Aus der Begründung:
Kein Streit besteht darüber, daß der Kläger im Zeitpunkt seiner Entlassung als Angehöriger der Universität Salzburg zur Gruppe der "sonstigen Bediensteten" im Sinne des § 22 lit. d UOG gehörte und in dieser Eigenschaft als "sonstiger Mitarbeiter im wissenschaftlichen Betrieb" (§ 23 Abs. 3 lit. a Z. 2 bzw. lit. b Z. 2 UOG) im geographischen Institut der naturwissenschaftlichen Fakultät verwendet wurde. Auf Grund des Dienstvertrages vom 9. Oktober 1968 bzw. 1. April 1971 stand der Kläger als Vertragsbediensteter des Bundes in einem privatrechtlichen, der Universität Salzburg zugeordneten Dienstverhältnis zur Republik Österreich. Dienstgeber des Klägers war also - unbeschadet seiner durch § 24 Abs. 1 und 2 UOG begrundeten Unterstellung unter die Fach- und Dienstaufsicht (auch) des Institutsvorstandes, des Dekans und des Rektors - die Republik Österreich, vertreten durch den ressortzuständigen Bundesminister für Wissenschaft und Forschung; daraus folgt aber, daß auch eine vorzeitige Entlassung des Klägers gemäß § 34 VBG nur von diesem Bundesminister oder auf seine Weisung von einem nachgeordneten Dienstvorgesetzten - hier vom Rektor der Universität Salzburg - ausgesprochen werden konnte. Damit ist freilich nur die Frage nach der formellen Berechtigung dieses Universitätsorgans zur Abgabe der angefochtenen Entlassungserklärung namens des Dienstgebers Republik Österreich positiv beantwortet; zu prüfen bleibt, ob der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung bzw. der Rektor der Universität Salzburg bei dieser Maßnahme in ihrer Entscheidungsbefugnis insofern beschränkt waren, als sie im Sinne der Rechtsauffassung des Klägers vor dem Ausspruch der Entlassung eine bindende Entscheidung der Personalkommission oder des Fakultätskollegiums hätten einholen müssen. Das Berufungsgericht hat diese Frage mit Recht verneint:Kein Streit besteht darüber, daß der Kläger im Zeitpunkt seiner Entlassung als Angehöriger der Universität Salzburg zur Gruppe der "sonstigen Bediensteten" im Sinne des Paragraph 22, Litera d, UOG gehörte und in dieser Eigenschaft als "sonstiger Mitarbeiter im wissenschaftlichen Betrieb" (Paragraph 23, Absatz 3, Litera a, Ziffer 2, bzw. Litera b, Ziffer 2, UOG) im geographischen Institut der naturwissenschaftlichen Fakultät verwendet wurde. Auf Grund des Dienstvertrages vom 9. Oktober 1968 bzw. 1. April 1971 stand der Kläger als Vertragsbediensteter des Bundes in einem privatrechtlichen, der Universität Salzburg zugeordneten Dienstverhältnis zur Republik Österreich. Dienstgeber des Klägers war also - unbeschadet seiner durch Paragraph 24, Absatz eins und 2 UOG begrundeten Unterstellung unter die Fach- und Dienstaufsicht (auch) des Institutsvorstandes, des Dekans und des Rektors - die Republik Österreich, vertreten durch den ressortzuständigen Bundesminister für Wissenschaft und Forschung; daraus folgt aber, daß auch eine vorzeitige Entlassung des Klägers gemäß Paragraph 34, VBG nur von diesem Bundesminister oder auf seine Weisung von einem nachgeordneten Dienstvorgesetzten - hier vom Rektor der Universität Salzburg - ausgesprochen werden konnte. Damit ist freilich nur die Frage nach der formellen Berechtigung dieses Universitätsorgans zur Abgabe der angefochtenen Entlassungserklärung namens des Dienstgebers Republik Österreich positiv beantwortet; zu prüfen bleibt, ob der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung bzw. der Rektor der Universität Salzburg bei dieser Maßnahme in ihrer Entscheidungsbefugnis insofern beschränkt waren, als sie im Sinne der Rechtsauffassung des Klägers vor dem Ausspruch der Entlassung eine bindende Entscheidung der Personalkommission oder des Fakultätskollegiums hätten einholen müssen. Das Berufungsgericht hat diese Frage mit Recht verneint:
