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Entscheidung 4 Ob 90/04w×

Entscheidung 4 Ob 90/04w

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

4Ob90/04w

Entscheidungsdatum

25.05.2004

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Kodek als Vorsitzenden und durch die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Griß und Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel und Dr. Jensik als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Norbert Gugerbauer, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei F***** GmbH, *****, vertreten durch Salpius & Partner, Rechtsanwälte in Salzburg, wegen Vertragszuhaltung (Streitwert im Sicherungsverfahren 145.000 EUR), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Rekursgericht vom 11. März 2004, GZ 1 R 25/04h-14, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß Paragraphen 78, 402, EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Die Klägerin war auf Grund eines Händlervertrags vom 1. 10. 1996 - der der damals geltenden Gruppenfreistellungsverordnung für den Kraftfahrzeugsektor (GVO 1475/95) entspricht - als Vertragspartnerin in das Vertriebssystem der Beklagten (der österreichischen Generalimporteurin für Neufahrzeuge der Marke F*****) eingegliedert. Am 1. 10. 2002 trat die GVO 1400 aus 2002, in Kraft, die in Artikel 10, als Übergangsbestimmung für vertikale Vereinbarungen, die nach der GVO 1475/95 freigestellt und am 30. 9. 2002 in Kraft waren, bis zum 30. 9. 2002 eine Ausnahme vom Verbot nach Artikel 81, Absatz eins, EG vorsieht. Die Klägerin behauptet, die von der Beklagten am 18. 10. 2001 ihr gegenüber schriftlich ausgesprochene Kündigung des Händlervertrags zum 31. 10. 2003 habe mangels organschaftlicher Vertretungsmacht des Verfassers des Kündigungsschreibens keine Wirkungen entfaltet. Der Händlervertrag vom 1. 10. 1996 sei nach Änderung der einschlägigen GVO nach dem 30. 9. 2003 nicht mehr vom Kartellverbot des Artikel 81, Absatz eins, EG freigestellt gewesen. Da vom 30. 9. 2003 bis zum 11. 11. 2003 die Geschäftsbeziehungen der Klägerin mit der Beklagten "in jeder Hinsicht jenen vor dem 30. 9. 2003" entsprochen hätten, sei davon auszugehen, dass die Beklagte mit der Klägerin einen konkludenten (erg.: neuen) Händlervertrag abgeschlossen habe, der unbefristet sei, von der Beklagten aber nicht eingehalten werde.

Die Klägerin begehrt zur Sicherung ihres Anspruchs auf Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis auf Grundlage des zwischen den Parteien konkludent abgeschlossenen Händlervertrags, der Beklagten aufzutragen, ihr zu den gleichen Konditionen wie (anderen) inländischen Vertragshändlern der Beklagten, mit denen ein an die GVO 1400 aus 2002, angepasster schriftlicher Händlervertrag abgeschlossen worden sei, Neufahrzeuge und Originalersatzteile der Marke F***** zu liefern, ihr zu den gleichen Konditionen wie (anderen) inländischen Vertragshändlern der Beklagten den Zugang zu technischen Informationen zu ermöglichen, ihre Mitarbeiter zu den gleichen Konditionen wie Mitarbeiter (anderer) inländischer Vertragshändlern der Beklagten zur Schulung zuzulassen und ihr im gleichen Ausmaß wie (anderen) inländischen Vertragshändlern der Beklagten die Nutzung entsprechender Markenrechte zu gestatten. Unstrittig ist, dass die Klägerin am 29. 10. 2003, rückwirkend ab 1. 10. 2003, mit der Beklagten einen (jeweils den Bestimmungen der GVO 1400 aus 2002, entsprechenden) Service-Vertrag und einen Ersatzteil-Vertrag abgeschlossen hat, durch die die Klägerin in den Bereichen Wartung und Reparatur von Fahrzeugen (weiterhin) autorisierter Vertragspartner der Beklagten in den genannten Bereichen ist. Für den Bereich des Vertriebs von Neufahrzeugen wurde der Klägerin hingegen nicht angeboten, einen der neuen GVO 1400 aus 2002, entsprechenden Händlervertrag mit der Beklagten abzuschließen. Die Klägerin kann daher künftig Neufahrzeuge nicht mehr direkt von der Beklagten, sondern nur mehr über andere Vertriebspartner der Beklagten beziehen.

