Begründung:
Mit der am 6. 11. 1980 beim Erstgericht eingelangten Klage begehrte die Klägerin die Feststellung, dass die von der klagenden Partei (richtig: von der beklagten Partei) mit Schreiben vom 30. 9. 1980 ausgesprochene vorzeitige Beendigung ihres Dienstverhältnisses unwirksam sei und das Dienstverhältnis über diesen Zeitpunkt hinaus aufrecht fortbestehe sowie die Zahlung eines Betrags von 11.877 S brutto als den aus dem aufrechten Dienstverhältnis fälligen Gehaltsbezug für Oktober 1980. Sie brachte vor, die Entlassung sei gemäß § 18 des anzuwendenden Bühnenkollektivvertrags unbegründet. Zur Begründung der Zuständigkeit des Arbeitsgerichts führte die Klägerin aus, dass trotz Punkt 10 des am 9. 6. 1975 schriftlich abgeschlossenen Dienstvertrags eine Schiedsgerichtsvereinbarung zwischen den Parteien nicht wirksam zustandegekommen sei. Die Beklagte beantragte, die Klage wegen Unzuständigkeit des Arbeitsgerichts zurückzuweisen. Laut Punkt 11. des zwischen den Streitteilen abgeschlossenen Dienstvertrags sei für alle Streitigkeiten aus dem Vertrag die ausschließliche Zuständigkeit der im einschlägigen Kollektivvertrag vereinbarten Gerichtsbarkeit ausbedungen gewesen. Zuständig sei demnach das Bühnenschiedsgericht Wien 9., Maria Theresien-Straße 11. Darüber hinaus bestritt die Beklagte das Klagsvorbringen und beantragte die Abweisung des Klagebegehrens.Mit der am 6. 11. 1980 beim Erstgericht eingelangten Klage begehrte die Klägerin die Feststellung, dass die von der klagenden Partei (richtig: von der beklagten Partei) mit Schreiben vom 30. 9. 1980 ausgesprochene vorzeitige Beendigung ihres Dienstverhältnisses unwirksam sei und das Dienstverhältnis über diesen Zeitpunkt hinaus aufrecht fortbestehe sowie die Zahlung eines Betrags von 11.877 S brutto als den aus dem aufrechten Dienstverhältnis fälligen Gehaltsbezug für Oktober 1980. Sie brachte vor, die Entlassung sei gemäß Paragraph 18, des anzuwendenden Bühnenkollektivvertrags unbegründet. Zur Begründung der Zuständigkeit des Arbeitsgerichts führte die Klägerin aus, dass trotz Punkt 10 des am 9. 6. 1975 schriftlich abgeschlossenen Dienstvertrags eine Schiedsgerichtsvereinbarung zwischen den Parteien nicht wirksam zustandegekommen sei. Die Beklagte beantragte, die Klage wegen Unzuständigkeit des Arbeitsgerichts zurückzuweisen. Laut Punkt 11. des zwischen den Streitteilen abgeschlossenen Dienstvertrags sei für alle Streitigkeiten aus dem Vertrag die ausschließliche Zuständigkeit der im einschlägigen Kollektivvertrag vereinbarten Gerichtsbarkeit ausbedungen gewesen. Zuständig sei demnach das Bühnenschiedsgericht Wien 9., Maria Theresien-Straße 11. Darüber hinaus bestritt die Beklagte das Klagsvorbringen und beantragte die Abweisung des Klagebegehrens.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es bejahte aufgrund der von ihm getroffenen Feststellungen zwar das Zustandekommen einer ausdrücklichen schriftlichen Schiedsgerichtsvereinbarung zwischen den Parteien, vermeinte aber, dass im Kollektivvertrag nur ein Schlichtungsverfahren vorgesehen sei, dessen Nichtdurchführung kein Prozesshindernis darstelle, sondern bloß den Mangel der Klagbarkeit des Anspruchs. Demzufolge wies es das Klagebegehren wegen mangelnder Klagbarkeit des Anspruchs ab.
