Aus den Entscheidungsgründen:
Nach § 25 BetriebsräteG. hat der Betriebsinhaber in Betrieben, in denen Betriebsräte (Vertrauensmänner) bestellt sind, vor jeder Kündigung eines Dienstnehmers bei sonstiger Unwirksamkeit der Kündigung den Betriebsrat zu verständigen. Streitentscheidend ist daher, ob in den Mitteilungen der beklagten Partei an die Kläger vom 7. Jänner bzw. 25. Jänner 1963 eine Kündigung der Bühnendienstverhältnisse zu erblicken ist. Hiebei ist, wie die Kläger richtig ausführen, keineswegs an dem Wortlaut der Erklärung oder des Kollektivvertrages zu haften. Den Klägern ist auch zuzustimmen, wie sie schon ausführlich in der Berufungsschrift dargelegt haben, daß Wesensmerkmal einer Kündigung ist, durch eine einseitige Willenserklärung ein unbefristetes Dauerverhältnis zu beenden.Nach Paragraph 25, BetriebsräteG. hat der Betriebsinhaber in Betrieben, in denen Betriebsräte (Vertrauensmänner) bestellt sind, vor jeder Kündigung eines Dienstnehmers bei sonstiger Unwirksamkeit der Kündigung den Betriebsrat zu verständigen. Streitentscheidend ist daher, ob in den Mitteilungen der beklagten Partei an die Kläger vom 7. Jänner bzw. 25. Jänner 1963 eine Kündigung der Bühnendienstverhältnisse zu erblicken ist. Hiebei ist, wie die Kläger richtig ausführen, keineswegs an dem Wortlaut der Erklärung oder des Kollektivvertrages zu haften. Den Klägern ist auch zuzustimmen, wie sie schon ausführlich in der Berufungsschrift dargelegt haben, daß Wesensmerkmal einer Kündigung ist, durch eine einseitige Willenserklärung ein unbefristetes Dauerverhältnis zu beenden.
Die Kläger sind nun der Meinung, daß ihre Dienstverträge zwar für eine bestimmte Zeit abgeschlossen worden sind, daß sie aber kraft der normativen Bestimmung des § 32 (2) des Kollektivvertrages als Dienstverträge für unbestimmte Zeit anzusehen seien.Die Kläger sind nun der Meinung, daß ihre Dienstverträge zwar für eine bestimmte Zeit abgeschlossen worden sind, daß sie aber kraft der normativen Bestimmung des Paragraph 32, (2) des Kollektivvertrages als Dienstverträge für unbestimmte Zeit anzusehen seien.
Um feststellen zu können, ob ein unbefristetes oder ein befristetes Dienstverhältnis vorliege, habe man die strittige Bestimmung des Kollektivvertrages unter Außerachtlassung der dort vorgesehenen Mitteilung der Nichtverlängerung zu betrachten. Warum aber gerade das auffälligste Tatbestandsmerkmal der Bestimmung des § 32 (2) des Kollektivvertrages außer acht gelassen werden muß, führen die Kläger allerdings nicht aus.Um feststellen zu können, ob ein unbefristetes oder ein befristetes Dienstverhältnis vorliege, habe man die strittige Bestimmung des Kollektivvertrages unter Außerachtlassung der dort vorgesehenen Mitteilung der Nichtverlängerung zu betrachten. Warum aber gerade das auffälligste Tatbestandsmerkmal der Bestimmung des Paragraph 32, (2) des Kollektivvertrages außer acht gelassen werden muß, führen die Kläger allerdings nicht aus.
Am 7. Jänner bzw. am 25. Jänner 1963, das ist vor Abgabe der Erklärung der beklagten Partei, die Dienstverträge nicht zu verlängern, lag zweifellos ein Dienstvertrag von bestimmter Dauer vor, weil ja die Dienstverträge dahin lauteten, daß das Dienstverhältnis nur bis zum 15. August 1963 abgeschlossen werde.