Das Rekursgericht hat den Sicherungsantrag mangels Bescheinigung eines konkludenten Vertragsabschlusses abgewiesen. Die Klägerin habe - unter Anwendung der Vertrauenstheorie - auf Grund des tatsächlichen Verhaltens der Beklagten nicht davon ausgehen dürfen, die Beklagte sei auch nach Änderung der gemeinschaftsrechtlichen Rechtslage zu einer Fortsetzung der früheren Händlerbeziehung mit ihr - angepasst an die GVO 1400 aus 2002, - einverstanden. Schon der alte Händlervertrag der Klägerin habe die Wirksamkeit von Mitteilungen und Erklärungen an die Schriftform gebunden. Gleiches gelte für die am 29. 10. 2003 abgeschlossenen Service- und Ersatzteilverträge. Die Klägerin habe daher davon ausgehen müssen, dass die Beklagte auch Händlerverträge nur schriftlich abzuschließen bereit sei. Weiters sehe die GVO 1400 aus 2002, (anders als deren Vorgängerbestimmung) keine zwingende Verknüpfung von Kundendienst und Vertrieb mehr vor. Habe daher die Klägerin noch vor dem ihr gegenüber ausgesprochenen Kündigungstermin des alten Händlervertrags (der die Bereiche Service, Ersatzteillieferung und Neuwagenhandel regelt) neue schriftliche Verträge betreffend (nur mehr) Service und Ersatzteile abgeschlossen, habe sie nicht davon ausgehen dürfen, dass die Beklagte zum Abschluss eines konkludenten Händlervertrags auf Basis der neuen Rechtslage bereit sei.

Rechtliche Beurteilung

Die Rechtsmittelwerberin zeigt keine erhebliche Rechtsfrage (Paragraph 528, Absatz eins, ZPO) auf. Ob der Händlervertrag vom 1. 10. 1996 wirksam gekündigt worden ist oder nicht, bedarf keiner Klärung, weil das Klage- und Sicherungsbegehren nicht auf Zuhaltung dieses Vertrags gerichtet ist. Es ist deshalb auch ohne Bedeutung, ob die Änderung der einschlägigen GVO für diesen Vertrag Gesamtnichtigkeit oder Teilnichtigkeit bewirkt hat.

Die Beurteilung der Konkludenz einer Willenserklärung oder der Schlüssigkeit eines Verhaltens bildet regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO (RIS-Justiz RS0043253 mit zahlreichen Entscheidungsnachweisen), es sei denn, es läge eine krasse Fehlbeurteilung durch die Vorinstanzen vor, die im Interesse der Rechtssicherheit oder der Einzelfallgerechtigkeit wahrgenommen werden müsste vergleiche RIS-Justiz RS0042776), oder die Rechtssicherheit erforderte es, eine unrichtige, mit der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Bedeutung eines Verhaltens im Widerspruch stehende rechtliche Beurteilung der Sache durch das Berufungsgericht auch im Rahmen einer außerordentlichen Revision zu korrigieren vergleiche RIS-Justiz RS0016489). Keinen dieser Fälle zeigt die Revision jedoch auf.

Die unterbliebene Vernehmung des Geschäftsführers der Klägerin macht das Verfahren nicht mangelhaft. Diese Auskunftsperson wurde zur Bescheinigung des Vertrauenstatbestands (zwischen 30. 9. und 11. 11. 2003) geführt, auf den die Klägerin den behaupteten konkludenten Vertragsabschluss stützt. Die dazu im einzelnen angeführten Umstände (S 8 ff der Klage: fortgesetzte Teilnahme der Klägerin am Verkaufsmeldesystem der Beklagten; Zusendung von Statistiken durch die Beklagte; Gutschrift von Verkaufsboni; Fortsetzung der bis dahin üblichen Kontakte zwischen den Streitteilen) sind schon in der Sache nicht geeignet, einen Vertrauenstatbestand betreffend den Abschluss eines konkludenten Neufahrzeug-Händlervertrags zu bescheinigen, zumal in diesem Zeitraum ja bereits vertragliche Beziehungen aufgrund der neu abgeschlossenen Service- und Ersatzteilverträge zwischen den Streitteilen bestanden. Einen konkreten Geschäftsfall im genannten Zeitraum betreffend eine Neuwagenbestellung und -auslieferung hat die Klägerin hingegen nicht einmal behauptet.

Mangels Anspruchsbescheinigung ist die von der Klägerin aufgeworfene Frage der Gefahr eines drohenden und unwiederbringlichen Schadens (Paragraph 381, Ziffer 2, EO) ohne Bedeutung.

Anmerkung

E73620 4Ob90.04w

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0040OB00090.04W.0525.000

Dokumentnummer

JJT_20040525_OGH0002_0040OB00090_04W0000_000