Aus den Entscheidungsgründen:
Wie auch der Rechtsmittelwerber erkennt, hängt die Entscheidung über das Klagebegehren primär von der Beantwortung der Frage ab, ob der Masseverwalter bei einer Kündigung nach § 25 Abs. 1 KO nur an gesetzliche Kündigungsfristen oder auch an gesetzliche Kündigungstermine gebunden ist: Der Anspruch des Klägers auf Zahlung des Entgelts bis 31. März 1978 bestunde dann zu Recht, wenn auch nach der Konkurseröffnung eine "ordnungsgemäße" Kündigung des Masseverwalters (§ 29 Abs. 1 AngG) nur zu diesem Termin zulässig, die hier vom Beklagten behauptete Kündigung zum 21. Jänner 1978 also "zeitwidrig" gewesen wäre; nach der gegenteiligen, vom Berufungsgericht gebilligten Auffassung des Beklagten stunde hingegen dem Kläger auch dann, wenn eine Kündigung durch den Beklagten nicht erweislich wäre, ein Anspruch auf Entgelt nur bis zum 4. Feber 1978 zu.Wie auch der Rechtsmittelwerber erkennt, hängt die Entscheidung über das Klagebegehren primär von der Beantwortung der Frage ab, ob der Masseverwalter bei einer Kündigung nach Paragraph 25, Absatz eins, KO nur an gesetzliche Kündigungsfristen oder auch an gesetzliche Kündigungstermine gebunden ist: Der Anspruch des Klägers auf Zahlung des Entgelts bis 31. März 1978 bestunde dann zu Recht, wenn auch nach der Konkurseröffnung eine "ordnungsgemäße" Kündigung des Masseverwalters (Paragraph 29, Absatz eins, AngG) nur zu diesem Termin zulässig, die hier vom Beklagten behauptete Kündigung zum 21. Jänner 1978 also "zeitwidrig" gewesen wäre; nach der gegenteiligen, vom Berufungsgericht gebilligten Auffassung des Beklagten stunde hingegen dem Kläger auch dann, wenn eine Kündigung durch den Beklagten nicht erweislich wäre, ein Anspruch auf Entgelt nur bis zum 4. Feber 1978 zu.
Der OGH hat zu der erwähnten Rechtsfrage bisher nur einmal, nämlich in SZ 46/73 Arb. 9128 = EvBl. 1973/221 = RdA 1973, 271 = SozM I A d 1155 Stellung genommen und dabei die Auffassung vertreten, daß der Masseverwalter nach § 25 Abs. 1 KO nur an die gesetzliche - oder an die vereinbarte kürzere - Kündigungsfrist, nicht aber auch daran gebunden ist, daß gemäß § 20 Abs. 2 AngG das Dienstverhältnis durch Kündigung des Dienstgebers nur mit Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres gelöst werden kann, der Dienstgeber also nach dem Gesetz bestimmte Kündigungstermine einzuhalten hat. Dem Kläger ist nun durchaus zuzugeben, daß sich die Begründung dieser Entscheidung in einem Hinweis auf Adler - Höller (in Klang[2] V, 329 FN 5), Mayer - Maly (Österreichisches Arbeitsrecht, 112) sowie Wachter (Der Einfluß des Konkurses auf den Bestand des Arbeitsvertrages, ZAS 1972, 83 ff. (89)) erschöpft, bei keinem der genannten Autoren jedoch eine schlüssige Begründung dieser Rechtsauffassung zu finden ist: Mayer - Maly (a. a. O.) beschränkt sich auf die wenig deutliche Feststellung, daß die Konkurseröffnung dem Arbeitgeber eine "einen Monat lang währende Kündigungsmöglichkeit (einen Kündigungstermin)" gebe; Wachter (a. a. O., FN 58) zitiert Adler - Höller und verweist im übrigen auf die Entscheidung Arb. 5729, welche zu der hier interessierenden Frage überhaupt nicht Stellung nimmt; inwiefern