Vor Abgabe der Erklärung des Dienstgebers, die Verlängerung der Dienstverträge abzulehnen, war also noch völlig offen, ob es zu einer Verlängerung der Dienstverhältnisse kommen würde. Ja selbst nach dem 7. Jänner bzw. 25. Jänner 1963 war diese Frage noch offen, weil die Kläger ja noch das Recht hatten, bis zum 28. Februar 1963 zu erklären, mit der Verlängerung des Dienstverhältnisses nicht einverstanden zu sein. Da also im Zeitpunkt der Erklärung, die Verlängerung des Dienstverhältnisses abzulehnen, sicherlich noch ein befristetes Dienstverhältnis vorlag und die allfällige Möglichkeit der Verlängerung des Dienstverhältnisses noch offen war, kann schon rein begrifflich nicht von einer Erklärung gesprochen werden, mit der einseitig der Wille zur Beendigung eines Dienstvertrages von unbestimmter Dauer zum Ausdruck kommen sollte. Die Erklärung der beklagten Partei vom 7. Jänner bzw. 25. Jänner 1963 ist daher schon wegen des Nichtvorliegens eines unbefristeten Dienstverhältnisses und mangels des Zweckes dieser Erklärung, dadurch ein unbefristetes Dienstverhältnis zu beendigen, keine Kündigung und unterliegt daher auch nicht den allerdings (wenn eine Kündigung vorliegen würde) zwingenden Schutzbestimmungen des § 25 BetriebsräteG.Vor Abgabe der Erklärung des Dienstgebers, die Verlängerung der Dienstverträge abzulehnen, war also noch völlig offen, ob es zu einer Verlängerung der Dienstverhältnisse kommen würde. Ja selbst nach dem 7. Jänner bzw. 25. Jänner 1963 war diese Frage noch offen, weil die Kläger ja noch das Recht hatten, bis zum 28. Februar 1963 zu erklären, mit der Verlängerung des Dienstverhältnisses nicht einverstanden zu sein. Da also im Zeitpunkt der Erklärung, die Verlängerung des Dienstverhältnisses abzulehnen, sicherlich noch ein befristetes Dienstverhältnis vorlag und die allfällige Möglichkeit der Verlängerung des Dienstverhältnisses noch offen war, kann schon rein begrifflich nicht von einer Erklärung gesprochen werden, mit der einseitig der Wille zur Beendigung eines Dienstvertrages von unbestimmter Dauer zum Ausdruck kommen sollte. Die Erklärung der beklagten Partei vom 7. Jänner bzw. 25. Jänner 1963 ist daher schon wegen des Nichtvorliegens eines unbefristeten Dienstverhältnisses und mangels des Zweckes dieser Erklärung, dadurch ein unbefristetes Dienstverhältnis zu beendigen, keine Kündigung und unterliegt daher auch nicht den allerdings (wenn eine Kündigung vorliegen würde) zwingenden Schutzbestimmungen des Paragraph 25, BetriebsräteG.
Zu demselben Ergebnis kommt man, wenn man die Bestimmung des § 32Zu demselben Ergebnis kommt man, wenn man die Bestimmung des Paragraph 32
(2) des genannten Kollektivvertrages im Sinne des § 6 ABGB. "nach der eigentümlichen Bedeutung der Worte in ihrem Zusammenhang und nach der klaren Absicht des Gesetzgebers" beurteilt.(2) des genannten Kollektivvertrages im Sinne des Paragraph 6, ABGB. "nach der eigentümlichen Bedeutung der Worte in ihrem Zusammenhang und nach der klaren Absicht des Gesetzgebers" beurteilt.
§ 32 SchauspielerG. bestimmt für den Fall, daß das Dienstverhältnis für bestimmte Zeit und mindestens für ein Jahr eingegangen ist (was bei den Klägern zutrifft), und daß das Mitglied dem Unternehmer spätestens am 15. Jänner des Jahres, in dem das Dienstverhältnis endigt, schriftlich den Antrag gestellt hat, das Dienstverhältnis fortzusetzen, das Dienstverhältnis für ein weiteres Jahr verlängert gilt, wenn das Mitglied nicht spätestens am 15. Februar eine schriftliche ablehnende Antwort erhalten hat. Nach dem Schauspielergesetz hat also das Mitglied einen Antrag auf Fortsetzung des Dienstvertrages zu stellen, der Unternehmer hat diesen Antrag abzulehnen, wenn er das Dienstverhältnis nicht fortsetzen will, sein Schweigen über den 15. Februar hinaus gilt als stillschweigende Annahme des Anbotes.Paragraph 32, SchauspielerG. bestimmt für den Fall, daß das Dienstverhältnis für bestimmte Zeit und mindestens für ein Jahr eingegangen ist (was bei den Klägern zutrifft), und daß das Mitglied dem Unternehmer spätestens am 15. Jänner des Jahres, in dem das Dienstverhältnis endigt, schriftlich den Antrag gestellt hat, das Dienstverhältnis fortzusetzen, das Dienstverhältnis für ein weiteres Jahr verlängert gilt, wenn das Mitglied nicht spätestens am 15. Februar eine schriftliche ablehnende Antwort erhalten hat. Nach dem Schauspielergesetz hat also das Mitglied einen Antrag auf Fortsetzung des Dienstvertrages zu stellen, der Unternehmer hat diesen Antrag abzulehnen, wenn er das Dienstverhältnis nicht fortsetzen will, sein Schweigen über den 15. Februar hinaus gilt als stillschweigende Annahme des Anbotes.