Im Berufungsverfahren ließ die Klägerin in der Tagsatzung zur mündlichen Berufungsverhandlung vom 28. 9. 1981 das Feststellungsbegehren fallen und dehnte das Leistungsbegehren auf insgesamt 152.411 S brutto samt 4 % Zinsen ab 1. 10. 1981 aus. Mit dem angefochtenen Beschluss hob das Berufungsgericht aus Anlass der Berufung der Klägerin und über Unzuständigkeitseinrede der Beklagten das Urteil des Erstgerichts und das diesem vorangegangene Verfahren als nichtig auf und wies die Klage zurück. Das Berufungsgericht verhandelte die Streitsache gemäß § 25 Abs 1 Z 3 ArbGG von neuem und stellte folgenden Sachverhalt fest:Im Berufungsverfahren ließ die Klägerin in der Tagsatzung zur mündlichen Berufungsverhandlung vom 28. 9. 1981 das Feststellungsbegehren fallen und dehnte das Leistungsbegehren auf insgesamt 152.411 S brutto samt 4 % Zinsen ab 1. 10. 1981 aus. Mit dem angefochtenen Beschluss hob das Berufungsgericht aus Anlass der Berufung der Klägerin und über Unzuständigkeitseinrede der Beklagten das Urteil des Erstgerichts und das diesem vorangegangene Verfahren als nichtig auf und wies die Klage zurück. Das Berufungsgericht verhandelte die Streitsache gemäß Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 3, ArbGG von neuem und stellte folgenden Sachverhalt fest:
Die Klägerin schloss mit dem Österreichischen Bundestheaterverband am 9. 6. 1975 einen schriftlichen Dienstvertrag für den Zeitraum von 1. 9. 1975 bis 31. 8. 1977. Der Vertrag wurde von der Klägerin sowie vom Generalsekretär des Österreichischen Bundestheaterverbands, Jungbluth, unterzeichnet. Am 24. 6. 1977 schlossen der Österreichische Bundestheaterverband und die Klägerin („Mitglied" genannt) einen - als solchen bezeichneten - Bühnendienstvertrag mit der Vertragsdauer vom 1. 9. 1977 bis 31. 8. 1979. Die Punkte 11 bis 15 dieses Vertrags lauten:
11. Die Vertragsteile vereinbaren für alle Streitigkeiten aus dem Vertrag die ausschließliche Zuständigkeit der im einschlägigen Kollektivvertrag vereinbarten Schiedsgerichtsbarkeit und die Anwendung österreichischen Rechtes.
12. In allen übrigen belangen finden auf diesen Vertrag die Bestimmungen des Österreichischen Schauspielergesetzes vom 13. Juli 1922, BGBl Nr 441, Anwendung, sofern nicht durch Vereinbarung mit kollektivvertraglicher Wirkung eine andere nach dem angeführten Gesetz zulässige Regelung getroffen ist oder wird. Ferner gilt die Dienstordnung für die Mitglieder der Bundestheater.12. In allen übrigen belangen finden auf diesen Vertrag die Bestimmungen des Österreichischen Schauspielergesetzes vom 13. Juli 1922, Bundesgesetzblatt Nr 441, Anwendung, sofern nicht durch Vereinbarung mit kollektivvertraglicher Wirkung eine andere nach dem angeführten Gesetz zulässige Regelung getroffen ist oder wird. Ferner gilt die Dienstordnung für die Mitglieder der Bundestheater.
13. Das Mitglied bestätigt die Übernahme eines Exemplares oder Allgemeinen Engagementbedingungen, welche einen wesentlichen Bestandteil des Vertrages bilden, sowie jene eines Exemplares des einschlägigen Kollektivvertrages für das künstlerische Personal und die Dienstordnung für die Mitglieder der Bundestheater.
14. Der Vertrag wird mit der Unterzeichnung durch den Österreichischen Bundestheaterverband und das Mitglied rechtswirksam. Mit Beginn dieses Vertrages erlöschen alle früheren vertraglichen Abmachungen.
15. Dieser Vertrag ist nur in jenen Zeiträumen rechtswirksam, für die dem Österreichischen Bundestheaterverband eine Beschäftigungsbewilligung für den Dienstnehmer gemäß dem Ausländerbeschäftigungsgesetz BGBl Nr 218/1975 erteilt wird und in denen diese Beschäftigungsbewilligung beim Österreichischen Bundestheaterverband vorliegt.15. Dieser Vertrag ist nur in jenen Zeiträumen rechtswirksam, für die dem Österreichischen Bundestheaterverband eine Beschäftigungsbewilligung für den Dienstnehmer gemäß dem Ausländerbeschäftigungsgesetz Bundesgesetzblatt Nr 218 aus 1975, erteilt wird und in denen diese Beschäftigungsbewilligung beim Österreichischen Bundestheaterverband vorliegt.
Dieser Vertrag ist von der Klägerin als Mitglied und für den Österreichischen Bundestheaterverband vom Generalsekretär J***** unterfertigt.
