Die Kläger begehren die Feststellung, daß die von der beklagten Partei am 27. 1. 1972 vorgenommene Kündigung ihres Dienstverhältnisses rechtsunwirksam sei. Sie behaupten, die Dienstnehmer des Broterzeugungsbetriebes der beklagten Partei in Wien 12 hätten am 26. 1. 1972 eine Betriebsversammlung zum Zweck der Wahl eines Wahlvorstandes einberufen. Es sei zu dieser Betriebsversammlung auch die Mehrheit der Beschäftigten, nämlich 11 Personen, erschienen. Diese hätten einstimmig die beiden Kläger zu Mitgliedern des Wahlvorstandes vorgeschlagen. Die beklagte Partei habe, nachdem sie von dieser Betriebsversammlung Kenntnis erlangt habe, die Kläger mit Rücksicht auf ihre Bewerbung sowie ihre Wahl zu Mitgliedern des Wahlvorstandes mit 29. 1. 1972 gekundigt. Eine Zustimmung des Einigungsamtes zur Kündigung sei nicht vorgelegen. Gemäß § 18 Abs 9 BRG seien die Kündigungen daher rechtsunwirksam.Die Kläger begehren die Feststellung, daß die von der beklagten Partei am 27. 1. 1972 vorgenommene Kündigung ihres Dienstverhältnisses rechtsunwirksam sei. Sie behaupten, die Dienstnehmer des Broterzeugungsbetriebes der beklagten Partei in Wien 12 hätten am 26. 1. 1972 eine Betriebsversammlung zum Zweck der Wahl eines Wahlvorstandes einberufen. Es sei zu dieser Betriebsversammlung auch die Mehrheit der Beschäftigten, nämlich 11 Personen, erschienen. Diese hätten einstimmig die beiden Kläger zu Mitgliedern des Wahlvorstandes vorgeschlagen. Die beklagte Partei habe, nachdem sie von dieser Betriebsversammlung Kenntnis erlangt habe, die Kläger mit Rücksicht auf ihre Bewerbung sowie ihre Wahl zu Mitgliedern des Wahlvorstandes mit 29. 1. 1972 gekundigt. Eine Zustimmung des Einigungsamtes zur Kündigung sei nicht vorgelegen. Gemäß Paragraph 18, Absatz 9, BRG seien die Kündigungen daher rechtsunwirksam.
Die beklagte Partei bestritt das Klagebegehren, beantragte dessen Abweisung und wendete ein:
Die beklagte Partei betreibe in Wien 4 eine Großbäckerei. Die Betriebsstätte in Wien 12 sei kein selbständiger Betrieb. Die Einberufung der Versammlung vom 26. 1. 1972 sei erst ein bis zwei Tage vor dem Versammlungstermin erfolgt. Die Einberufung sei nicht durch die in der Filiale Wien 7 tätige älteste Dienstnehmerin vorgenommen worden. Die in dieser Filiale tätigen Dienstnehmer hätten keine Kenntnis von der Abhaltung der Versammlung gehabt. In der Filiale Wien 12 seien 18 Arbeiter und 5 Chauffeure tätig. An der Abstimmung hätten aber nur 11 Betriebsangehörige teilgenommen, darunter ein Jugendlicher. Es habe 2 Gegenstimmen durch Stimmenthaltung gegeben. Eine Gegenprobe sei nicht gemacht worden. Der Einspruch des Meisters Günther L sei nicht berücksichtigt worden. Der Vorsitz sei nicht von einem Betriebsangehörigen, sondern von einem Gewerkschaftssekretär geführt worden. Der Dienstgeber sei von der Wahl nicht verständigt worden. Ein Kausalzusammenhang zwischen der Abhaltung der Betriebsversammlung und den Kündigungen bestehe nicht. Es werde bestritten, daß sich die Kläger um den Posten eines Betriebsrates bzw Vertrauensmannes beworben hätten.
Das Erstgericht erkannte zu Recht, daß die von der beklagten Partei richtig am 28. 1. 1972 vorgenommene Kündigung des Dienstverhältnisses der Kläger rechtsunwirksam sei.