Folgerichtig spricht das Gesetz auch von der Ablehnung des Fortsetzungsantrages durch den Unternehmer. Die Ablehnung, einen Vertrag abzuschließen oder zu verlängern, ist aber rechtlich keineswegs einer Kündigung, nämlich der Erklärung, ein unbefristetes Dauerschuldverhältnis zu einem in der Erklärung angegebenen Zeitpunkt aufzulösen, gleichzuhalten.
Hingegen bestimmt § 32 (2) des Kollektivvertrages, daß Bühnendienstverträge, die vor dem 1. Februar einer Spielzeit begrundet wurden und mit deren Ende ablaufen (was gleichfalls auf die Kläger zutrifft), sich zu den gleichen Vertragsbedingungen und für die gleiche Vertragsdauer, mindestens aber um eine weitere Spielzeit verlängern, wenn das Mitglied nicht spätestens am 31. Jänner eine schriftliche Mitteilung seitens des Theaterunternehmers erhält, daß er eine Verlängerung des Dienstverhältnisses ablehnt. Ist das Mitglied mit einer Verlängerung des Dienstverhältnisses nicht einverstanden, so muß es dies dem Theaterunternehmer spätestens bis zum 15. Februar mitgeteilt haben.Hingegen bestimmt Paragraph 32, (2) des Kollektivvertrages, daß Bühnendienstverträge, die vor dem 1. Februar einer Spielzeit begrundet wurden und mit deren Ende ablaufen (was gleichfalls auf die Kläger zutrifft), sich zu den gleichen Vertragsbedingungen und für die gleiche Vertragsdauer, mindestens aber um eine weitere Spielzeit verlängern, wenn das Mitglied nicht spätestens am 31. Jänner eine schriftliche Mitteilung seitens des Theaterunternehmers erhält, daß er eine Verlängerung des Dienstverhältnisses ablehnt. Ist das Mitglied mit einer Verlängerung des Dienstverhältnisses nicht einverstanden, so muß es dies dem Theaterunternehmer spätestens bis zum 15. Februar mitgeteilt haben.
Vergleicht man § 32 SchauspielerG. mit § 32 (2) des Kollektivvertrages, so ergibt sich zunächst, daß der Kollektivvertrag günstiger ist als die gesetzliche Regelung, weil es den Dienstnehmer von der ihm sicher oft unangenehmen Last befreit, um die Verlängerung des Dienstverhältnisses ansuchen zu müssen. Dies erklärt aber gleichzeitig, warum der Kollektivvertrag von einer "Ablehnung der Verlängerung des Dienstverhältnisses" spricht, weil § 32 (2) des Kollektivvertrages eben nur eine dem Dienstnehmer günstiger Fortbildung der gesetzlichen Regelung ist.Vergleicht man Paragraph 32, SchauspielerG. mit Paragraph 32, (2) des Kollektivvertrages, so ergibt sich zunächst, daß der Kollektivvertrag günstiger ist als die gesetzliche Regelung, weil es den Dienstnehmer von der ihm sicher oft unangenehmen Last befreit, um die Verlängerung des Dienstverhältnisses ansuchen zu müssen. Dies erklärt aber gleichzeitig, warum der Kollektivvertrag von einer "Ablehnung der Verlängerung des Dienstverhältnisses" spricht, weil Paragraph 32, (2) des Kollektivvertrages eben nur eine dem Dienstnehmer günstiger Fortbildung der gesetzlichen Regelung ist.