aber, wie Adler - Höller (a. a. O.) meinen, bei Bindung des Masseverwalters an die gesetzlichen Kündigungstermine "die Monatsfrist, innerhalb welcher der Masseverwalter kundigen kann, und die einmonatige Kündigungsfrist in der Regel ausgeschlossen" wären, ist tatsächlich nicht recht verständlich.Der OGH hat zu der erwähnten Rechtsfrage bisher nur einmal, nämlich in SZ 46/73 Arb. 9128 = EvBl. 1973/221 = RdA 1973, 271 = SozM römisch eins A d 1155 Stellung genommen und dabei die Auffassung vertreten, daß der Masseverwalter nach Paragraph 25, Absatz eins, KO nur an die gesetzliche - oder an die vereinbarte kürzere - Kündigungsfrist, nicht aber auch daran gebunden ist, daß gemäß Paragraph 20, Absatz 2, AngG das Dienstverhältnis durch Kündigung des Dienstgebers nur mit Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres gelöst werden kann, der Dienstgeber also nach dem Gesetz bestimmte Kündigungstermine einzuhalten hat. Dem Kläger ist nun durchaus zuzugeben, daß sich die Begründung dieser Entscheidung in einem Hinweis auf Adler - Höller (in Klang[2] römisch fünf, 329 FN 5), Mayer - Maly (Österreichisches Arbeitsrecht, 112) sowie Wachter (Der Einfluß des Konkurses auf den Bestand des Arbeitsvertrages, ZAS 1972, 83 ff. (89)) erschöpft, bei keinem der genannten Autoren jedoch eine schlüssige Begründung dieser Rechtsauffassung zu finden ist: Mayer - Maly (a. a. O.) beschränkt sich auf die wenig deutliche Feststellung, daß die Konkurseröffnung dem Arbeitgeber eine "einen Monat lang währende Kündigungsmöglichkeit (einen Kündigungstermin)" gebe; Wachter (a. a. O., FN 58) zitiert Adler - Höller und verweist im übrigen auf die Entscheidung Arb. 5729, welche zu der hier interessierenden Frage überhaupt nicht Stellung nimmt; inwiefern aber, wie Adler - Höller (a. a. O.) meinen, bei Bindung des Masseverwalters an die gesetzlichen Kündigungstermine "die Monatsfrist, innerhalb welcher der Masseverwalter kundigen kann, und die einmonatige Kündigungsfrist in der Regel ausgeschlossen" wären, ist tatsächlich nicht recht verständlich.
Der in SZ 46/73 vertretenen Auffassung - welche im übrigen auch von Martinek - Schwarz (AngG[3], 530 § 33 Anm. 2) geteilt wird - sind in der Folge Kropf (Zur Notwendigkeit der Sicherung von Arbeitnehmeransprüchen bei Insolvenz des Arbeitgebers, RdA 1975, 252 ff.), Floretta (in Floretta - Spielbüchler - Strasser, Arbeitsrecht I, 166) und Holzer (in RdA 1978, 43) entgegengetreten; die zuletzt erwähnte Entscheidungsbesprechung ist dann in jüngster Zeit fast wörtlich gleichlautend auch von Schwarz - Holzer - Holler (Das Arbeitsverhältnis bei Konkurs und Ausgleich, 243) übernommen worden. Auch diese kritischen Stellungnahmen lassen aber eine stichhältige Begründung der von ihnen vertretenen Auffassung vermissen: Während Floretta (a. a. O.) die Auffassung des OGH lediglich als "nicht überzeugend" bezeichnet, begrunden Holzer (a. a. O.) und mit ihm Schwarz - Holzer - Holler (a. a. O.) ihre Ansicht, daß eine Befreiung des Masseverwalters von den gesetzlichen Kündigungsterminen "nicht ganz verständlich" sei, mit der - in dieser allgemeinen Form dem Gesetz jedenfalls nicht zu entnehmendenDer in SZ 