Der auf das Dienstverhältnis der Klägerin anzuwendende, sohin der „einschlägige" Kollektivvertrag ist der vom 25. 4. 1960 in der geltenden Fassung, abgeschlossen zwischen dem Wiener Theaterdirektorenverband und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Kunst und Freie Berufe, Sektion Bühnenangehörige, der am 1. 5. 1960 in Kraft trat. In der Präambel dieses Kollektivvertrags I lautet es weiters: „Besonders gelagerte Umstände der Bundestheater werden in einem Zusatzabkommen zu diesem Kollektivvertrag zwischen der Gewerkschaft und der Bundestheaterverwaltung geregelt". Der Kollektivvertrag regelt gemäß § 1 (Geltungsbereich) die gegenseitigen Recht und Pflichten die aus dem Dienstverhältnis der Personen entspringen, welche als bestellte und stellvertretende künstlerische Leiter, Regisseure, Ballettmeister, Bühnenbildner ... etc (Mitglieder) zur Leistung künstlerischer Dienste bei einem Theaterunternehmer beschäftigt sind, der dem eingangs erwähnten Direktorenverband angehört. § 5 des Kollektivvertrags (Schiedsgericht) bestimmt in seinem Absatz 1, dass während der Geltungsdauer dieses Kollektivvertrags und bis drei Monate nach dessen Ablauf alle aus diesem Kollektivvertrag sowie aus allen abgeschlossenen Bühnendienstverträgen und sonstigen Engagement- und Gastspielverhältnissen jederart entstehenden Streitigkeiten unter Ausschluss des ordentlichen Rechtswegs ausschließlich durch ein Schiedsgericht, das zur Entscheidung dieser Streitigkeiten errichtet wird, entschieden werden. Die Zuständigkeit des Schiedsgerichts besteht noch drei Monate nach Ablauf des Einzeldienstvertrags ...Der auf das Dienstverhältnis der Klägerin anzuwendende, sohin der „einschlägige" Kollektivvertrag ist der vom 25. 4. 1960 in der geltenden Fassung, abgeschlossen zwischen dem Wiener Theaterdirektorenverband und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Kunst und Freie Berufe, Sektion Bühnenangehörige, der am 1. 5. 1960 in Kraft trat. In der Präambel dieses Kollektivvertrags römisch eins lautet es weiters: „Besonders gelagerte Umstände der Bundestheater werden in einem Zusatzabkommen zu diesem Kollektivvertrag zwischen der Gewerkschaft und der Bundestheaterverwaltung geregelt". Der Kollektivvertrag regelt gemäß Paragraph eins, (Geltungsbereich) die gegenseitigen Recht und Pflichten die aus dem Dienstverhältnis der Personen entspringen, welche als bestellte und stellvertretende künstlerische Leiter, Regisseure, Ballettmeister, Bühnenbildner ... etc (Mitglieder) zur Leistung künstlerischer Dienste bei einem Theaterunternehmer beschäftigt sind, der dem eingangs erwähnten Direktorenverband angehört. Paragraph 5, des Kollektivvertrags (Schiedsgericht) bestimmt in seinem Absatz 1, dass während der Geltungsdauer dieses Kollektivvertrags und bis drei Monate nach dessen Ablauf alle aus diesem Kollektivvertrag sowie aus allen abgeschlossenen Bühnendienstverträgen und sonstigen Engagement- und Gastspielverhältnissen jederart entstehenden Streitigkeiten unter Ausschluss des ordentlichen Rechtswegs ausschließlich durch ein Schiedsgericht, das zur Entscheidung dieser Streitigkeiten errichtet wird, entschieden werden. Die Zuständigkeit des Schiedsgerichts besteht noch drei Monate nach Ablauf des Einzeldienstvertrags ...
§ 14 (Dauer und Beendigung des Bühnendienstvertrags) Absätze 2 und 3 des Kollektivvertrags lauten:Paragraph 14, (Dauer und Beendigung des Bühnendienstvertrags) Absätze 2 und 3 des Kollektivvertrags lauten:
„2.) Bühnendienstverhältnisse, welche für eine bestimmte Zeit geschlossen wurden, enden mit Ablauf der Zeit, für die sie eingegangen sind.
3. Ein für bestimmte Zeit und mindestens für eine Saison abgeschlossenes Bühnendienstverhältnis verlängert sich jedoch zu den bisherigen Bestimmungen und um dieselbe Vertragsdauer, falls nicht das Mitglied bis spätestens 31. Jänner des Jahres, in welchem der Vertrag endet, mittels eingeschriebenen Briefes eine Verständigung seitens des Theaterunternehmens erhält, dass die Fortsetzung des Bühnendienstvertrags nicht mehr in Frage kommt. Das Mitglied muss, falls es nicht mit einer Verlängerung des Bühnendienstvertrags einverstanden ist, dies dem Theaterunternehmer bis spätestens 15. Februar des Jahres, in welchem der Vertrag endet, bekanntgegeben. Dies gilt auch für die folgenden Jahre. Die Verständigung gilt als rechtzeitig erfolgt, wenn das diesbezügliche Schreiben spätestens am 31. Jänner bzw 15. Februar eingeschrieben zur Post aufgegeben wurde."