Offenbar geht der Kollektivvertrag davon aus, daß das vom Gesetz Vorgeschriebene Ansuchen des Dienstnehmers ohnehin die Regel sein wird und daher entfallen kann, daß vielmehr bei einem Stillschweigen des Dienstnehmers davon ausgegangen werden kann, daß er eine Verlängerung des Vertrages wünscht. Dem Unternehmer wird es auferlegt, sich bis zum 31. Jänner zu äußern, wenn er eine Verlängerung des Vertrages ablehnt. Dem Dienstnehmer bleibt es schließlich überlassen, bis zum 15. Februar schriftlich zu erklären, daß er mit einer Verlängerung des Dienstvertrages nicht einverstanden ist. Auch § 32 (2) des Kollektivvertrages geht daher von einem (stillschweigenden) Antrag des Dienstnehmers auf Vertragsverlängerung aus, welchen Antrag der Unternehmer schriftlich bis zum 31. Jänner ablehnen kann. Daher kann der Auffassung des Klägers nicht gefolgt werden, es handle sich bei dieser "Ablehnung der Fortsetzung des Vertrages" um eine "Kündigung", die Kollektivvertragspartner hätten nur einen unrichtigen Ausdruck im § 32 (2) des Kollektivvertrages gebraucht.Offenbar geht der Kollektivvertrag davon aus, daß das vom Gesetz Vorgeschriebene Ansuchen des Dienstnehmers ohnehin die Regel sein wird und daher entfallen kann, daß vielmehr bei einem Stillschweigen des Dienstnehmers davon ausgegangen werden kann, daß er eine Verlängerung des Vertrages wünscht. Dem Unternehmer wird es auferlegt, sich bis zum 31. Jänner zu äußern, wenn er eine Verlängerung des Vertrages ablehnt. Dem Dienstnehmer bleibt es schließlich überlassen, bis zum 15. Februar schriftlich zu erklären, daß er mit einer Verlängerung des Dienstvertrages nicht einverstanden ist. Auch Paragraph 32, (2) des Kollektivvertrages geht daher von einem (stillschweigenden) Antrag des Dienstnehmers auf Vertragsverlängerung aus, welchen Antrag der Unternehmer schriftlich bis zum 31. Jänner ablehnen kann. Daher kann der Auffassung des Klägers nicht gefolgt werden, es handle sich bei dieser "Ablehnung der Fortsetzung des Vertrages" um eine "Kündigung", die Kollektivvertragspartner hätten nur einen unrichtigen Ausdruck im Paragraph 32, (2) des Kollektivvertrages gebraucht.
Ist aber in der "Ablehnung der Verlängerung des Dienstverhältnisses" durch den Dienstgeber keine auf Beendigung eines für unbestimmte Zeit geschlossenen Dienstvertrages gerichtete einseitige Erklärung zu erblicken, sondern die Ablehnung eines vom Kollektivvertrag stillschweigend vorausgesetzten Antrages des Dienstnehmers, den durch die Fristsetzung am Ende der Spielzeit ablaufenden Vertrag zu verlängern, so bedarf eine solche Erklärung des Dienstgebers keiner Verständigung des Betriebsrates, weil es sich diesbezüglich um keine Kündigung und auch um keine einer Kündigung analoge Erklärung handelt. Der gegenteiligen Meinung von Floretta - Strasser, Kommentar zum Betriebsrätegesetz (S. 371), kann der Oberste Gerichtshof nicht folgen. Das Urteil des Oberschiedsgerichtes verstößt daher nicht gegen zwingende gesetzliche Bestimmungen.
Die Urteile der Untergerichte waren daher zu bestätigen.
Soweit in Punkt 2 des Klagebegehrens beantragt wird festzustellen, daß die Bühnendienstverträge der Kläger bis zum 15. August 1964 ungelöst zu Recht bestehen, liegt allerdings Rechtskraft zufolge des wirksamen Schiedsspruches des Oberschiedsgerichtes vor, weshalb das diesbezügliche Begehren richtig zurückzuweisen und nicht abzuweisen war. Hingegen ist das vom Berufungsgericht genannte Teilbegehren nicht wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges, sondern wegen sachlicher Unzuständigkeit des angerufenen Gerichtes zurückzuweisen, weil die Einrede des Schiedsvertrages nach nunmehr einhelliger Rechtssprechung nur sachliche Unzuständigkeit begrundet (vgl. die zahlreichen, in Stagel - Michelmayr, ZPO. 12 unter Nr. 5 bei § 240 angeführten Entscheidungen.Soweit in Punkt 2 des Klagebegehrens beantragt wird festzustellen, daß die Bühnendienstverträge der Kläger bis zum 15. August 1964 ungelöst zu Recht bestehen, liegt allerdings Rechtskraft zufolge des wirksamen Schiedsspruches des Oberschiedsgerichtes vor, weshalb das diesbezügliche Begehren richtig zurückzuweisen und nicht abzuweisen war. Hingegen ist das vom Berufungsgericht genannte Teilbegehren nicht wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges, sondern wegen sachlicher Unzuständigkeit des angerufenen Gerichtes zurückzuweisen, weil die Einrede des Schiedsvertrages nach nunmehr einhelliger Rechtssprechung nur sachliche Unzuständigkeit begrundet vergleiche die zahlreichen, in Stagel - Michelmayr, ZPO. 12 unter Nr. 5 bei Paragraph 240, angeführten Entscheidungen.