Begründung:
Die Klägerin war auf Grund eines Händlervertrags vom 1. 10. 1996 - der der damals geltenden Gruppenfreistellungsverordnung für den Kraftfahrzeugsektor (GVO 1475/95) entspricht - als Vertragspartnerin in das Vertriebssystem der Beklagten (der österreichischen Generalimporteurin für Neufahrzeuge der Marke F*****) eingegliedert. Am 1. 10. 2002 trat die GVO 1400/2002 in Kraft, die in Art 10 als Übergangsbestimmung für vertikale Vereinbarungen, die nach der GVO 1475/95 freigestellt und am 30. 9. 2002 in Kraft waren, bis zum 30. 9. 2002 eine Ausnahme vom Verbot nach Art 81 Abs 1 EG vorsieht. Die Klägerin behauptet, die von der Beklagten am 18. 10. 2001 ihr gegenüber schriftlich ausgesprochene Kündigung des Händlervertrags zum 31. 10. 2003 habe mangels organschaftlicher Vertretungsmacht des Verfassers des Kündigungsschreibens keine Wirkungen entfaltet. Der Händlervertrag vom 1. 10. 1996 sei nach Änderung der einschlägigen GVO nach dem 30. 9. 2003 nicht mehr vom Kartellverbot des Art 81 Abs 1 EG freigestellt gewesen. Da vom 30. 9. 2003 bis zum 11. 11. 2003 die Geschäftsbeziehungen der Klägerin mit der Beklagten "in jeder Hinsicht jenen vor dem 30. 9. 2003" entsprochen hätten, sei davon auszugehen, dass die Beklagte mit der Klägerin einen konkludenten (erg.: neuen) Händlervertrag abgeschlossen habe, der unbefristet sei, von der Beklagten aber nicht eingehalten werde.Die Klägerin war auf Grund eines Händlervertrags vom 1. 10. 1996 - der der damals geltenden Gruppenfreistellungsverordnung für den Kraftfahrzeugsektor (GVO 1475/95) entspricht - als Vertragspartnerin in das Vertriebssystem der Beklagten (der österreichischen Generalimporteurin für Neufahrzeuge der Marke F*****) eingegliedert. Am 1. 10. 2002 trat die GVO 1400 aus 2002, in Kraft, die in Artikel 10, als Übergangsbestimmung für vertikale Vereinbarungen, die nach der GVO 1475/95 freigestellt und am 30. 9. 2002 in Kraft waren, bis zum 30. 9. 2002 eine Ausnahme vom Verbot nach Artikel 81, Absatz eins, EG vorsieht. Die Klägerin behauptet, die von der Beklagten am 18. 10. 2001 ihr gegenüber schriftlich ausgesprochene Kündigung des Händlervertrags zum 31. 10. 2003 habe mangels organschaftlicher Vertretungsmacht des Verfassers des Kündigungsschreibens keine Wirkungen entfaltet. Der Händlervertrag vom 1. 10. 1996 sei nach Änderung der einschlägigen GVO nach dem 30. 9. 2003 nicht mehr vom Kartellverbot des Artikel 81, Absatz eins, EG freigestellt gewesen. Da vom 30. 9. 2003 bis zum 11. 11. 2003 die Geschäftsbeziehungen der Klägerin mit der Beklagten "in jeder Hinsicht jenen vor dem 30. 9. 2003" entsprochen hätten, sei davon auszugehen, dass die Beklagte mit der Klägerin einen konkludenten (erg.: neuen) Händlervertrag abgeschlossen habe, der unbefristet sei, von der Beklagten aber nicht eingehalten werde.
Die Klägerin begehrt zur Sicherung ihres Anspruchs auf Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis auf Grundlage des zwischen den Parteien konkludent abgeschlossenen Händlervertrags, der Beklagten aufzutragen, ihr zu den gleichen Konditionen wie (anderen) inländischen Vertragshändlern der Beklagten, mit denen ein an die GVO 1400/2002 angepasster schriftlicher Händlervertrag abgeschlossen worden sei, Neufahrzeuge und Originalersatzteile der Marke F***** zu liefern, ihr zu den gleichen Konditionen wie (anderen) inländischen Vertragshändlern der Beklagten den Zugang zu technischen Informationen zu ermöglichen, ihre Mitarbeiter zu den gleichen Konditionen wie Mitarbeiter (anderer) inländischer Vertragshändlern der Beklagten zur Schulung zuzulassen und ihr im gleichen Ausmaß wie (anderen) inländischen Vertragshändlern der Beklagten die Nutzung entsprechender Markenrechte zu gestatten. Unstrittig ist, dass die Klägerin am 29. 10. 2003, rückwirkend ab 1. 10. 