen, sondern nach den Feststellungen zu legitimen Zwecken.
[14] 2.3. Die in das Gebiet der Tatsachenfeststellung fallende Frage, ob ein Scheinvertrag vorliegt, ist ebenso zu verneinen wie die Frage, ob die dem Räumungsvergleich zugrunde liegenden Willenserklärungen nicht dem wahren Willen der Vergleichsparteien entsprochen haben; die Tatsacheninstanzen haben ausdrücklich festgestellt, dass der Räumungsvergleich nicht bloß zum Schein abgeschlossen wurde.
[15] 2.4. Verletzt der Hauptbestandnehmer vertragliche oder gesetzliche Verständigungspflichten, so würde dies nichts an der in § 568 ZPO angeordneten Rechtsfolge ändern. [15] 2.4. Verletzt der Hauptbestandnehmer vertragliche oder gesetzliche Verständigungspflichten, so würde dies nichts an der in Paragraph 568, ZPO angeordneten Rechtsfolge ändern.
[16] 2.5. Ein direktes Vertragsverhältnis zwischen Kläger und Erstbeklagter konnte bei Vertragsschluss mangels Existenz des Klägers und sollte nach dem festgestellten übereinstimmenden Willen aller Beteiligten auch später gerade nicht begründet werden.
[17] 2.6. Rechtsmissbrauch durch Zuwiderhandeln gegen das eigene Vertragsverhalten liegt nicht vor, zumal dem Kläger die 50-jährige Vertragsdauer von Anfang an bekannt war und vorgenommene Investitionen nach dieser langen Zeit vertretbar als amortisiert anzusehen sind.
[18] 2.7. Ein das der Zweitbeklagten eingeräumte Vorpachtrecht auslösender Vorgang, der Abschluss eines (neuen) Pachtvertrags zwischen dem Vorpachtbelasteten und einem Dritten, hat nicht stattgefunden. Auf einen Zwang zur Fortsetzung des Pachtvertrags kann sich der Kläger nicht berufen.
[19] 2.8. Die vom Berufungsgericht nunmehr als erheblich qualifizierte Rechtsfrage nach der Anwendbarkeit mietrechtlichen Kündigungsschutzes auf Bestandverhältnisse von Sportvereinen über Sportanlagen ist angesichts eines Räumung betreibenden Liegenschaftseigentümers nicht entscheidungswesentlich. Nach dem übereinstimmenden Verständnis der Parteien des Hauptbestandvertrags wurde dieser einvernehmlich aufgelöst, was selbst bei einem Kündigungsbeschränkungen unterliegenden Bestandverhältnis zulässig wäre.
[20] 2.9. Die materiell-rechtliche Verpflichtung der Zweitbeklagten ergibt sich aus dem Exekutionstitel, also aus dem Räumungsvergleich, die in Bestand genommenen Flächen bis 31. 12. 2018 zu räumen und geräumt von sämtlichen Fahrnissen und darauf errichteten Gebäuden an die Erstbeklagte zu übergeben. Diese titulierte Verpflichtung hängt nicht davon ab, ob und wie der betreibende Gläubiger die Kosten einer allenfalls erforderlichen Ersatzvornahme geltend macht.
[21] 3. Insgesamt stellen sich im vorliegenden Einzelfall weder in Ansehung der vom Berufungsgericht formulierten Zulassungsfrage noch zu den vom Kläger aufgeworfenen rechtlichen Aspekten des Sachverhalts noch Rechtsfragen, die vom Obersten Gerichtshof nicht bereits beantwortet worden wären. Die Ansicht der Vorinstanzen, die behaupteten Ansprüche des Klägers hätten keine tragfähige Grundlage, hält sich im Rahmen dieser Rechtsprechung. Die Revision ist daher zurückzuweisen.
[22] 4. Jeder Partei steht grundsätzlich nur eine einzige Rechtsmittel-(gegen-)schrift zu; weitere Rechtsmittelschriftsätze sind – von hier nicht vorliegenden Ausnahmen abgesehen – unzulässig und daher zurückzuweisen (vgl RS0041666). [22] 4. Jeder Partei steht grundsätzlich nur eine einzige Rechtsmittel-(gegen-)schrift zu; weitere Rechtsmittelschriftsätze sind – von hier nicht vorliegenden Ausnahmen abgesehen – unzulässig und daher zurückzuweisen vergleiche RS0041666).
[23] 5. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO. Die Beklagten haben auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen. [23] 5. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 41, 50, ZPO. Die Beklagten haben auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.
[24] Der in den Vorinstanzen ausgesprochene Kostenvorbehalt steht einer Kostenentscheidung im – hier vorliegenden – Zwischenstreit über die Zulässigkeit der Revision nicht entgegen (vgl RS0129365 [T3]). [24] Der in den Vorinstanzen ausgesprochene Kostenvorbehalt steht einer Kostenentscheidung im – hier vorliegenden – Zwischenstreit über die Zulässigkeit der Revision nicht entgegen vergleiche RS0129365 [T3]).
[25] Der Ansatz TP 3C für den Revisionsgegenstand von 35.000 EUR beträgt 1.219,60 EUR. Streitgenossenzuschlag (§ 15 RATG) steht nicht zu, da die Beklagtenvertreter jeweils mehrere Personen weder vertraten noch solchen gegenüberstanden. [25] Der Ansatz TP 3C für den Revisionsgegenstand von 35.000 EUR beträgt 1.219,60 EUR. Streitgenossenzuschlag (Paragraph 15, RATG) steht nicht zu, da die Beklagtenvertreter jeweils mehrere Personen weder vertraten noch solchen gegenüberstanden.