Entscheidungsgründe:
Der Kläger ist Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der A***** GmbH. Der Konkurs wurde mit Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 29. 11. 1994 eröffnet. Der Beklagte war als Rechtsanwalt für die A***** GmbH tätig.
Die A***** GmbH hat im Jahr 1992 das aus 37 Reihenhäusern bestehende Bauvorhaben "F*****park" geplant. Sie hat den Erwerb des Grundstücks durch einen Kredit der Bank ***** finanziert, den der Beklagte als Treuhänder abwickelte. In der Folge beauftragte ihr Geschäftsführer Walter S***** den Beklagten, die Baukostenfinanzierung durch die Bank ***** zu organisieren. Walter S***** nahm an, dass es durch Vermittlung des Beklagten leichter sein werde, einen weiteren Kredit zu erhalten.
Der Beklagte verlangte eine Akontozahlung auf das Honorar. Walter S***** lehnte die Forderung des Beklagten wegen der angespannten finanziellen Lage der A***** GmbH ab. Er schlug die Vereinbarung eines Erfolgshonorars vor, weil die A***** GmbH ohne Zuzählung des Kredits nicht in der Lage gewesen wäre, das Honorar zu zahlen. Letztlich einigten sich der Beklagte und Walter S*****, dass der Beklagte das Honorar nur erhalten sollte, wenn die A***** GmbH den Kredit erhielt. Als Ausgleich für das damit übernommene Risiko, für seine Leistungen kein Entgelt zu erhalten, verlangte der Beklagte von Walter S*****, im Erfolgsfall auch mit der Errichtung sämtlicher Kaufverträge über die Reihenhäuser betraut zu werden. Da die Beteiligten nicht wussten, ob die Bank ***** wieder die Übernahme einer Treuhandschaft und/oder die Verbücherung eines Pfandrechts verlangen würde, wurde vereinbart, dass auch diese Leistungen durch das vereinbarte Honorar abgegolten sein sollten.
Der Beklagte hielt den ihm mündlich erteilten Auftrag und die Honorarvereinbarung am 11. 11. 1992 in einem von (ua) Walter S***** für die A***** GmbH unterfertigten Aktenvermerk wie folgt fest:
"... Ich werde beauftragt, auf Namen und Rechnung der A***** GmbH die Baukostenvorfinanzierung bei der Bank ***** zu betreiben, die Treuhandschaft zu übernehmen und die Grundstücksdurchführung der Baukostenvorfinanzierungs- pfandrechte zu übernehmen.
Für den Erfolgsfall wird ein Pauschalhonorar von 3 % der Gesamtfinanzierungssumme zzgl. USt und Barauslagen vereinbart. Fällig bei Kreditausschüttung.
Für diesen Erfolgsfall wird Dr. V***** auch beauftragt, die Kaufverträge für die 37 Reihenhäuser, wobei den Kunden eine Pauschale von 2,5 % der Gesamtkaufpreise plus USt, plus Barauslagen verrechnet wird, für Kaufvertragserrichtung, FA-Anzeige, grundbücherliche Durchführung des Eigentumsrechts und Treuhandschaft für den Kaufpreis zwischen den Vertragsparteien."
Um den Kredit zu erhalten, waren der Bank ***** verschiedene Unterlagen vorzulegen, in denen das Projekt so gut dargestellt war, dass die Kreditgewährung völlig unproblematisch war. Die Bank ***** erachtete es auch nicht für notwendig, den Beklagten als Treuhänder zu betrauen. Das Pfandrecht für den in Höhe von 19,000.000 S gewährten Kredit ließ die Bank ***** ohne Einschaltung des Beklagten (oder eines anderen Rechtsanwalts) einverleiben.
Am 14. 1. 1993 teilte die Bank ***** der A***** GmbH mit, dass die zugesagte Baukostenfinanzierung von 19,000.000 S erst dann in Anspruch genommen werden könne, wenn sich "der Treuhänder" Dr. Manfred V***** verpflichte, die grundbücherlich angemerkte Rangordnung für die Veräußerung der Liegenschaft der A***** GmbH ausschließlich für die Einverleibung der Eigentumsrechte der Käufer und nicht gegen das von der Bank ***** noch einzuverleibende Höchstbetragspfandrecht von 24,700.000 S zu verwenden. Mit Schreiben vom 18. 1. 1993 gab der Beklagte die gewünschte Erklärung ab. Im Februar 1993 überwies ihm die Bank ***** als Akonto auf die Kreditsumme 925.000 S. Der Beklagte behielt davon 684.000 S als das vereinbarte Pauschalhonorar ein.
Dies ärgerte Walter S*****; er hatte sich vorgestellt, dass der Beklagte sein Honorar je nach Bauabschnitt erhalten werde. Besprochen oder vereinbart war eine solche Vorgangsweise jedoch nicht. Der Einbehalt des gesamten Honorars durch den Beklagten war mit ein Grund dafür, dass die A***** GmbH mit Schreiben vom 23. 2. 1993 sämtliche dem Beklagten erteilte Aufträge und Vollmachten widerrief. Ein weiterer Grund lag darin, dass der Beklagte trotz eines mit Alexandra S*****, der Tochter von Walter S*****, vereinbarten Pauschalhonorars für eine Grundstückstransaktion von 45.000 S 70.000 S verrechnet und wegen Nichtzahlung geklagt hatte. Im Verfahren hatte sich herausgestellt, dass dem Beklagten auch nach dessen eigenem Rechtsstandpunkt nur 60.000 S zustanden; zu den 70.000 S war er durch einen Rechenfehler gekommen. Für Walter S***** war durch diese beiden Vorfälle die Vertrauensbasis zwischen ihm und dem Beklagten zerstört.
