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Entscheidung 4 Ob 89/24b

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

4Ob89/24b

Entscheidungsdatum

23.05.2024

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Schwarzenbacher als Vorsitzenden sowie den Vizepräsidenten Hon.-Prof. PD Dr. Rassi, die Hofrätinnen Mag. Istjan, LL.M., und Mag. Waldstätten und den Hofrat Dr. Stiefsohn als weitere Richter in der Familienrechtssache der *, geboren * 2004, *, vertreten durch Mag. Hermann Stenitzer-Preininger, Rechtsanwalt in Graz, wegen, Unterhalt Volljähriger, infolge des „außerordentlichen Revisionsrekurses“ des Vaters *, vertreten durch Dr. Franz Unterasinger, Rechtsanwalt in Graz, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 4. März 2024, GZ 1 R 26/24m-37, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

[1]           Der Vater beantragt, ihn von seiner Unterhaltspflicht von monatlich 550 EUR gegenüber seiner mittlerweile volljährigen Tochter wegen eingetretener Selbsterhaltungsfähigkeit zu entheben, hilfsweise den Anspruch auf 275 EUR herabzusetzen.

[2]           Das Erstgericht wies beide Anträge ab.

[3] Das Rekursgericht gab einem Rekurs des Vaters nicht Folge und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs mangels erheblicher Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG nicht zulässig sei.

[4]           Gegen diese Entscheidung erhebt der Vater einen „außerordentlichen Revisionsrekurs“ an den Obersten Gerichtshof, mit dem er eine Aufhebung der Entscheidungen und Zurückverweisung der Rechtssache an die erste oder zweite Instanz anstrebt, und der vom Erstgericht direkt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vorgelegt wurde.

Rechtliche Beurteilung

Diese Vorlage ist jedoch verfrüht:

[5] 1. Nach Paragraph 62, Absatz 3, AußStrG ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert 30.000 EUR nicht übersteigt und das Rekursgericht den Revisionsrekurs nach Paragraph 59, Absatz eins, Ziffer 2, AußStrG für nicht zulässig erklärt hat. Unter diesen Voraussetzungen kann eine Partei nur nach Paragraph 63, AußStrG einen Antrag an das Rekursgericht stellen, den Zulässigkeitsausspruch dahin abzuändern, dass der Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde; mit dieser Zulassungsvorstellung ist der ordentliche Revisionsrekurs zu verbinden.

[6] 2. Im Unterhaltsbemessungsverfahren ist der Entscheidungsgegenstand rein vermögensrechtlicher Natur und besteht ausschließlich in einem Geldbetrag. Der Wert des Entscheidungsgegenstands bestimmt sich nach Paragraph 58, Absatz eins, JN grundsätzlich mit dem 36-fachen des monatlichen Unterhalts vergleiche RS0042366). Wird – wie hier – die Herabsetzung eines Unterhaltsbetrags oder die Enthebung von der Unterhaltspflicht begehrt, so bildet der dreifache Jahresbetrag den Streitwert vergleiche RS0046543; RS0046541; 1 Ob 158/14p), hier sohin 36 x 550 EUR = 19.800 EUR.

[7] 3. Da damit die Wertgrenze des Paragraph 62, Absatz 3, AußStrG nicht überschritten wird, kommt dem Obersten Gerichtshof im derzeitigen Verfahrensstadium keine Entscheidungskompetenz zu.

[8] Das Erstgericht wird zu beurteilen haben, ob es die Eingabe als Zulassungsvorstellung nach Paragraph 63, AußStrG wertet und dem Rekursgericht vorlegt, oder aber ein Verbesserungsverfahren durchführt vergleiche RS0109505).

Textnummer

E141864

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2024:0040OB00089.24B.0523.000

Im RIS seit

26.07.2024

Zuletzt aktualisiert am

26.07.2024

Dokumentnummer

JJT_20240523_OGH0002_0040OB00089_24B0000_000