46/73 vertretenen Auffassung - welche im übrigen auch von Martinek - Schwarz (AngG[3], 530 Paragraph 33, Anmerkung 2) geteilt wird - sind in der Folge Kropf (Zur Notwendigkeit der Sicherung von Arbeitnehmeransprüchen bei Insolvenz des Arbeitgebers, RdA 1975, 252 ff.), Floretta (in Floretta - Spielbüchler - Strasser, Arbeitsrecht römisch eins, 166) und Holzer (in RdA 1978, 43) entgegengetreten; die zuletzt erwähnte Entscheidungsbesprechung ist dann in jüngster Zeit fast wörtlich gleichlautend auch von Schwarz - Holzer - Holler (Das Arbeitsverhältnis bei Konkurs und Ausgleich, 243) übernommen worden. Auch diese kritischen Stellungnahmen lassen aber eine stichhältige Begründung der von ihnen vertretenen Auffassung vermissen: Während Floretta (a. a. O.) die Auffassung des OGH lediglich als "nicht überzeugend" bezeichnet, begrunden Holzer (a. a. O.) und mit ihm Schwarz - Holzer - Holler (a. a. O.) ihre Ansicht, daß eine Befreiung des Masseverwalters von den gesetzlichen Kündigungsterminen "nicht ganz verständlich" sei, mit der - in dieser allgemeinen Form dem Gesetz jedenfalls nicht zu entnehmenden
Annahme, daß der Gesetzgeber "nur beabsichtigt habe, die Besserstellung einzelner Arbeitnehmer gegenüber dem normierten Lösungsvorgang hintanzuhalten". Lediglich Kropf (a. a. O., 255) ist auf die hier interessierende Frage näher eingegangen und dabei zu dem Ergebnis gekommen, daß das Schweigen des Gesetzgebers über den Kündigungstermin keinen Schluß auf eine Aufhebung des § 20 Abs. 2 Satz 1 AngG zulasse: Auch bei extensiver Auslegung des § 25 Abs. 1 KO könne dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden, daß er der von ihm ausdrücklich genannten "Kündigungsfrist" auch den Kündigungstermin gleichgehalten wissen wolle. Von einer RechtslückeAnnahme, daß der Gesetzgeber "nur beabsichtigt habe, die Besserstellung einzelner Arbeitnehmer gegenüber dem normierten Lösungsvorgang hintanzuhalten". Lediglich Kropf (a. a. O., 255) ist auf die hier interessierende Frage näher eingegangen und dabei zu dem Ergebnis gekommen, daß das Schweigen des Gesetzgebers über den Kündigungstermin keinen Schluß auf eine Aufhebung des Paragraph 20, Absatz 2, Satz 1 AngG zulasse: Auch bei extensiver Auslegung des Paragraph 25, Absatz eins, KO könne dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden, daß er der von ihm ausdrücklich genannten "Kündigungsfrist" auch den Kündigungstermin gleichgehalten wissen wolle. Von einer Rechtslücke
im Sinne einer planwidrigen Unvollständigkeit des Gesetzes - könne hier nicht gesprochen werden; die solcherart gebotene wertende Auslegung des § 25 Abs. 1 KO gebiete aber einen Umkehrschluß in der Richtung, daß die gesetzlichen Bestimmungen über den Kündigungstermin auch bei einer Kündigung durch den Masseverwalter eingehalten werden müßten.im Sinne einer planwidrigen Unvollständigkeit des Gesetzes - könne hier nicht gesprochen werden; die solcherart gebotene wertende Auslegung des Paragraph 25, Absatz eins, KO gebiete aber einen Umkehrschluß in der Richtung, daß die gesetzlichen Bestimmungen über den Kündigungstermin auch bei einer Kündigung durch den Masseverwalter eingehalten werden müßten.
