Entscheidung 4 Ob 90/05x
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
24.05.2005
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Griß als Vorsitzende, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel, Dr. Jensik und Dr. Gitschthaler als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei P*****, vertreten durch Dr. Michael Metzler, Rechtsanwalt in Linz, gegen die beklagten Parteien 1. „J*****, 2. MMag. Christof H*****, beide vertreten durch Prof. Haslinger & Partner, Rechtsanwälte in Linz, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren 80.000 EUR), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Rekursgericht vom 8. März 2005, GZ 3 R 32/05d-10, womit der Beschluss des Landesgerichts Linz vom 14. Jänner 2005, GZ 1 Cg 254/04z-5, bestätigt wurde, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß §§ 78 und 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß Paragraphen 78 und 402 Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die Klägerin macht geltend, die Entscheidung des Rekursgerichts weiche von der Rechtsprechung zum Bescheinigungsmaßstab des § 389 EO ab, wonach auch bloß plausibles Vorbringen ausreichen könne und Entscheidungen im Sicherungsverfahren unter dem Gesichtspunkt der Wahrscheinlichkeit ohne genauere Untersuchung und Feststellung des Sachverhalts zu erfolgen hätten. Danach sei die Klägerin ihrer Verpflichtung zur Glaubhaftmachung nachgekommen. Mit diesen Ausführungen versucht die Rechtsmittelwerberin die Sachverhaltsannahmen der Vorinstanzen zu bekämpfen. Die Frage, ob sie den behaupteten Verstoß unter Berücksichtigung der beigebrachten Urkunden mit hinreichender Wahrscheinlichkeit glaubhaft machen konnte, betrifft die Beweiswürdigung der Vorinstanzen und ist einer Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof entzogen. Der Oberste Gerichtshof ist auch im Provisorialverfahren Rechts- und nicht Tatsacheninstanz; er ist daher an den vom Rekursgericht als bescheinigt angenommenen Sachverhalt gebunden (stRsp RIS-Justiz RS0002192). Auch die Frage, ob ein bestimmter Sachverhalt als bescheinigt anzusehen ist, betrifft die Beweiswürdigung und entzieht sich einer Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof.Die Klägerin macht geltend, die Entscheidung des Rekursgerichts weiche von der Rechtsprechung zum Bescheinigungsmaßstab des Paragraph 389, EO ab, wonach auch bloß plausibles Vorbringen ausreichen könne und Entscheidungen im Sicherungsverfahren unter dem Gesichtspunkt der Wahrscheinlichkeit ohne genauere Untersuchung und Feststellung des Sachverhalts zu erfolgen hätten. Danach sei die Klägerin ihrer Verpflichtung zur Glaubhaftmachung nachgekommen. Mit diesen Ausführungen versucht die Rechtsmittelwerberin die Sachverhaltsannahmen der Vorinstanzen zu bekämpfen. Die Frage, ob sie den behaupteten Verstoß unter Berücksichtigung der beigebrachten Urkunden mit hinreichender Wahrscheinlichkeit glaubhaft machen konnte, betrifft die Beweiswürdigung der Vorinstanzen und ist einer Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof entzogen. Der Oberste Gerichtshof ist auch im Provisorialverfahren Rechts- und nicht Tatsacheninstanz; er ist daher an den vom Rekursgericht als bescheinigt angenommenen Sachverhalt gebunden (stRsp RIS-Justiz RS0002192). Auch die Frage, ob ein bestimmter Sachverhalt als bescheinigt anzusehen ist, betrifft die Beweiswürdigung und entzieht sich einer Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof.
Anmerkung
E77524
4Ob90.05x
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:0040OB00090.05X.0524.000
Dokumentnummer
JJT_20050524_OGH0002_0040OB00090_05X0000_000