Gemäß § 64 Abs. 3 UOG sind vom Fakultätskollegium im selbständigen Wirkungsbereich (§ 3 Abs. 4 UOG) u. a. zu besorgen:"h) Vorschläge zur Besetzung von Dienstposten für ... sonstige Bedienstete (§ 45) nach Anhörung des Vorstandes (Leiters) des in Betracht kommenden Institutes (der in Betracht kommenden Universitätseinrichtung)"; gemäß § 65 Abs. 1 lit. c Satz 1 UOG ist für die "Personalangelegenheiten mit Ausnahme der Berufung Ordentlicher Universitätsprofessoren und der Durchführung von Habilitationsverfahren" eine Kommission - die sogenannte "Personalkommission" - einzusetzen und mit Entscheidungsvollmacht auszustatten. Im Einklang damit ordnet § 45 Abs. 2 UOG für die "sonstigen Bediensteten" im Sinne des § 22 lit. d UOG an, daß Vertragsbedienstete auf Antrag der Personalkommission durch den Rektor im Rahmen des Dienstpostenplanes aufzunehmen sind, wobei die Personalkommission vor der Antragstellung das Organ zu hören hat, das für die in Betracht kommende Universitätseinrichtung zuständig ist; auch die Zuweisung des Bediensteten zu denjenigen Universitätsinstituten oder -einrichtungen, für die der ausgeschriebene Dienstposten bestimmt war, und die Festlegung seiner Dienstpflichten nach besonderen gesetzlichen Vorschriften obliegen gemäß § 40 Abs. 3 und 4 in Verbindung mit § 45 Abs. 3 UOG der Personalkommission. Das Gesetz unterscheidet also bei der Begründung eines privatrechtlichen Dienstverhältnisses mit einem "sonstigen Bediensteten" im Sinne des § 22 lit. d UOG deutlich zwischen der - dem übertragenen (staatlichen) Wirkungsbereich der Universität (§ 3 Abs. 1 und 3 UOG) zugehörigen - Aufnahme des Bediensteten durch den Rektor - bzw. vorerst in der (höchsten dreijährigen) Übergangsphase gemäß § 111 Abs. 9 UOG noch durch den Bundesminister für Wissenschaft und Forschung - und dem gemaß § 64 Abs. 3 lit. h, § 65 Abs. 1 lit. c UOG im selbständigen (autonom en) Wirkungsbereich der Universität (§ 3 Abs. 1, 2 und 4 UOG) zu beschließenden Besetzungsvorschlag (-antrag) der Personalkommission, welcher den Rektor insofern bindet, als dieser gemäß § 45 Abs. 2 UOG nur eine solche Person aufnehmen darf, die von der Personalkommission vorgeschlagen worden ist.Gemäß Paragraph 64, Absatz 3, UOG sind vom Fakultätskollegium im selbständigen Wirkungsbereich (Paragraph 3, Absatz 4, UOG) u. a. zu besorgen:"h) Vorschläge zur Besetzung von Dienstposten für ... sonstige Bedienstete (Paragraph 45,) nach Anhörung des Vorstandes (Leiters) des in Betracht kommenden Institutes (der in Betracht kommenden Universitätseinrichtung)"; gemäß Paragraph 65, Absatz eins, Litera c, Satz 1 UOG ist für die "Personalangelegenheiten mit Ausnahme der Berufung Ordentlicher Universitätsprofessoren und der Durchführung von Habilitationsverfahren" eine Kommission - die sogenannte "Personalkommission" - einzusetzen und mit Entscheidungsvollmacht auszustatten. Im Einklang damit ordnet Paragraph 45, Absatz 2, UOG für die "sonstigen Bediensteten" im Sinne des Paragraph 22, Litera d, UOG an, daß Vertragsbedienstete auf Antrag der Personalkommission durch den Rektor im Rahmen des Dienstpostenplanes aufzunehmen sind, wobei die Personalkommission vor der Antragstellung das Organ zu hören hat, das für die in Betracht kommende Universitätseinrichtung zuständig ist; auch die Zuweisung des Bediensteten zu denjenigen Universitätsinstituten oder -einrichtungen, für die der ausgeschriebene Dienstposten bestimmt war, und die Festlegung seiner Dienstpflichten nach besonderen gesetzlichen Vorschriften obliegen gemäß Paragraph 40, Absatz 3 und 4 in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz 3, UOG der Personalkommission. Das Gesetz unterscheidet also bei der Begründung eines privatrechtlichen Dienstverhältnisses mit einem "sonstigen Bediensteten" im Sinne des Paragraph 22, Litera d, UOG deutlich zwischen der - dem übertragenen (staatlichen) Wirkungsbereich der Universität (Paragraph 3, Absatz eins und 3 UOG) zugehörigen - Aufnahme des Bediensteten durch den Rektor - bzw. vorerst in der (höchsten dreijährigen) Übergangsphase gemäß Paragraph 111, Absatz 9, UOG noch durch den Bundesminister für Wissenschaft und Forschung - und dem gemaß Paragraph 64, Absatz 3, Litera h,, Paragraph 65, Absatz eins, Litera c, UOG im selbständigen (autonom en) Wirkungsbereich der Universität (Paragraph 3, Absatz eins, 2 und 4 UOG) zu beschließenden Besetzungsvorschlag (-antrag) der Personalkommission, welcher den Rektor insofern bindet, als dieser gemäß Paragraph 45, Absatz 2, UOG nur eine solche Person aufnehmen darf, die von der Personalkommission vorgeschlagen worden ist.