Gerade diese Argumentation scheint aber dem erkennenden Senat nicht überzeugend: § 25 Abs. 1 KO bindet den Masseverwalter bei der Ausübung des hier normierten "außerordentlichen" Kündigungsrechtes wohl an die gesetzliche - oder vereinbarte kürzere - Kündigungsfrist sowie an die gesetzlichen Kündigungsbeschränkungen (nach dem Arbeitsverfassungsgesetz, dem Mutterschutzgesetz, dem Invalideneinstellungsgesetz usw.; siehe dazu auch die EB zur KO-Novelle 1959, 51 BlgNR, IX. GP, 5 zu Art. I Z. 1 und 2), läßt aber die in verschiedenen gesetzlichen Bestimmungen (z. B. § 20 Abs. 2 Satz 1 AngG) vorgesehenen Kündigungstermine unerwähnt. Da dem Gesetzgeber - insbesondere dem der KO-Novelle 1959, BGBl. 253, durch welche § 25 Abs. 1 KO seine noch heute geltende Fassung erhalten hat - gewiß nicht unterstellt werden kann, daß ihm die nicht nur im Arbeitsrecht, sondern auch auf anderen Rechtsgebieten - etwa im Bereich des Bestandrechtes - seit langem gebräuchliche Unterscheidung zwischen "Kündigungsfrist"- und "Kündigungstermin" nicht geläufig gewesen oder eine Bedachtnahme auf die gesetzlich normierten Kündigungstermine nur aus Versehen unterblieben wäre, legt sein Schweigen in der Tat die Annahme nahe, daß der Masseverwalter nach § 25 Abs. 1 KO an solche Kündigungstermine eben nicht gebunden sein soll. Die gegenteilige Auffassung, nach welcher die mehrfach erwähnte Bestimmung der Konkursordnung nur eine Sonderregelung über die vom Masseverwalter einzuhaltende Kündigungsfrist treffe, daneben aber die in anderen Gesetzen enthaltenen Bestimmungen über Kündigungstermine weitergelten lasse, findet im Wortlaut des Gesetzes jedenfalls keine Stütze; gerade der Umstand, daß § 25 Abs. 1 KO die gesetzliche Kündigungsfrist und die gesetzlichen Kündigungsbeschränkungen ausdrücklich erwähnt, läßt vielmehr die Absicht des Gesetzgebers erkennen, die dem außerordentliche Kündigungsrecht des Masseverwalters gezogenen Schranken in § 25 Abs. 1 KO abschließend zu regeln und damit den Masseverwalter insbesondere auch von der Beachtung der in besonderen Vorschriften normierten Kündigungstermine zu befreien.Gerade diese Argumentation scheint aber dem erkennenden Senat nicht überzeugend: Paragraph 25, Absatz eins, KO bindet den Masseverwalter bei der Ausübung des hier normierten "außerordentlichen" Kündigungsrechtes wohl an die gesetzliche - oder vereinbarte kürzere - Kündigungsfrist sowie an die gesetzlichen Kündigungsbeschränkungen (nach dem Arbeitsverfassungsgesetz, dem Mutterschutzgesetz, dem Invalideneinstellungsgesetz usw.; siehe dazu auch die EB zur KO-Novelle 1959, 51 BlgNR, römisch neun. GP, 5 zu Artikel römisch eins, Ziffer eins und 2), läßt aber die in verschiedenen gesetzlichen Bestimmungen (z. B. Paragraph 20, Absatz 2, Satz 1 AngG) vorgesehenen Kündigungstermine unerwähnt. Da dem Gesetzgeber - insbesondere dem der KO-Novelle 1959, Bundesgesetzblatt 253, durch welche Paragraph 25, Absatz eins, KO seine noch heute geltende Fassung erhalten hat - gewiß nicht unterstellt werden kann, daß ihm die nicht nur im Arbeitsrecht, sondern auch auf anderen Rechtsgebieten - etwa im Bereich des Bestandrechtes - seit langem gebräuchliche Unterscheidung zwischen "Kündigungsfrist"- und "Kündigungstermin" nicht geläufig gewesen oder eine Bedachtnahme auf die gesetzlich normierten Kündigungstermine nur aus Versehen unterblieben wäre, legt sein Schweigen in der Tat die Annahme nahe, daß der Masseverwalter nach Paragraph 25, Absatz eins, KO an solche Kündigungstermine eben nicht gebunden sein soll. Die gegenteilige Auffassung, nach welcher die mehrfach erwähnte Bestimmung der Konkursordnung nur eine Sonderregelung über die vom Masseverwalter einzuhaltende Kündigungsfrist treffe, daneben aber die in anderen Gesetzen enthaltenen Bestimmungen über Kündigungstermine weitergelten lasse, findet im Wortlaut des Gesetzes jedenfalls keine Stütze; gerade der Umstand, daß Paragraph 25, Absatz eins, KO die gesetzliche Kündigungsfrist und die gesetzlichen Kündigungsbeschränkungen ausdrücklich erwähnt, läßt vielmehr die Absicht des Gesetzgebers erkennen, die dem außerordentliche Kündigungsrecht des Masseverwalters gezogenen Schranken in Paragraph 25, Absatz eins, KO abschließend zu regeln und damit den Masseverwalter insbesondere auch von der Beachtung der in besonderen Vorschriften normierten Kündigungstermine zu befreien.
