Aus der Begründung:
Bei Beurteilung der Frage, welchen gesetzlichen Bestimmungen das Arbeitsverhältnis des Klägers unterlag, ist davon auszugehen, daß Vorläufer des Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetzes 1962 das Hausgehilfengesetz vom 26. 2. 1920, StGBl. Nr. 101, war. Gemäß § 2 dieses Gesetzes galten dessen Bestimmungen für das Dienstverhältnis von Personen, die zur Leistung von Diensten für die Hauswirtschaft des Dienstgebers oder für Mitglieder des Hausstandes angestellt und in die Hausgemeinschaft des Dienstgebers aufgenommen waren. Hausgehilfen waren daher Personen, die a) zur Leistung von Diensten für die Hauswirtschaft (Kochen, Aufräumen, Waschen usw.) oder für Mitglieder des Hausstandes (Pflege und Beaufsichtigung von Kindern, Bedienen, Unterrichten, Erziehen) angestellt und b) in die Hausgemeinschaft des Dienstgebers aufgenommen waren. Wie die Dienststellung bezeichnet wurde (Köchin, Stubenmädchen, Mädchen für alles, Kindermädchen, Pflegerin, Erzieherin, Gouvernante, Diener, Kammerdiener, Kutscher usw.), war gleichgültig. Hausgehilfen waren auch Personen, die zu höheren Diensten der oben bezeichneten Art aufgenommen waren (Adler, Hausgehilfengesetz, FN 1 zu § 2). Die Rechtsprechung vertrat dazu die Auffassung, der Begriff "Hauswirtschaft" sei gleichbedeutend mit Privatwirtschaft und hebe sich von einer allfälligen selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit des Dienstgebers ab. Sie diene der Befriedigung der persönlichen (privaten) Bedürfnisse der Familie und der sonstigen in der Hausgemeinschaft vereinigten Personen, also dem Wohnen, Verpflegen, Kleiden und Pflegen dieser Personen. Die Lebensbedürfnisse würden im Haushalt unmittelbar befriedigt. Dem stehe die Erwerbstätigkeit gegenüber, die nur mittelbar der eigenen Bedürfnisbefriedigung diene. Jene Tätigkeiten, die unmittelbar der Befriedigung der privaten Bedürfnisse dienten, gehörten in den Rahmen der Privatwirtschaft (Arb. 7438).Bei Beurteilung der Frage, welchen gesetzlichen Bestimmungen das Arbeitsverhältnis des Klägers unterlag, ist davon auszugehen, daß Vorläufer des Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetzes 1962 das Hausgehilfengesetz vom 26. 2. 1920, StGBl. Nr. 101, war. Gemäß Paragraph 2, dieses Gesetzes galten dessen Bestimmungen für das Dienstverhältnis von Personen, die zur Leistung von Diensten für die Hauswirtschaft des Dienstgebers oder für Mitglieder des Hausstandes angestellt und in die Hausgemeinschaft des Dienstgebers aufgenommen waren. Hausgehilfen waren daher Personen, die a) zur Leistung von Diensten für die Hauswirtschaft (Kochen, Aufräumen, Waschen usw.) oder für Mitglieder des Hausstandes (Pflege und Beaufsichtigung von Kindern, Bedienen, Unterrichten, Erziehen) angestellt und b) in die Hausgemeinschaft des Dienstgebers aufgenommen waren. Wie die Dienststellung bezeichnet wurde (Köchin, Stubenmädchen, Mädchen für alles, Kindermädchen, Pflegerin, Erzieherin, Gouvernante, Diener, Kammerdiener, Kutscher usw.), war gleichgültig. Hausgehilfen waren auch Personen, die zu höheren Diensten der oben bezeichneten Art aufgenommen waren (Adler, Hausgehilfengesetz, FN 1 zu Paragraph 2,). Die Rechtsprechung vertrat dazu die Auffassung, der Begriff "Hauswirtschaft" sei gleichbedeutend mit Privatwirtschaft und hebe sich von einer allfälligen selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit des Dienstgebers ab. Sie diene der Befriedigung der persönlichen (privaten) Bedürfnisse der Familie und der sonstigen in der Hausgemeinschaft vereinigten Personen, also dem Wohnen, Verpflegen, Kleiden und Pflegen dieser Personen. Die Lebensbedürfnisse würden im Haushalt unmittelbar befriedigt. Dem stehe die Erwerbstätigkeit gegenüber, die nur mittelbar der eigenen Bedürfnisbefriedigung diene. Jene Tätigkeiten, die unmittelbar der Befriedigung der privaten Bedürfnisse dienten, gehörten in den Rahmen der Privatwirtschaft (Arb. 7438).