Auch die Beklagte zieht die bindende Wirkung des Besetzungsvorschlages der Personalkommission bei der Begründung eines Dienstverhältnisses nicht in Zweifel; sie meint aber, daß bei der Entlassung eines der Universität zugeordneten Vertragsbediensteten ein solches Mitwirkungsrecht nach dem Gesetz weder der Personalkommission noch einem anderen Kollegialorgan der Universität zukomme. Dieser Auffassung ist aus nachstehenden Erwägungen zu folgen:
Im Einklang mit § 64 Abs. 3 lit. h UOG, wonach dem Fakultätskollegium (nur) die Erstattung von Vorschlägen zur Besetzung bestimmter Dienstposten übertragen ist, beschränkt auch § 45 Abs. 2 Satz 1 UOG das Antragsrecht der Personalkommission ausdrücklich auf den Fall der Aufnahme eines Vertragsbediensteten. Nach dem insoweit völlig eindeutigen und unmißverständlichen Wortlaut dieser Bestimmungen haben also die angeführten Kollegialorgane nur an der Begründung bestimmter Dienstverhältnisse mitzuwirken; daß ihnen ein gleichartiges Antrags-(Vorschlags-)Recht auch bei der Auflösung solcher Dienstverhältnisse zustunde, kann dem Gesetz hingegen nicht entnommen werden. Nach dem klar erkennbaren Zweck der gesetzlichen Regelung fehlt es aber auch an den Voraussetzungen einer analogen Anwendung des § 64 Abs. 3 lit. h bzw. des § 45 Abs. 2 Satz 1 UOG auf den Fall der Auflösung eines Dienstverhältnisses. Die Einräumung der Befugnis, bestimmte - im Gesetz taxativ aufgezählte (Kneucker - Welan, Grundzüge des Neuen österreichischen Universitätsrechtes, ÖJZ 1976, 85 ff. (90); Ermacora, UOG 5 § 3 Anm. 2) - Angelegenheiten im selbständigen (autonomen) Wirkungsbereich zu besorgen, soll die Universitäten in die Lage versetzen, die ihnen vom UOG übertragene - Aufgabe,"der wissenschaftlichen Forschung und Lehre zu dienen und hiedurch auch verantwortlich zur Lösung der Probleme der Menschlichen Gesellschaft sowie zu deren gedeihlicher Weiterentwicklung beizutragen" (§ 1 Abs. 1 UOG), weitgehend in eigener Verantwortung und frei von staatlichen Eingriffen zu erfüllen. Unter diesem Gesichtspunkt scheint aber insbesondere das in § 64 Abs. 3 lit. h UOG - ebenso wie auch in lit. g dieser Gesetzesstelle - verankerte Recht des Fakultätskollegiums bzw. der Personalkommission zur Erstattung bindender Besetzungsvorschläge für bestimmte Dienstposten durchaus sachgerecht und zweckentsprechend, wird doch auf diese Weise gewährleistet, daß die betreffenden Dienstposten nur mit solchen Personen besetzt werden können, die nach Ansicht der Fakultät auf Grund ihrer persönlichen und ihrer fachlichen Eignung eine erfolgreiche Mitarbeit erwarten lassen. Wesentlich anders liegen jedoch die Dinge dort, wo ein der Universität zugeordneter Vertragsbediensteten gekundigt oder entlassen werden soll. Eine solche Maßnahme berührt weniger das Interesse der Fakultät an einem persönlich wie fachlich entsprechend qualifizierten Mitarbeiterstab als vielmehr das zwischen dem jeweiligen Dienstnehmer und der Republik Österreich begrundete Rechtsverhältnis und die daraus entspringenden individuellen Berechtigungen und Verpflichtungen. Gegen eine ungerechtfertigte Beeinträchtigung seiner dienstrechtlichen Stellung kann sich aber der betroffene Dienstnehmer mit den ihm vom Arbeitsrecht bzw. vom