Es traf folgende Feststellungen:
Die beklagte Partei betreibt in Wien 12 einen Broterzeugungsbetrieb, welcher sämtliche Produktionsvorgänge bis zur Fertigstellung des Endproduktes umfaßt. Dieser Betrieb umfaßte zur Zeit der in der Klage geltend gemachten Ereignisse unter Einschluß des Meisters Günther L 18 Personen. Unter diesen befand sich ein jugendlicher Hilfsarbeiter unter 18 Jahren. Bei dem Broterzeugungsbetrieb in Wien 12 handelt es sich um eine Betriebsstätte der beklagten Partei, für welche kein eigener Gewerbeschein besteht. Die Lohnverrechnung für diesen Betrieb erfolgt über den Betrieb in Wien 4, die Löhne werden jedoch im Betrieb in Wien 12 ausbezahlt. Mit dem Verkauf hat dieser Betrieb nichts zu tun. Chauffeure, welche in Wien 4 geführt werden und die dort auch ihren Lohn ausbezahlt erhalten, holen das in Wien 12 erzeugte Brot mit Fahrzeugen, welche in Wien 4 geparkt werden, ab. Abgesehen vom Abholen des Brotes haben sie in Wien 12 keine Tätigkeit zu verrichten. Einige Zeit vor dem 26. 1. 1972 haben sich die Mitglieder des Betriebes Wien 12 an den zuständigen Gewerkschaftssekretär Franz H gewandt, um die Frage zu klären, ob in diesem Betrieb die Voraussetzungen für eine Betriebsrats- oder Vertrauensmännerwahl vorliegen. Der genannte Sekretär, welchem auf Grund einer Unterredung mit dem Gesellschafter der beklagten Partei, Josef Sch, bekannt war, daß dieser der Durchführung einer solchen Wahl ablehnend gegenüberstand, wies darauf hin, daß es im Fall der Durchführung einer solchen Wahl mit Sicherheit Schwierigkeiten geben werde. Zur Vorbereitung der Vertrauensmännerwahl und zur Wahl des Wahlvorstandes wurde für den 26. 1. 1972 eine Betriebsversammlung angesetzt. Es wurde eine Einladung verfaßt, die als Tagesordnung die Vorbereitung der Betriebsratswahl, die Wahl des Wahlvorstandes und Allfälliges vorsah. Diese Einladung enthielt keine Unterschrift. Gleichlautende Einladungen ergingen für denselben Termin und denselben Treffpunkt an die Beschäftigten des Betriebes Wien 4, Pgasse 17 A und 19. Diese Einladungen unterschieden sich lediglich darin, daß im Kopf die Bezeichnung des Betriebes "P-gasse 17 A und 19" enthalten war. Der Kläger Franz J hat die für die Dienstnehmer des Betriebes Wien 12 bestimmten Einladungen den Dienstnehmern zukommen lassen. Er steckte die Einladungen am Montag, dem 24. 1. 1972, in die Spinde der einzelnen Dienstnehmer. Am nächsten Tag brachte Franz L auch noch eine Einladung neben dem Spiegel der Garderobe an. Diese wurde allerdings herabgerissen. Die Verständigung von der Betriebsversammlung ist auch allen Dienstnehmern des Betriebes Wien 12 tatsächlich zur Kenntnis gelangt. Der älteste Dienstnehmer des Betriebes Wien 12, namens B, war damals erst drei Wochen im Betrieb tätig. Der zweitälteste, namens P, lehnte eine Teilnahme an einer Betriebsversammlung und jede Mitwirkung im Wahlvorstand ab. Zur Betriebsversammlung am 26. 1. 1972 erschienen unter Einschluß des Meisters Günther L sowie des jugendlichen Dienstnehmers 12 Personen. Auf Bitten der in diesen Belangen unerfahrenen Dienstnehmer übernahm Sekretär H den Vorsitz. Sodann wurde zur Wahl der Mitglieder des Wahlvorstandes geschritten. Die beiden Kläger, welche sich zur Übernahme dieses Amtes bereit erklärt hatten, wurden von sämtlichen anwesenden Dienstnehmern des Betriebes Wien 12 mit Ausnahme des Meisters L, welcher sich an der Wahl nicht beteiligte, zu Mitgliedern des Wahlvorstandes gewählt, wobei allerdings auch der minderjährige Dienstnehmer mitwählte. Anschließend wurde noch eine Gegenprobe gemacht. Mit Ausnahme der beiden Kläger wurde keine weitere Person in den Wahlvorstand gewählt. Als der Kläger Franz L dem Gesellschafter der beklagten Partei, Josef Sch, am nächsten Tag das Ergebnis der Wahl mitteilen wollte, erhielt er die Auskunft, Herr Sch habe einen Herzinfarkt erlitten. Am übernächsten Tag erhielten er und der Kläger St die Kündigung.
