Entscheidung 4 Ob 90/00i
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
12.04.2000
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Kodek als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Griß und Dr. Schenk und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei V*****Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Wolf Theiss & Partner, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei "W*****" *****gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Giger, Ruggenthaler & Simon, Rechtsanwälte KEG in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren 500.000 S), infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Beklagten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 9. Februar 2000, GZ 15 R 12/00w-8, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs der Beklagten wird gemäß §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs der Beklagten wird gemäß Paragraphen 78, 402, Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Rechtliche Beurteilung
In der Entscheidung RdW 1989, 63 hat der Oberste Gerichtshof ausgesprochen, dass eine Kapitalgesellschaft Wettbewerbsverstöße aus der Zeit vor ihrer Registrierung nur verfolgen kann, wenn ihr die sich daraus ergebenen Ansprüche mit dem Unternehmen zusammen übertragen wurden oder wenn es sich um einen Verstoß handelt, der noch nach Registrierung fortwirkt. Dieser Rechtsprechung ist das Rekursgericht gefolgt. Aus ihr ergibt sich, dass der Kläger entweder Rechtsnachfolger des Verletzten oder von den nachteiligen Wirkungen des Wettbewerbsverstoßes betroffen und damit auch selbst verletzt sein muss.
Es ist damit schon durch die oben zitierte Rechtsprechung klargestellt, dass der Übernehmer eines Unternehmens nicht schon deshalb klagelegitimiert ist, weil die Verjährungsfrist offen ist und der frühere Inhaber des Unternehmens noch klagen könnte. Die Klagebefugnis des Verletzten setzt nicht voraus, dass sich der Wettbewerbsverstoß für ihn noch nachteilig auswirkt; aus seiner Klagebefugnis während der Verjährungsfrist kann daher nicht geschlossen werden, dass der Wettbewerbsverstoß noch nachteilige Auswirkungen habe. Der von der Klägerin vermissten Auseinandersetzung mit der Frage des Verhältnisses zwischen Verjährungsfrist und Fortwirkens des Wettbewerbsverstoßes bedarf es daher nicht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:0040OB00090.00I.0412.000
Dokumentnummer
JJT_20000412_OGH0002_0040OB00090_00I0000_000