Arbeitsverfassungsrecht zur Verfügung gestellten Mitteln selbst zur Wehr setzen,ohne daß es dabei auch noch der Mitwirkung eines Kollegialorgans der Universität bedürfte.Im Einklang mit Paragraph 64, Absatz 3, Litera h, UOG, wonach dem Fakultätskollegium (nur) die Erstattung von Vorschlägen zur Besetzung bestimmter Dienstposten übertragen ist, beschränkt auch Paragraph 45, Absatz 2, Satz 1 UOG das Antragsrecht der Personalkommission ausdrücklich auf den Fall der Aufnahme eines Vertragsbediensteten. Nach dem insoweit völlig eindeutigen und unmißverständlichen Wortlaut dieser Bestimmungen haben also die angeführten Kollegialorgane nur an der Begründung bestimmter Dienstverhältnisse mitzuwirken; daß ihnen ein gleichartiges Antrags-(Vorschlags-)Recht auch bei der Auflösung solcher Dienstverhältnisse zustunde, kann dem Gesetz hingegen nicht entnommen werden. Nach dem klar erkennbaren Zweck der gesetzlichen Regelung fehlt es aber auch an den Voraussetzungen einer analogen Anwendung des Paragraph 64, Absatz 3, Litera h, bzw. des Paragraph 45, Absatz 2, Satz 1 UOG auf den Fall der Auflösung eines Dienstverhältnisses. Die Einräumung der Befugnis, bestimmte - im Gesetz taxativ aufgezählte (Kneucker - Welan, Grundzüge des Neuen österreichischen Universitätsrechtes, ÖJZ 1976, 85 ff. (90); Ermacora, UOG 5 Paragraph 3, Anmerkung 2) - Angelegenheiten im selbständigen (autonomen) Wirkungsbereich zu besorgen, soll die Universitäten in die Lage versetzen, die ihnen vom UOG übertragene - Aufgabe,"der wissenschaftlichen Forschung und Lehre zu dienen und hiedurch auch verantwortlich zur Lösung der Probleme der Menschlichen Gesellschaft sowie zu deren gedeihlicher Weiterentwicklung beizutragen" (Paragraph eins, Absatz eins, UOG), weitgehend in eigener Verantwortung und frei von staatlichen Eingriffen zu erfüllen. Unter diesem Gesichtspunkt scheint aber insbesondere das in Paragraph 64, Absatz 3, Litera h, UOG - ebenso wie auch in Litera g, dieser Gesetzesstelle - verankerte Recht des Fakultätskollegiums bzw. der Personalkommission zur Erstattung bindender Besetzungsvorschläge für bestimmte Dienstposten durchaus sachgerecht und zweckentsprechend, wird doch auf diese Weise gewährleistet, daß die betreffenden Dienstposten nur mit solchen Personen besetzt werden können, die nach Ansicht der Fakultät auf Grund ihrer persönlichen und ihrer fachlichen Eignung eine erfolgreiche Mitarbeit erwarten lassen. Wesentlich anders liegen jedoch die Dinge dort, wo ein der Universität zugeordneter Vertragsbediensteten gekundigt oder entlassen werden soll. Eine solche Maßnahme berührt weniger das Interesse der Fakultät an einem persönlich wie fachlich entsprechend qualifizierten Mitarbeiterstab als vielmehr das zwischen dem jeweiligen Dienstnehmer und der Republik Österreich begrundete Rechtsverhältnis und die daraus entspringenden individuellen Berechtigungen und Verpflichtungen. Gegen eine ungerechtfertigte Beeinträchtigung seiner dienstrechtlichen Stellung kann sich aber der betroffene Dienstnehmer mit den ihm vom Arbeitsrecht bzw. vom Arbeitsverfassungsrecht zur Verfügung gestellten Mitteln selbst zur Wehr setzen,ohne daß es dabei auch noch der Mitwirkung eines Kollegialorgans der Universität bedürfte.