2003, mit der Beklagten einen (jeweils den Bestimmungen der GVO 1400/2002 entsprechenden) Service-Vertrag und einen Ersatzteil-Vertrag abgeschlossen hat, durch die die Klägerin in den Bereichen Wartung und Reparatur von Fahrzeugen (weiterhin) autorisierter Vertragspartner der Beklagten in den genannten Bereichen ist. Für den Bereich des Vertriebs von Neufahrzeugen wurde der Klägerin hingegen nicht angeboten, einen der neuen GVO 1400/2002 entsprechenden Händlervertrag mit der Beklagten abzuschließen. Die Klägerin kann daher künftig Neufahrzeuge nicht mehr direkt von der Beklagten, sondern nur mehr über andere Vertriebspartner der Beklagten beziehen.Die Klägerin begehrt zur Sicherung ihres Anspruchs auf Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis auf Grundlage des zwischen den Parteien konkludent abgeschlossenen Händlervertrags, der Beklagten aufzutragen, ihr zu den gleichen Konditionen wie (anderen) inländischen Vertragshändlern der Beklagten, mit denen ein an die GVO 1400 aus 2002, angepasster schriftlicher Händlervertrag abgeschlossen worden sei, Neufahrzeuge und Originalersatzteile der Marke F***** zu liefern, ihr zu den gleichen Konditionen wie (anderen) inländischen Vertragshändlern der Beklagten den Zugang zu technischen Informationen zu ermöglichen, ihre Mitarbeiter zu den gleichen Konditionen wie Mitarbeiter (anderer) inländischer Vertragshändlern der Beklagten zur Schulung zuzulassen und ihr im gleichen Ausmaß wie (anderen) inländischen Vertragshändlern der Beklagten die Nutzung entsprechender Markenrechte zu gestatten. Unstrittig ist, dass die Klägerin am 29. 10. 2003, rückwirkend ab 1. 10. 2003, mit der Beklagten einen (jeweils den Bestimmungen der GVO 1400 aus 2002, entsprechenden) Service-Vertrag und einen Ersatzteil-Vertrag abgeschlossen hat, durch die die Klägerin in den Bereichen Wartung und Reparatur von Fahrzeugen (weiterhin) autorisierter Vertragspartner der Beklagten in den genannten Bereichen ist. Für den Bereich des Vertriebs von Neufahrzeugen wurde der Klägerin hingegen nicht angeboten, einen der neuen GVO 1400 aus 2002, entsprechenden Händlervertrag mit der Beklagten abzuschließen. Die Klägerin kann daher künftig Neufahrzeuge nicht mehr direkt von der Beklagten, sondern nur mehr über andere Vertriebspartner der Beklagten beziehen.
Das Rekursgericht hat den Sicherungsantrag mangels Bescheinigung eines konkludenten Vertragsabschlusses abgewiesen. Die Klägerin habe - unter Anwendung der Vertrauenstheorie - auf Grund des tatsächlichen Verhaltens der Beklagten nicht davon ausgehen dürfen, die Beklagte sei auch nach Änderung der gemeinschaftsrechtlichen Rechtslage zu einer Fortsetzung der früheren Händlerbeziehung mit ihr - angepasst an die GVO 1400/2002 - einverstanden. Schon der alte Händlervertrag der Klägerin habe die Wirksamkeit von Mitteilungen und Erklärungen an die Schriftform gebunden. Gleiches gelte für die am 29. 10. 2003 abgeschlossenen Service- und Ersatzteilverträge. Die Klägerin habe daher davon ausgehen müssen, dass die Beklagte auch Händlerverträge nur schriftlich abzuschließen bereit sei. Weiters sehe die GVO 1400/2002 (anders als deren Vorgängerbestimmung) keine zwingende Verknüpfung von Kundendienst und Vertrieb mehr vor. Habe daher die Klägerin noch vor dem ihr gegenüber ausgesprochenen Kündigungstermin des alten Händlervertrags (der die Bereiche Service, Ersatzteillieferung und Neuwagenhandel regelt) neue schriftliche Verträge betreffend (nur mehr) Service und Ersatzteile abgeschlossen, habe sie nicht davon ausgehen dürfen, dass die Beklagte zum Abschluss eines konkludenten Händlervertrags auf Basis der neuen Rechtslage bereit sei.Das Rekursgericht hat den Sicherungsantrag mangels Bescheinigung eines konkludenten Vertragsabschlusses abgewiesen. Die Klägerin habe - unter Anwendung der Vertrauenstheorie - auf Grund des tatsächlichen Verhaltens der Beklagten nicht davon ausgehen dürfen, die Beklagte sei auch nach Änderung der gemeinschaftsrechtlichen Rechtslage zu einer Fortsetzung der früheren Händlerbeziehung mit ihr - angepasst an die GVO 1400 aus 2002, - einverstanden. Schon der alte Händlervertrag der Klägerin habe die Wirksamkeit von Mitteilungen und Erklärungen an die Schriftform gebunden. Gleiches gelte für die am 29. 10. 2003 abgeschlossenen Service- und Ersatzteilverträge. Die Klägerin habe daher davon ausgehen müssen, dass die Beklagte auch Händlerverträge nur schriftlich abzuschließen bereit sei. Weiters sehe die GVO 1400 aus 2002, (anders als deren Vorgängerbestimmung) keine zwingende Verknüpfung von Kundendienst und Vertrieb mehr vor. Habe daher die Klägerin noch vor dem ihr gegenüber ausgesprochenen Kündigungstermin des alten Händlervertrags (der die Bereiche Service, Ersatzteillieferung und Neuwagenhandel regelt) neue schriftliche Verträge betreffend (nur mehr) Service und Ersatzteile abgeschlossen, habe sie nicht davon ausgehen dürfen, dass die Beklagte zum Abschluss eines konkludenten Händlervertrags auf Basis der neuen Rechtslage bereit sei.