Demnach endete der Bühnendienstvertrag Beilage 1 nicht mit dem 31. August 1979, sondern verlängerte sich zu den bisherigen Bestimmungen und um dieselbe Vertragsdauer, sohin bis 31. August 1981. Einen anderen, das künstlerische Personal der Theater erfassenden Kollektivvertrag gibt es nicht.
Der Österreichische Bundestheaterverband gehört dem Wiener Theaterdirektorenverband an.
Mit Erlass des Bundesministeriums für Unterricht und Kunst vom 10. 5. 1971 wurde die Bundestheaterverwaltung einschließlich der von ihr verwalteten Theater in den Österreichischen Bundestheaterverband umgewandelt. Die Leitung des Österreichischen Bundestheaterverbands wurde den Direktoren des Burgtheaters, der Staatsoper, dem Direktor für kulturelle Angelegenheiten und dem Generalsekretär übertragen (§ 1). Der Erlass weist jedem der vier Direktoren und dem Generalsekretär einen selbständigen Aufgabenbereich zu. Aus den den Generalsekretär betreffenden Bestimmungen (§§ 11 ff) ist erkennbar, dass die nicht in den selbständigen Wirkungsbereich der Direktoren fallenden Agenden dem Generalsekretär zukommen sollen. Gemäß § 16 des Erlasses fallen in seine Zuständigkeit insbesondere Verhandlungen und Abschluss von Kollektivverträgen, alle Kollektivvertrags- und Besoldungsangelegenheiten für die Gruppen des künstlerischen Personals, die zentrale Werkstättenverwaltung und anderes. Die Klägerin war in der Dekorationswerkstätte beschäftigt, die unbestritten dem Generalsekretariat des Österreichischen Bundestheaterverbandes untersteht.Mit Erlass des Bundesministeriums für Unterricht und Kunst vom 10. 5. 1971 wurde die Bundestheaterverwaltung einschließlich der von ihr verwalteten Theater in den Österreichischen Bundestheaterverband umgewandelt. Die Leitung des Österreichischen Bundestheaterverbands wurde den Direktoren des Burgtheaters, der Staatsoper, dem Direktor für kulturelle Angelegenheiten und dem Generalsekretär übertragen (Paragraph eins,). Der Erlass weist jedem der vier Direktoren und dem Generalsekretär einen selbständigen Aufgabenbereich zu. Aus den den Generalsekretär betreffenden Bestimmungen (Paragraphen 11, ff) ist erkennbar, dass die nicht in den selbständigen Wirkungsbereich der Direktoren fallenden Agenden dem Generalsekretär zukommen sollen. Gemäß Paragraph 16, des Erlasses fallen in seine Zuständigkeit insbesondere Verhandlungen und Abschluss von Kollektivverträgen, alle Kollektivvertrags- und Besoldungsangelegenheiten für die Gruppen des künstlerischen Personals, die zentrale Werkstättenverwaltung und anderes. Die Klägerin war in der Dekorationswerkstätte beschäftigt, die unbestritten dem Generalsekretariat des Österreichischen Bundestheaterverbandes untersteht.
Rechtlich vertrat das Berufungsgericht die Auffassung, zwischen den Streitteilen liege eine gültige Schiedsgerichtsvereinbarung vor. Zum Einwand der Berufung, dass nach dem Kollektivvertrag die Zuständigkeit des Schiedsgerichts noch drei Monate nach Ablauf des Einzeldienstvertrags bestehe, im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung am 20. 3. 1981 daher auf keinen Fall mehr gegeben gewesen sei, sei festzuhalten, dass maßgebend für die Zuständigkeit bzw Unzuständigkeit des Arbeitgerichts der Sachverhalt zur Zeit der Klagseinbringung nicht aber jeder bei Schluss der Verhandlung sei. Es liege demnach die sachliche Unzuständigkeit des Arbeitsgerichts vor, die in jeder Lage des Verfahrens wahrzunehmen sei.
Gegen diesen Beschluss richtet sich der Rekurs der Klägerin, mit dem Antrag, den Beschluss des Berufungsgericht aufzuheben und diesem eine meritorische Entscheidung aufzutragen.