Der OGH teilt daher die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, daß weder der Personalkommission noch einem sonstigen Kollegialorgan der Universität ein Vorschlags-(Antrags-)Recht bei der Auflösung des Dienstverhältnisses eine "sonstigen Bediensteten" im Sinne des § 22 lit. d UOG zukommt. Die gegenteilige, vom Kläger auch unter Hinweis auf den Erlaß des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung vom 13. September 1976, Zl. 62 600/62-UK/76 - welchem mangels jeglichen normativen Gehaltes kein Verordnungscharakter zukommt (vgl. Walter - Mayer, Grundriß des österreichischen Bundesverfassungsrechts[2],Der OGH teilt daher die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, daß weder der Personalkommission noch einem sonstigen Kollegialorgan der Universität ein Vorschlags-(Antrags-)Recht bei der Auflösung des Dienstverhältnisses eine "sonstigen Bediensteten" im Sinne des Paragraph 22, Litera d, UOG zukommt. Die gegenteilige, vom Kläger auch unter Hinweis auf den Erlaß des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung vom 13. September 1976, Zl. 62 600/62-UK/76 - welchem mangels jeglichen normativen Gehaltes kein Verordnungscharakter zukommt vergleiche Walter - Mayer, Grundriß des österreichischen Bundesverfassungsrechts[2],
278) - vertretene Auffassung, findet im Gesetz keine Deckung. Was im Rekurs in dieser Richtung vorgebracht wird, ist nicht stichhältig:
Richtig ist, daß gemäß § 64 Abs. 1 UOG alle Angelegenheiten der wissenschaftlichen Lehre und Forschung, soweit sie nicht anderen Organen der Universität zugewiesen sind (lit. a), sowie jene Angelegenheiten der Universitätsverwaltung, die nicht anderen, insbesondere zentralen Einrichtungen der Universität zugewiesen sind (lit. b), zum Wirkungsbereich des Fakultätskollegiums gehören; dabei fällt die Besorgung der erstgenannten Angelegenheiten in den selbständigen (autonomen), die Besorgung der in lit. b angeführten Angelegenheiten, hingegen in den übertragenen (staatlichen) Wirkungsbereich der Universität. Für den Kläger ist damit freilich nichts gewonnen: Da die Auflösung eines Dienstverhältnisses jedenfalls nicht zur "Universitätsverwaltung" im Sinne des § 64 Abs. 2 lit. b UOG gehört (vgl. zu diesem Begriff §§ 78 ff. UOG), käme eine Mitwirkung des Fakultätskollegiums an einer solchen Maßnahme nur im Rahmen seines selbständigen (autonomen) Wirkungsbereiches in Angelegenheiten der "wissenschaftlichen Lehre und Forschung" in Betracht; dieser ist jedoch - entgegen der Meinung des Klägers - in § 64 Abs. 3 lit. a bis lit. w sowie Abs. 5 UOG taxativ umschrieben (so auch die Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage, 888 BlgNR, XIII. GP, 144 f. zu § 64). Daß danach dem Fakultätskollegium ein Vorschlags-(Antrags-)Recht nur bei der Besetzung bestimmter Dienstposten, nicht aber auch bei der Beendigung bestehender Dienstverhältnisse zukommt, wurde bereits oben ausgeführt.Richtig ist, daß gemäß Paragraph 64, Absatz eins, UOG alle Angelegenheiten der wissenschaftlichen Lehre und Forschung, soweit sie nicht anderen Organen der Universität zugewiesen sind (Litera a,), sowie jene Angelegenheiten der Universitätsverwaltung, die nicht anderen, insbesondere zentralen Einrichtungen der Universität zugewiesen sind (Litera b,), zum Wirkungsbereich des Fakultätskollegiums gehören; dabei fällt die Besorgung der erstgenannten Angelegenheiten in den selbständigen (autonomen), die Besorgung der in Litera b, angeführten Angelegenheiten, hingegen in den übertragenen (staatlichen) Wirkungsbereich der Universität. Für den Kläger ist damit freilich nichts gewonnen: Da die Auflösung eines Dienstverhältnisses jedenfalls nicht zur "Universitätsverwaltung" im Sinne des Paragraph 64, Absatz 2, Litera b, UOG gehört vergleiche zu diesem Begriff Paragraphen 78, ff. UOG), käme eine Mitwirkung des Fakultätskollegiums an einer solchen Maßnahme nur im Rahmen seines selbständigen (autonomen) Wirkungsbereiches in Angelegenheiten der "wissenschaftlichen Lehre und Forschung" in Betracht; dieser ist jedoch - entgegen der Meinung des Klägers - in Paragraph 64, Absatz 3, Litera a bis Litera w, sowie Absatz 5, UOG taxativ umschrieben (so auch die Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage, 888 BlgNR, römisch dreizehn. GP, 144 f. zu Paragraph 64,). Daß danach dem Fakultätskollegium ein Vorschlags-(Antrags-)Recht nur bei der Besetzung bestimmter Dienstposten, nicht aber auch bei der Beendigung bestehender Dienstverhältnisse zukommt, wurde bereits oben ausgeführt.