Durch das Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz 1962, BGBl. Nr. 235, erfolgte eine Ausdehnung des Geltungsbereiches. Gemäß § 1 Abs. 1 gelten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes für das Dienstverhältnis von Dienstnehmern, die Dienste für die Hauswirtschaft des Dienstgebers oder für Mitglieder seines Hausstandes zu leisten haben, gleichgültig ob sie in die Hausgemeinschaft aufgenommen sind oder nicht. Gemäß Abs. 2 sind Dienstnehmer iS des Abs. 1 auch solche Personen, die Dienste höherer Art zu leisten haben (Hausangestellte). Gemäß § 1 Abs. 4 macht es bei Anwendung des Gesetzes keinen Unterschied, ob die Hauswirtschaft von einer physischen Person oder von einer juristischen Person für deren - physische - Mitglieder oder dritte Personen geführt wird. Das Gesetz findet jedoch keine Anwendung auf das Dienstverhältnis von Dienstnehmern juristischer Personen, wenn dieses durch Kollektivvertrag geregelt ist. Abs. 5 schließlich enthält hier nicht vorliegende Ausnahmen von dem Gesetz.Durch das Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz 1962, Bundesgesetzblatt Nr. 235, erfolgte eine Ausdehnung des Geltungsbereiches. Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, gelten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes für das Dienstverhältnis von Dienstnehmern, die Dienste für die Hauswirtschaft des Dienstgebers oder für Mitglieder seines Hausstandes zu leisten haben, gleichgültig ob sie in die Hausgemeinschaft aufgenommen sind oder nicht. Gemäß Absatz 2, sind Dienstnehmer iS des Absatz eins, auch solche Personen, die Dienste höherer Art zu leisten haben (Hausangestellte). Gemäß Paragraph eins, Absatz 4, macht es bei Anwendung des Gesetzes keinen Unterschied, ob die Hauswirtschaft von einer physischen Person oder von einer juristischen Person für deren - physische - Mitglieder oder dritte Personen geführt wird. Das Gesetz findet jedoch keine Anwendung auf das Dienstverhältnis von Dienstnehmern juristischer Personen, wenn dieses durch Kollektivvertrag geregelt ist. Absatz 5, schließlich enthält hier nicht vorliegende Ausnahmen von dem Gesetz.
Durch die Ausdehnung des Anwendungsbereiches auf Hauswirtschaften, die von juristischen Personen für ihre Mitglieder oder dritte Personen geführt werden, ist die von der Rechtsprechung bisher vorgenommene Abgrenzung, wonach Hauswirtschaft gleichbedeutend mit Privatwirtschaft ist, nicht mehr anwendbar (Strasser, Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz[2], ÖGB-Schriftenreihe Nr. 57 FN 39 zu § 1), denn die Hauswirtschaft einer juristischen Person wird in manchen Fällen, zumindest mittelbar, deren Erwerbstätigkeit fördern; oft wird es auch eine Erwerbswirtschaft der juristischen Person gar nicht geben. Der Gesetzgeber wollte aber auch die bei juristischen Personen tätigen Dienstnehmer, welche die gleiche Arbeit wie bei natürlichen Personen beschäftigte Hausgehilfen verrichten, wie etwa Reinigungsfrauen, in den Schutz des Gesetzes einbeziehen (vgl. EB zum Initiativantrag II-177, BlgNR 9. GP zum Antrag 197 A, abgedruckt bei Nedjela, Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz (1962) bei § 1). Die einzige Einschränkung - abgesehen von den gemäß Abs. 5 ausgenommenen Dienstverhältnissen - besteht darin, daß das Gesetz auf Dienstverhältnisse von Dienstnehmern juristischer Personen dann nicht anzuwenden ist, wenn diese durch Kollektivvertrag geregelt sind. Die Abgrenzung zwischen dem Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz und dem Angestelltengesetz kann daher, soweit es sich um Dienste höherer Art handelt, die auch unter § 2 Abs. 1 Z 1 AngG fallen können, nur in der tatsächlichen Organisation des Betriebes oder der Hauswirtschaft gefunden werden, für die diese Dienste geleistet werden. Es wird daher davon abhängen, welche Tätigkeit die juristische Person ausübt und ob diese oder allenfalls der Teilbereich, in dem der Arbeitnehmer tätig ist, gleiche oder ähnliche Aufgaben zu erfüllen hat, wie sie in privaten Haushalten anfallen. Man muß von der typischen Erscheinungsform der Hauswirtschaft, wie sie sich bei von physischen Personen geführten Haushalten ergibt, ausgehen (Strasser aaO FN 39 zu § 1). Dazu gehören jedenfalls Tätigkeiten wie Kochen, Aufräumen, Waschen usw., aber auch die Pflege und Beaufsichtigung von Kindern, Unterrichten, Erziehen