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Entscheidung 4 Ob 90/00i×

Entscheidung 4 Ob 90/00i

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

4Ob90/00i

Entscheidungsdatum

12.04.2000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Kodek als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Griß und Dr. Schenk und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei V*****Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Wolf Theiss & Partner, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei "W*****" *****gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Giger, Ruggenthaler & Simon, Rechtsanwälte KEG in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren 500.000 S), infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Beklagten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 9. Februar 2000, GZ 15 R 12/00w-8, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs der Beklagten wird gemäß Paragraphen 78, 402, Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

In der Entscheidung RdW 1989, 63 hat der Oberste Gerichtshof ausgesprochen, dass eine Kapitalgesellschaft Wettbewerbsverstöße aus der Zeit vor ihrer Registrierung nur verfolgen kann, wenn ihr die sich daraus ergebenen Ansprüche mit dem Unternehmen zusammen übertragen wurden oder wenn es sich um einen Verstoß handelt, der noch nach Registrierung fortwirkt. Dieser Rechtsprechung ist das Rekursgericht gefolgt. Aus ihr ergibt sich, dass der Kläger entweder Rechtsnachfolger des Verletzten oder von den nachteiligen Wirkungen des Wettbewerbsverstoßes betroffen und damit auch selbst verletzt sein muss.

Es ist damit schon durch die oben zitierte Rechtsprechung klargestellt, dass der Übernehmer eines Unternehmens nicht schon deshalb klagelegitimiert ist, weil die Verjährungsfrist offen ist und der frühere Inhaber des Unternehmens noch klagen könnte. Die Klagebefugnis des Verletzten setzt nicht voraus, dass sich der Wettbewerbsverstoß für ihn noch nachteilig auswirkt; aus seiner Klagebefugnis während der Verjährungsfrist kann daher nicht geschlossen werden, dass der Wettbewerbsverstoß noch nachteilige Auswirkungen habe. Der von der Klägerin vermissten Auseinandersetzung mit der Frage des Verhältnisses zwischen Verjährungsfrist und Fortwirkens des Wettbewerbsverstoßes bedarf es daher nicht.

Anmerkung

E57656 04A00900

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0040OB00090.00I.0412.000

Dokumentnummer

JJT_20000412_OGH0002_0040OB00090_00I0000_000