Auch eine wertende Bedachtnahme auf den Zweck der gesetzlichen Regelung führt entgegen der Meinung des Klägers zu keinem für ihn günstigeren Ergebnis: Das (außerordentliche) Kündigungsrecht nach § 25 Abs. 1 KO verfolgt offensichtlich das Ziel, dem Masseverwalter die Beendigung von Arbeitsverhältnissen mit den Dienstnehmern des Gemeinschuldners zu erleichtern. Ob sich aber diese Begünstigung auf die Einräumung eines Kündigungsrechtes auch bei befristeten oder kraft Vereinbarung unkundbaren Arbeitsverhältnissen sowie auf die Befreiung von vertraglich verlängerten Kündigungsfristen beschränken oder darüber hinaus auch eine Aufhebung der Bindung an gesetzliche Kündigungstermine in sich schließen soll, ist eine aus dem Zweck der gesetzlichen Regelung nicht zu beantwortende, vielmehr allein vom Gesetzgeber zu lösende Frage. Daß dabei eine Regelung, die den Masseverwalter von der Bedachtnahme auf alle - durch Gesetz oder Vertrag festgelegten - Kündigungstermine entbindet, dem auf eine Erweiterung der Kündigungsmöglichkeiten des Masseverwalters abgestellten Regelungszweck des § 25 Abs. 1 KO eher entspricht als eine gegenteilige Anordnung, kann nicht bezweifelt werden; warum eine zu diesem Ergebnis führende Gesetzesauslegung, wie sie in SZ 46/73 vertreten wird, "nicht überzeugend"- oder "nicht ganz verständlich" sein soll, ist daher nicht einzusehen. Der Gedanke, die Arbeitnehmer des Gemeinschuldners ohne Rücksicht auf für sie günstigere Vereinbarungen mit ihren Ansprüchen auf jene Regelung "zurückzuwerfen" die Gesetze für den arbeitsrechtlichen "Normalfall" vorsehen, hat in der konkreten Regelung des § 25 Abs. 1 KO nur für die vom Masseverwalter einzuhaltenden Kündigungsfristen, nicht aber auch für allenfalls zu beachtende Kündigungstermine seinen Niederschlag gefunden. Die dem Kläger vorschwebende Lösung, wonach der Masseverwalter wohl an gesetzliche, nicht aber auch an vertragliche Kündigungstermine gebunden wäre, ist aber aus dem Gesetz überhaupt nicht abzuleiten: Die - hier abgelehnte - Auffassung, daß es hinsichtlich der Kündigungstermine mangels einer besonderen Regelung in § 25 Abs. 1 KO bei den sonst geltenden Vorschriften zu verbleiben habe, müßte konsequenterweise dazu führen, daß der Masseverwalter in diesem Fall nicht nur an gesetzlich normierte, sondern auch an die von den Parteien allenfalls vertraglich vereinbarten (längeren) Kündigungstermine gebunden wäre - ein Ergebnis, das, wie der Kläger selbst erkennt, mit dem Regelungszweck des § 25 Abs. 1 KO sicherlich nur schwer in Einklang zu bringen wäre.Auch eine wertende Bedachtnahme auf den Zweck der gesetzlichen Regelung führt entgegen der Meinung des Klägers zu keinem für ihn günstigeren Ergebnis: Das (außerordentliche) Kündigungsrecht nach Paragraph 25, Absatz eins, KO verfolgt offensichtlich das Ziel, dem Masseverwalter die Beendigung von Arbeitsverhältnissen mit den Dienstnehmern des Gemeinschuldners zu erleichtern. Ob sich aber diese Begünstigung auf die Einräumung eines Kündigungsrechtes auch bei befristeten oder kraft Vereinbarung unkundbaren Arbeitsverhältnissen