und ähnliches. Daher fallen auch Hauslehrer der verschiedensten Art, Erzieher, Säuglingsschwestern, Hauskrankenpflegerinnen usw. unter das Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz, sofern keine Ausnahmebestimmung vorliegt (Strasser aaO FN 16 und 23 zu § 1). Folgerichtig wurden auch in zahlreichen Mindestlohntarifen Mindestlöhne etwa für Erzieher und Erzieherinnen, Kindergärtnerinnen usw. festgesetzt (vgl. die bei Adamec, Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz, abgedruckten Mindestlohntarife). Verrichtet daher ein Arbeitnehmer für eine juristische Person Arbeiten, die dann, wenn sie in einem privaten Haushalt verrichtet worden wären, das Arbeitsverhältnis dem Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz unterstellen würden, besteht diesbezüglich kein Kollektivvertrag und liegt auch keine Ausnahme gemäß § 1 Abs. 5 HGHAngG vor, dann fällt das Dienstverhältnis in den Geltungsbereich des Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetzes.Durch die Ausdehnung des Anwendungsbereiches auf Hauswirtschaften, die von juristischen Personen für ihre Mitglieder oder dritte Personen geführt werden, ist die von der Rechtsprechung bisher vorgenommene Abgrenzung, wonach Hauswirtschaft gleichbedeutend mit Privatwirtschaft ist, nicht mehr anwendbar (Strasser, Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz[2], ÖGB-Schriftenreihe Nr. 57 FN 39 zu Paragraph eins,), denn die Hauswirtschaft einer juristischen Person wird in manchen Fällen, zumindest mittelbar, deren Erwerbstätigkeit fördern; oft wird es auch eine Erwerbswirtschaft der juristischen Person gar nicht geben. Der Gesetzgeber wollte aber auch die bei juristischen Personen tätigen Dienstnehmer, welche die gleiche Arbeit wie bei natürlichen Personen beschäftigte Hausgehilfen verrichten, wie etwa Reinigungsfrauen, in den Schutz des Gesetzes einbeziehen vergleiche EB zum Initiativantrag II-177, BlgNR 9. Gesetzgebungsperiode zum Antrag 197 A, abgedruckt bei Nedjela, Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz (1962) bei Paragraph eins,). Die einzige Einschränkung - abgesehen von den gemäß Absatz 5, ausgenommenen Dienstverhältnissen - besteht darin, daß das Gesetz auf Dienstverhältnisse von Dienstnehmern juristischer Personen dann nicht anzuwenden ist, wenn diese durch Kollektivvertrag geregelt sind. Die Abgrenzung zwischen dem Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz und dem Angestelltengesetz kann daher, soweit es sich um Dienste höherer Art handelt, die auch unter Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, AngG fallen können, nur in der tatsächlichen Organisation des Betriebes oder der Hauswirtschaft gefunden werden, für die diese Dienste geleistet werden. Es wird daher davon abhängen, welche Tätigkeit die juristische Person ausübt und ob diese oder allenfalls der Teilbereich, in dem der Arbeitnehmer tätig ist, gleiche oder ähnliche Aufgaben zu erfüllen hat, wie sie in privaten Haushalten anfallen. Man muß von der typischen Erscheinungsform der Hauswirtschaft, wie sie sich bei von physischen Personen geführten Haushalten ergibt, ausgehen (Strasser aaO FN 39 zu Paragraph eins,). Dazu gehören jedenfalls Tätigkeiten wie Kochen, Aufräumen, Waschen usw., aber auch die Pflege und Beaufsichtigung von Kindern, Unterrichten, Erziehen und ähnliches. Daher fallen auch Hauslehrer der verschiedensten Art, Erzieher, Säuglingsschwestern, Hauskrankenpflegerinnen usw. unter das Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz, sofern keine Ausnahmebestimmung vorliegt (Strasser aaO FN 16 und 23 zu Paragraph eins,). Folgerichtig wurden auch in zahlreichen Mindestlohntarifen Mindestlöhne etwa für Erzieher und Erzieherinnen, Kindergärtnerinnen usw. festgesetzt vergleiche die bei Adamec, Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz, abgedruckten Mindestlohntarife). Verrichtet daher ein Arbeitnehmer für eine juristische Person Arbeiten, die dann, wenn sie in einem privaten Haushalt verrichtet worden wären, das Arbeitsverhältnis dem Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz unterstellen würden, besteht diesbezüglich kein Kollektivvertrag und liegt auch keine Ausnahme gemäß Paragraph eins, Absatz 5, HGHAngG vor, dann fällt das Dienstverhältnis in den Geltungsbereich des Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetzes.