Der Beklagte hat in der Zeit vom 31. 7. 1992 bis 25. 2. 1993 im Zusammenhang mit der Kreditgewährung für das Bauvorhaben "F*****park" verschiedene Leistungen, wie Konferenzen, Telefonate, Briefe und auswärtige Verrichtungen, erbracht. Für diese Leistungen ist (inklusive Umsatzsteuer) ein Honorar von 244.353,60 S angemessen. Die bloße Übernahme einer Treuhandschaft rechtfertigt kein Honorar.
Bis zur Konkurseröffnung konnte die A***** GmbH zwei Häuser im Rohbau mit Grund zu je 750.000 S und ein unbebautes Grundstück um 350.000 S verkaufen.
Der Kläger begehrt 684.000 S. Der Beklagte habe den ihm erteilten Auftrag nicht ausgeführt. Er habe weder eine Treuhandschaft übernommen noch das Pfandrecht einverleiben lassen. Die Vereinbarung eines Pauschalhonorars sei nichtig, weil das Honorar in einem Missverhältnis zu den erbrachten Leistungen stehe. In Wahrheit sei mit dem Beklagten eine Provision für die Kreditvermittlung vereinbart worden. Die Vereinbarung eines Erfolgshonorars auf Provisionsbasis verstoße gegen § 52 RL-BA. Der einem Rechtsanwalt erteilte Auftrag könne jederzeit widerrufen oder gekündigt werden. Ein Widerrufsverzicht wäre sittenwidrig. Der Auftrag sei aber ohnehin aus wichtigem Grund widerrufen worden. Ein allfälliger Schadenersatzanspruch des Beklagten wäre im Übrigen verjährt.Der Kläger begehrt 684.000 S. Der Beklagte habe den ihm erteilten Auftrag nicht ausgeführt. Er habe weder eine Treuhandschaft übernommen noch das Pfandrecht einverleiben lassen. Die Vereinbarung eines Pauschalhonorars sei nichtig, weil das Honorar in einem Missverhältnis zu den erbrachten Leistungen stehe. In Wahrheit sei mit dem Beklagten eine Provision für die Kreditvermittlung vereinbart worden. Die Vereinbarung eines Erfolgshonorars auf Provisionsbasis verstoße gegen Paragraph 52, RL-BA. Der einem Rechtsanwalt erteilte Auftrag könne jederzeit widerrufen oder gekündigt werden. Ein Widerrufsverzicht wäre sittenwidrig. Der Auftrag sei aber ohnehin aus wichtigem Grund widerrufen worden. Ein allfälliger Schadenersatzanspruch des Beklagten wäre im Übrigen verjährt.
Der Beklagte beantragt, das Klagebegehren abzuweisen. Er habe die vereinbarten Leistungen erbracht und das vereinbarte Honorar verrechnet. Zur Übernahme der Treuhandschaft und die Abwicklung der Einverleibung des Pfandrechts sei er bereit gewesen; seine Leistungen seien aber, von der von der Bank ***** geforderten Erklärung über die Ausnützung der Rangordnung abgesehen, insoweit nicht in Anspruch genommen worden. Er habe wegen der Vereinbarung eines Pauschalhonorars kein detailliertes Leistungsverzeichnis geführt, jedenfalls aber so viele Leistungen erbracht, dass das nach den AHR zu verrechnende Honorar die vereinbarte Summe überschritten habe. Die A***** GmbH habe seine Honorarforderung anerkannt. Ihm sei durch den unbegründeten Widerruf des Auftrags, die Kaufverträge für die Reihenhäuser zu errichten, ein Schaden in Millionenhöhe erwachsen. Er werde seine Schadenersatzforderung compensando gegen die Klageforderung ein.
Das Erstgericht sprach aus, dass die Klageforderung mit 439.646,40 S zu Recht, die Gegenforderung nicht zu Recht bestehe und dass der Beklagte daher schuldig sei, der Klägerin 244.353,60 S sA zu zahlen. Die Gemeinschuldnerin habe die Honorarforderung nicht anerkannt. Die mit dem Beklagten getroffene Vereinbarung eines prozentuellen Pauschalhonorars auf Erfolgsbasis sei unzulässig; dem Beklagten stehe daher nur das sich bei Abrechnung seiner Leistungen nach den AHR ergebende Honorar zu. Der Beklagte habe keine Treuhandschaft übernommen; die dafür in Anspruch genommene Vergütung stehe ihm daher nicht zu. Die Schadenersatzforderung des Beklagten bestehe nicht zu Recht. Die A***** GmbH habe den Auftrag aus wichtigem Grund widerrufen. Durch die Vorgangsweise des Beklagten sei die Vertrauensbasis massiv erschüttert worden. Der Beklagte wäre aber keinesfalls in die Lage gekommen, Kaufverträge für sämtliche Reihenhäuser zu errichten, weil bis zur Konkurseröffnung nur zwei Häuser im Rohbau und ein unbebautes Grundstück verkauft worden seien.
Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei. Das zwischen der A***** GmbH und dem Beklagten vereinbarte Pauschalentgelt sei in Wirklichkeit ein Maklerlohn gewesen, dessen Annahme dem Rechtsanwalt untersagt sei. Dem Beklagten stehe nur das vom Erstgericht festgestellte Honorar zu.