Aus der Begründung:
Es ist richtig, daß der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung JBl. 1956 S. 449 = ArbSlg. 6445 = ZVR. 1957 S. 116 dem Wortlaut des § 356 ASVG. folgte, wonach die ordentlichen Gerichte zur Entscheidung von Streitigkeiten aus Abschnitt IV des 5. Teiles des ASVG. berufen sind. Der arbeitsgerichtliche Senat vermag sich dieser Ansicht nicht anzuschließen. Das ASVG. regelt im 7. Teil das Verfahren in Leistungs- und Verwaltungssachen und grenzt diese Verfahrensart im § 352 Z. 1 ASVG. dahin ab, daß für die dort genannten Fälle die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte gegeben ist. Dazu bestimmt es noch im § 356 unter der Überschrift "Zuständigkeit der Gerichte", daß für Streitigkeiten aus Abschnitt IV des 5. Teiles die ordentlichen Gerichte zuständig sind. Damit ist offensichtlich nur darauf verwiesen, daß solche den Gerichten vorbehaltene Streitigkeiten nicht in einem im 7. Teil des ASVG. geregelten schiedsgerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Verfahren zu erledigen sind. Der Zweck dieser Bestimmungen erschöpft sich daher in der Abgrenzung der im ASVG. selbst geregelten Verfahrensarten von der (ordentlichen) Gerichtsbarkeit. In Fragen der gerichtlichen Zuständigkeit soll dadurch aber in keiner Weise eingegriffen werden. Dies würde aber geschehen, wenn man dem in den §§ 352 und 356 ASVG. gebrauchten Ausdruck "ordentliche Gerichte" die Bedeutung beilegen wollte, daß der Gesetzgeber damit entgegen der bisherigen Regelung auch Zuständigkeitsverschiebungen innerhalb der Gerichtsorganisation herbeiführen wollte. Wenn auch die Arbeitsgerichte nicht zu den "ordentlichen Gerichten" im Sinne des § 1 JN. gehören, so sind doch Streitigkeiten darüber, vor welches Gericht eine Sache gehört, Zuständigkeitsstreitigkeiten und nicht Fragen der Zulässigkeit des Rechtsweges überhaupt, sodaß auch Zuständigkeitsverzweigungen und die Überweisung von Rechtssachen nach dem Vorschriften der ZPO. zwischen ordentlichen Gerichten und Arbeitsgerichten vorgesehen sind. Es kann nicht angenommen werden, daß durch das ASVG. als späteres Gesetz die Regelung des Arbeitsgerichtsgesetzes abgeändert werden sollte. Letzteres bleibt vielmehr alle Zuständigkeitsregelung innerhalb der Gerichte auch für die im ASVG. genannten Streitigkeiten weiterhin in Kraft, während das ASVG. nur die Abgrenzung der Gerichtsbarkeit von der ihm eigenen Verfahrensart vornimmt, worauf auch die Überschrift zu § 356 ASVG. "Zuständigkeit der Gerichte" hindeutet. § 356 ASVG. muß daher berichtigend dahin ausgelegt werden, daß zur Entscheidung der dort genannten Streitigkeiten die Gerichte zuständig sind.Es ist richtig, daß der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung JBl. 1956 S. 449 = ArbSlg. 6445 = ZVR. 1957 S. 116 dem Wortlaut des Paragraph 356, ASVG. folgte, wonach die ordentlichen Gerichte zur Entscheidung von Streitigkeiten aus Abschnitt römisch vier des 5. Teiles des ASVG. berufen sind. Der arbeitsgerichtliche Senat vermag sich dieser Ansicht nicht anzuschließen. Das ASVG. regelt im 7. Teil das Verfahren in Leistungs- und Verwaltungssachen und grenzt diese Verfahrensart im Paragraph 352, Ziffer eins, ASVG. dahin ab, daß für die dort genannten Fälle