Auch der wiederholte Hinweis darauf, daß die Personalkommission gemäß § 65 Abs. 1 lit. c für "Personalangelegenheiten" - mit Ausnahme der Berufung Ordentlicher Universitätsprofessoren und der Durchführung von Habilitationsverfahren - einzusetzen und "mit Entscheidungsvollmacht auszustatten" ist, kann dem Rekurs nicht zum Erfolg verhelfen. Gemäß § 15 Abs. 7 UOG kann jedes Universitätsorgan aus seiner Mitte zur Vorberatung, Begutachtung und Bearbeitung von einzelnen oder von Gruppen seiner Beratungsgegenstände ständige und nichtständige Kommissionen einsetzen; sofern dies der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis dient, können ständige oder nichtständige Kommissionen mit der Vollmacht zur Entscheidung in den ihnen übertragenen Angelegenheiten ausgestattet werden. Von diesen "fakultativen Kommissionen" sind jene Kommissionen zu unterscheiden, deren Einsetzung vom Gesetz den Kollegialorganen zwingend vorgeschrieben wird ("obligatorische Kommissionen"). Zu ihnen gehört gemäß § 65 Abs. 1 UOG neben der Fachgruppenkommission (lit. a), der Budgetkommission (lit. b), der Habilitationskommission (lit. d) und der Berufungskommission (lit. e) auch die hier in Rede stehende Personalkommission (lit. c). Wie die anderen "obligatorischen" Kommissionen, ist auch sie aus der Mitte des Fakultätskollegiums einzusetzen (§ 15 Abs. 7 in Verbindung mit § 65 Abs. 2 UOG), also ausschließlich aus Personen zu bilden, die diesem Kollegium als Mitglieder angehören (Ermacora a. a. O., 27 § 15 Anm. 8; siehe dazu auch Punkt 1 des sogenannten "Kommissionserlasses" des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung vom 18. März 1976, abgedruckt bei Ermacora a. a. O., 184 ff.). Die Personalkommission leitet also ihre Befugnis vom Fakultätskollegium ab; als dessen Organ hat sie - von den ihr durch das UOG besonders zugewiesenen Einzelbefugnissen (siehe insbesondere § 40 Abs. 3 und 4 UOG) abgesehen - die dem Fakultätskollegium in Personalangelegenheiten zustehenden Befugnisse wahrzunehmen. Daraus folgt, daß die Personalkommission nicht etwa, wie der Kläger und mit ihm das Erstgericht meinen, eine generelle Entscheidungskompetenz in Personalangelegenheiten besitzt, sondern daß sie grundsätzlich auf die dem Fakultätskollegium in diesen Angelegenheiten eingeräumten Befugnisse (siehe insbesondere § 64 Abs. 3 lit. f bis lit. m UOG) beschränkt ist. Wenn das Gesetz aber weiters anordnet, daß die Personalkommission "mit Entscheidungsvollmacht auszustatten" ist (§ 65 Abs. 1 UOG), dann bedeutet das, wie die Beklagte mit Recht hervorgehoben hat, nichts anderes, als daß diese Kommission das Ergebnis ihrer Arbeit weder dem Fakultätskollegium noch einem anderen übergeordneten Organ zur Entscheidung vorlegen muß, sondern - innerhalb der Grenzen ihrer Zuständigkeit - die entsprechenden Beschlüsse zu fassen hat, mit anderen Worten: daß in diesen Fällen schon der Beschluß der Personalkommission als Beschluß des zuständigen Kollegialorgans - hier des Fakultätskollegiums - gilt. Steht aber, wie oben dargetan, dem Fakultätskollegium selbst hinsichtlich der "sonstigen Bediensteten" im Sinne des § 22 lit. d UOG nur ein Vorschlagsrecht bei der Besetzung solcher Dienstposten zu (§ 64 Abs. 3 lit. h UOG), dann kann auch die Entscheidungsvollmacht der Personalkommission nur dieses gesetzlich geregelte Antragsrecht bei der Aufnahme von Vertragsbediensteten (§ 45 Abs. 2 UOG) umfassen. Ein wie immer geartetes Mitwirkungsrecht der Personalkommission auch bei der Auflösung solcher Dienstverhältnisse kann dem Gesetz hingegen auch unter diesem Gesichtspunkt nicht entnommen werden.Auch der wiederholte Hinweis darauf, daß die Personalkommission gemäß Paragraph 65, Absatz