sowie auf die Befreiung von vertraglich verlängerten Kündigungsfristen beschränken oder darüber hinaus auch eine Aufhebung der Bindung an gesetzliche Kündigungstermine in sich schließen soll, ist eine aus dem Zweck der gesetzlichen Regelung nicht zu beantwortende, vielmehr allein vom Gesetzgeber zu lösende Frage. Daß dabei eine Regelung, die den Masseverwalter von der Bedachtnahme auf alle - durch Gesetz oder Vertrag festgelegten - Kündigungstermine entbindet, dem auf eine Erweiterung der Kündigungsmöglichkeiten des Masseverwalters abgestellten Regelungszweck des Paragraph 25, Absatz eins, KO eher entspricht als eine gegenteilige Anordnung, kann nicht bezweifelt werden; warum eine zu diesem Ergebnis führende Gesetzesauslegung, wie sie in SZ 46/73 vertreten wird, "nicht überzeugend"- oder "nicht ganz verständlich" sein soll, ist daher nicht einzusehen. Der Gedanke, die Arbeitnehmer des Gemeinschuldners ohne Rücksicht auf für sie günstigere Vereinbarungen mit ihren Ansprüchen auf jene Regelung "zurückzuwerfen" die Gesetze für den arbeitsrechtlichen "Normalfall" vorsehen, hat in der konkreten Regelung des Paragraph 25, Absatz eins, KO nur für die vom Masseverwalter einzuhaltenden Kündigungsfristen, nicht aber auch für allenfalls zu beachtende Kündigungstermine seinen Niederschlag gefunden. Die dem Kläger vorschwebende Lösung, wonach der Masseverwalter wohl an gesetzliche, nicht aber auch an vertragliche Kündigungstermine gebunden wäre, ist aber aus dem Gesetz überhaupt nicht abzuleiten: Die - hier abgelehnte - Auffassung, daß es hinsichtlich der Kündigungstermine mangels einer besonderen Regelung in Paragraph 25, Absatz eins, KO bei den sonst geltenden Vorschriften zu verbleiben habe, müßte konsequenterweise dazu führen, daß der Masseverwalter in diesem Fall nicht nur an gesetzlich normierte, sondern auch an die von den Parteien allenfalls vertraglich vereinbarten (längeren) Kündigungstermine gebunden wäre - ein Ergebnis, das, wie der Kläger selbst erkennt, mit dem Regelungszweck des Paragraph 25, Absatz eins, KO sicherlich nur schwer in Einklang zu bringen wäre.
Aus den angeführten Erwägungen hält der erkennende Senat auch weiterhin an der in SZ 46/73 ausgesprochenen Auffassung fest. Damit bedarf es aber, wie bereits ausgeführt, der vom Berufungsgericht vermißten Klarstellung, ob der Beklagte das Arbeitsverhältnis des Klägers am 21. Oktober 1977 zum 21. Jänner 1978 aufgekundigt hat oder nicht: Wurde eine solche Kündigung tatsächlich ausgesprochen, dann ist das Zahlungsbegehren des Klägers - dessen Forderung für die Zeit bis 21. Jänner 1978 vom Beklagten anerkannt worden ist - abzuweisen; kann die vom Masseverwalter behauptete Kündigung aber nicht als erwiesen angenommen werden, dann hat der Kläger im Sinne der zutreffenden Ausführungen des angefochtenen Urteils noch das Entgelt bis 4. Feber 1978 in der unbestrittenen Höhe von 5131 S zu fordern. Das darüber hinausgehende Begehren auf Zahlung weiterer 20 734 S samt Anhang ist hingegen in jedem Fall unberechtigt und daher vom Berufungsgericht mit Recht abgewiesen worden.