In rechtlicher Hinsicht vertrat das Erstgericht die Auffassung, bei dem Broterzeugungsbetrieb in Wien 12 handle es sich um einen Betrieb iS des § 2 Abs 1 BRG. Es seien die Voraussetzungen für die Wahl von Vertrauensmännern gegeben gewesen. Gegen die Verfahrensvorschriften sei insoweit verstoßen worden, als die Betriebsversammlung nicht vom ältesten Dienstnehmer einberufen worden sei, der jugendliche Dienstnehmer trotz des mangelnden aktiven Wahlrechtes mitgewählt habe und nur 2 Personen in den Wahlvorstand gewählt worden seien. Im Betriebsrätegesetz seien für die Wahl von Vertrauensmännern vereinfachte Bestimmungen enthalten. Die genannten Verstöße seien nicht so schwerwiegend, daß die Wahl der Kläger in den Wahlvorstand als ungültig gewertet werden könnte. Diese könnten daher den Kündigungsschutz des § 18 BRG in Anspruch nehmen.In rechtlicher Hinsicht vertrat das Erstgericht die Auffassung, bei dem Broterzeugungsbetrieb in Wien 12 handle es sich um einen Betrieb iS des Paragraph 2, Absatz eins, BRG. Es seien die Voraussetzungen für die Wahl von Vertrauensmännern gegeben gewesen. Gegen die Verfahrensvorschriften sei insoweit verstoßen worden, als die Betriebsversammlung nicht vom ältesten Dienstnehmer einberufen worden sei, der jugendliche Dienstnehmer trotz des mangelnden aktiven Wahlrechtes mitgewählt habe und nur 2 Personen in den Wahlvorstand gewählt worden seien. Im Betriebsrätegesetz seien für die Wahl von Vertrauensmännern vereinfachte Bestimmungen enthalten. Die genannten Verstöße seien nicht so schwerwiegend, daß die Wahl der Kläger in den Wahlvorstand als ungültig gewertet werden könnte. Diese könnten daher den Kündigungsschutz des Paragraph 18, BRG in Anspruch nehmen.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der beklagten Partei nicht Folge. Es verhandelte die Streitsache gemäß § 25 Abs 1 Z 3 ArbGG von neuem, traf dieselben Feststellungen wie das Erstgericht und billigte auch dessen rechtliche Beurteilung. Es sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes S 15.000.- übersteigt.Das Berufungsgericht gab der Berufung der beklagten Partei nicht Folge. Es verhandelte die Streitsache gemäß Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 3, ArbGG von neuem, traf dieselben Feststellungen wie das Erstgericht und billigte auch dessen rechtliche Beurteilung. Es sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes S 15.000.- übersteigt.
Das Berufungsgericht nahm folgende Mängel bei der Wahl des Wahlvorstandes an:
Die Betriebsversammlung sei nicht vom ältesten Dienstnehmer einberufen worden, dieser haben auch nicht den Vorsitz geführt, ein noch nicht 18jähriger Dienstnehmer habe mitgestimmt, es seien lediglich die beiden Kläger zu Mitgliedern des Wahlvorstandes bestellt worden.
All diesen Mängeln komme jedoch nicht das Gewicht einer Nichtigkeit zu.
Die Wahl der beiden Kläger zu Mitgliedern des Wahlvorstandes sei daher nicht als ungültig anzusehen.
Dies habe aber zur Folge, daß gemäß der Bestimmung des § 18 Abs 9 BRG die Schutzbestimmungen des § 18 Abs 1 bis 8 BRG zur Anwendung kämen. Nach § 18 Abs 1 BRG hätte eine Kündigung der Kläger lediglich nach vorheriger Zustimmung des Einigungsamtes erfolgen können. Eine derartige Zustimmung des Einigungsamtes sei nicht erfolgt. Dies habe zur Folge, daß die Kündigung des Dienstverhältnisses der Kläger als rechtsunwirksam anzusehen sei.Dies habe aber zur Folge, daß gemäß der Bestimmung des Paragraph 18, Absatz 9, BRG die Schutzbestimmungen des Paragraph 18, Absatz eins bis 8 BRG zur Anwendung kämen. Nach Paragraph 18, Absatz eins, BRG hätte eine Kündigung der Kläger lediglich nach vorheriger Zustimmung des Einigungsamtes erfolgen können. Eine derartige Zustimmung des Einigungsamtes sei nicht erfolgt. Dies habe zur Folge, daß die Kündigung des Dienstverhältnisses der Kläger als rechtsunwirksam anzusehen sei.
Der Oberste Gerichtshof gab der Revision der beklagten Partei nicht Folge.