eins, Litera c, für "Personalangelegenheiten" - mit Ausnahme der Berufung Ordentlicher Universitätsprofessoren und der Durchführung von Habilitationsverfahren - einzusetzen und "mit Entscheidungsvollmacht auszustatten" ist, kann dem Rekurs nicht zum Erfolg verhelfen. Gemäß Paragraph 15, Absatz 7, UOG kann jedes Universitätsorgan aus seiner Mitte zur Vorberatung, Begutachtung und Bearbeitung von einzelnen oder von Gruppen seiner Beratungsgegenstände ständige und nichtständige Kommissionen einsetzen; sofern dies der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis dient, können ständige oder nichtständige Kommissionen mit der Vollmacht zur Entscheidung in den ihnen übertragenen Angelegenheiten ausgestattet werden. Von diesen "fakultativen Kommissionen" sind jene Kommissionen zu unterscheiden, deren Einsetzung vom Gesetz den Kollegialorganen zwingend vorgeschrieben wird ("obligatorische Kommissionen"). Zu ihnen gehört gemäß Paragraph 65, Absatz eins, UOG neben der Fachgruppenkommission (Litera a,), der Budgetkommission (Litera b,), der Habilitationskommission (Litera d,) und der Berufungskommission (Litera e,) auch die hier in Rede stehende Personalkommission (Litera c,). Wie die anderen "obligatorischen" Kommissionen, ist auch sie aus der Mitte des Fakultätskollegiums einzusetzen (Paragraph 15, Absatz 7, in Verbindung mit Paragraph 65, Absatz 2, UOG), also ausschließlich aus Personen zu bilden, die diesem Kollegium als Mitglieder angehören (Ermacora a. a. O., 27 Paragraph 15, Anmerkung 8; siehe dazu auch Punkt 1 des sogenannten "Kommissionserlasses" des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung vom 18. März 1976, abgedruckt bei Ermacora a. a. O., 184 ff.). Die Personalkommission leitet also ihre Befugnis vom Fakultätskollegium ab; als dessen Organ hat sie - von den ihr durch das UOG besonders zugewiesenen Einzelbefugnissen (siehe insbesondere Paragraph 40, Absatz 3 und 4 UOG) abgesehen - die dem Fakultätskollegium in Personalangelegenheiten zustehenden Befugnisse wahrzunehmen. Daraus folgt, daß die Personalkommission nicht etwa, wie der Kläger und mit ihm das Erstgericht meinen, eine generelle Entscheidungskompetenz in Personalangelegenheiten besitzt, sondern daß sie grundsätzlich auf die dem Fakultätskollegium in diesen Angelegenheiten eingeräumten Befugnisse (siehe insbesondere Paragraph 64, Absatz 3, Litera f bis Litera m, UOG) beschränkt ist. Wenn das Gesetz aber weiters anordnet, daß die Personalkommission "mit Entscheidungsvollmacht auszustatten" ist (Paragraph 65, Absatz eins, UOG), dann bedeutet das, wie die Beklagte mit Recht hervorgehoben hat, nichts anderes, als daß diese Kommission das Ergebnis ihrer Arbeit weder dem Fakultätskollegium noch einem anderen übergeordneten Organ zur Entscheidung vorlegen muß, sondern - innerhalb der Grenzen ihrer Zuständigkeit - die entsprechenden Beschlüsse zu fassen hat, mit anderen Worten: daß in diesen Fällen schon der Beschluß der Personalkommission als Beschluß des zuständigen Kollegialorgans - hier des Fakultätskollegiums - gilt. Steht aber, wie oben dargetan, dem Fakultätskollegium selbst hinsichtlich der "sonstigen Bediensteten" im Sinne des Paragraph 22, Litera d, UOG nur ein Vorschlagsrecht bei der Besetzung solcher Dienstposten zu (Paragraph 64, Absatz 3, Litera h, UOG), dann kann auch die Entscheidungsvollmacht der Personalkommission nur dieses gesetzlich geregelte Antragsrecht bei der Aufnahme von Vertragsbediensteten (Paragraph 45, Absatz 2, UOG) umfassen. Ein wie immer geartetes Mitwirkungsrecht der Personalkommission auch bei der Auflösung solcher Dienstverhältnisse kann dem Gesetz hingegen auch unter diesem Gesichtspunkt nicht entnommen werden.