die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte gegeben ist. Dazu bestimmt es noch im Paragraph 356, unter der Überschrift "Zuständigkeit der Gerichte", daß für Streitigkeiten aus Abschnitt römisch vier des 5. Teiles die ordentlichen Gerichte zuständig sind. Damit ist offensichtlich nur darauf verwiesen, daß solche den Gerichten vorbehaltene Streitigkeiten nicht in einem im 7. Teil des ASVG. geregelten schiedsgerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Verfahren zu erledigen sind. Der Zweck dieser Bestimmungen erschöpft sich daher in der Abgrenzung der im ASVG. selbst geregelten Verfahrensarten von der (ordentlichen) Gerichtsbarkeit. In Fragen der gerichtlichen Zuständigkeit soll dadurch aber in keiner Weise eingegriffen werden. Dies würde aber geschehen, wenn man dem in den Paragraphen 352 und 356 ASVG. gebrauchten Ausdruck "ordentliche Gerichte" die Bedeutung beilegen wollte, daß der Gesetzgeber damit entgegen der bisherigen Regelung auch Zuständigkeitsverschiebungen innerhalb der Gerichtsorganisation herbeiführen wollte. Wenn auch die Arbeitsgerichte nicht zu den "ordentlichen Gerichten" im Sinne des Paragraph eins, JN. gehören, so sind doch Streitigkeiten darüber, vor welches Gericht eine Sache gehört, Zuständigkeitsstreitigkeiten und nicht Fragen der Zulässigkeit des Rechtsweges überhaupt, sodaß auch Zuständigkeitsverzweigungen und die Überweisung von Rechtssachen nach dem Vorschriften der ZPO. zwischen ordentlichen Gerichten und Arbeitsgerichten vorgesehen sind. Es kann nicht angenommen werden, daß durch das ASVG. als späteres Gesetz die Regelung des Arbeitsgerichtsgesetzes abgeändert werden sollte. Letzteres bleibt vielmehr alle Zuständigkeitsregelung innerhalb der Gerichte auch für die im ASVG. genannten Streitigkeiten weiterhin in Kraft, während das ASVG. nur die Abgrenzung der Gerichtsbarkeit von der ihm eigenen Verfahrensart vornimmt, worauf auch die Überschrift zu Paragraph 356, ASVG. "Zuständigkeit der Gerichte" hindeutet. Paragraph 356, ASVG. muß daher berichtigend dahin ausgelegt werden, daß zur Entscheidung der dort genannten Streitigkeiten die Gerichte zuständig sind.
Da die Schadenersatzansprüche des Verletzten aus einem Arbeitsunfall nach der Vorschrift des § 1 Abs. 1 Z. 2 ArbGerG. vor den Arbeitsgerichten geltend zu machen sind und nach Abs. 2 desselben Paragraphen die Zuständigkeit auch für Rechtsnachfolger gilt, ist die Zuständigkeit des Arbeitsgerichtes gegeben, weil der Sozialversicherungsträger nach § 332 ASVG. als Rechtsnachfolger anzusehen ist, der Ersatzanspruch im Umfang der erbrachten Leistungen auf ihn übergegangen ist.Da die Schadenersatzansprüche des Verletzten aus einem Arbeitsunfall nach der Vorschrift des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, ArbGerG. vor den Arbeitsgerichten geltend zu machen sind und nach Absatz 2, desselben Paragraphen die Zuständigkeit auch für Rechtsnachfolger gilt, ist die Zuständigkeit des Arbeitsgerichtes gegeben, weil der Sozialversicherungsträger nach Paragraph 332, ASVG. als Rechtsnachfolger anzusehen ist, der Ersatzanspruch im Umfang der erbrachten Leistungen auf ihn übergegangen ist.
Unter einem hat der Senat beschlossen, den eingangs angeführten Rechtssatz unter Nr. 49 neu in das Spruchrepertorium einzutragen.