Ebenso wie das Berufungsgericht, kommt daher auch der OGH zusammenfassend zu dem Ergebnis, daß die mit Schreiben des Rektors der Universität Salzburg vom 15. Oktober 1976 ausgesprochene Entlassung des Klägers vom zuständigen Organ seines Dienstgebers ausgegangen ist; die Ansicht des Klägers, daß diese Entlassung schon aus formellen Gründen rechtsunwirksam gewesen wäre, ist daher unrichtig. Bei dieser Sachlage ist nunmehr zu prüfen, ob die vorzeitige Auflösung des Dienstverhältnisses auch materiell berechtigt war, der Kläger sich also tatsächlich, wie die Beklagte behauptet, im Sinne des § 34 Abs. 2 lit. b VBG des Vertrauens seiner Dienstgeberin unwürdig gemacht hat, sowie außerdem, ob die Beklagte ein allfälliges Entlassungsrecht im Sinne der Rechtsprechung ohne unnötigen Aufschub geltend gemacht hat. Da es zu diesem Zweck einer Ergänzung des Verfahrens in erster Instanz bedarf, erweist sich der Rekurs des Klägers gegen den angefochtenen Aufhebungsbeschluß als nicht gerechtfertigt.Ebenso wie das Berufungsgericht, kommt daher auch der OGH zusammenfassend zu dem Ergebnis, daß die mit Schreiben des Rektors der Universität Salzburg vom 15. Oktober 1976 ausgesprochene Entlassung des Klägers vom zuständigen Organ seines Dienstgebers ausgegangen ist; die Ansicht des Klägers, daß diese Entlassung schon aus formellen Gründen rechtsunwirksam gewesen wäre, ist daher unrichtig. Bei dieser Sachlage ist nunmehr zu prüfen, ob die vorzeitige Auflösung des Dienstverhältnisses auch materiell berechtigt war, der Kläger sich also tatsächlich, wie die Beklagte behauptet, im Sinne des Paragraph 34, Absatz 2, Litera b, VBG des Vertrauens seiner Dienstgeberin unwürdig gemacht hat, sowie außerdem, ob die Beklagte ein allfälliges Entlassungsrecht im Sinne der Rechtsprechung ohne unnötigen Aufschub geltend gemacht hat. Da es zu diesem Zweck einer Ergänzung des Verfahrens in erster Instanz bedarf, erweist sich der Rekurs des Klägers gegen den angefochtenen Aufhebungsbeschluß als nicht gerechtfertigt.
In rechtlicher Hinsicht ist schon jetzt darauf zu verweisen, daß ein Begehren auf Feststellung der Rechtsunwirksamkeit einer Entlassungs- bzw. Kündigungserklärung, wie es der Kläger hier erhoben hat, rechtlich verfehlt ist, weil die Feststellung der Wirksamkeit oder Unwirksamkeit einer Rechtshandlung nicht den Gegenstand einer Feststellungsklage nach § 228 ZPO bilden kann (SZ 23/64 = Arb. 5164 u. a., zuletzt etwa 4 Ob 150/77; ebenso Fasching III, 61 § 228 ZPO Anm. 18). Das Erstgericht wird daher für eine entsprechende Modifizierung des Feststellungshaupt- und Eventualbegehrens des Klägers Sorge zu tragen haben.In rechtlicher Hinsicht ist schon jetzt darauf zu verweisen, daß ein Begehren auf Feststellung der Rechtsunwirksamkeit einer Entlassungs- bzw. Kündigungserklärung, wie es der Kläger hier erhoben hat, rechtlich verfehlt ist, weil die Feststellung der Wirksamkeit oder Unwirksamkeit einer Rechtshandlung nicht den Gegenstand einer Feststellungsklage nach Paragraph 228, ZPO bilden kann (SZ 23/64 = Arb. 5164 u. a., zuletzt etwa 4 Ob 150/77; ebenso Fasching römisch drei, 61 Paragraph 228, ZPO Anmerkung 18). Das Erstgericht wird daher für eine entsprechende Modifizierung des Feststellungshaupt- und Eventualbegehrens des Klägers Sorge zu tragen haben.