Geht man von diesen Grundsätzen aus, dann unterlag das Dienstverhältnis des Klägers dem Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz. Die beklagte Partei übt keinerlei gewerbliche oder Erwerbszwecken dienende Tätigkeit aus, sodaß die Ausnahmebestimmung des § 1 Abs. 5 lit. a HGHAngG ebensowenig anzuwenden ist wie die übrigen Ausnahmen des § 5 HGHAngG. Das Dienstverhältnis ist auch durch keinen Kollektivvertrag geregelt und unterliegt daher auch nicht der Ausnahme des § 1 Abs. 4 letzter Satz HGHAngG. Die Tätigkeit des Klägers entspricht aber weitgehend der Tätigkeit eines Erziehers, oblag ihm doch neben der Kinderdorfmutter die Gestaltung der Freizeit der Kinder, vor allem in musischer, körperlicher und sportlicher Richtung, sowie die Erteilung von Lernhilfe und die Aufrechterhaltung des Kontaktes zu den Schulen. All dies waren Aufgaben, die, wären sie in einem privaten Haushalt verrichtet worden, das Dienstverhältnis jedenfalls dem Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz unterworfen hätten. Daß die beklagte Partei eine Reihe von Kinderdörfern führt und in diesen wiederum die Kinder auf einzelne Häuser aufgeteilt sind, wo sie in erster Linie von Kinderdorfmüttern betreut werden, und der Kläger für die Betreuung der Kinder eines ganzen Kinderdorfes zuständig war, ändert nichts daran, daß er im Rahmen einer von der Beklagten geführten Hauswirtschaft tätig war. Auch ein Industrieunternehmen, das etwa ein Erholungsheim für seine Arbeiter betreibt, führt im Rahmen dieses Erholungsheimes eine Hauswirtschaft, weshalb die dort Beschäftigten, wenn kein Kollektivvertrag vorliegt, unter das Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz fallen (Strasser aaO FN 43 zu § 1). Daß im Kinderdorf die Kinder auf einzelne Häuser aufgeteilt sind und der Kläger die Kinder sämtlicher Häuser eines Dorfes zu betreuen hatte, ist ohne Bedeutung, da der Kläger dann, wenn man jedes Haus des Kinderdorfes als gesonderte Hauswirtschaft auffassen würde, eben für eine Reihe von der beklagten Partei geführter Hauswirtschaften gleichzeitig tätig gewesen wäre.Geht man von diesen Grundsätzen aus, dann unterlag das Dienstverhältnis des Klägers dem Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz. Die beklagte Partei übt keinerlei gewerbliche oder Erwerbszwecken dienende Tätigkeit aus, sodaß die Ausnahmebestimmung des Paragraph eins, Absatz 5, Litera a, HGHAngG ebensowenig anzuwenden ist wie die übrigen Ausnahmen des Paragraph 5, HGHAngG. Das Dienstverhältnis ist auch durch keinen Kollektivvertrag geregelt und unterliegt daher auch nicht der Ausnahme des Paragraph eins, Absatz 4, letzter Satz HGHAngG. Die Tätigkeit des Klägers entspricht aber weitgehend der Tätigkeit eines Erziehers, oblag ihm doch neben der Kinderdorfmutter die Gestaltung der Freizeit der Kinder, vor allem in musischer, körperlicher und sportlicher Richtung, sowie die Erteilung von Lernhilfe und die Aufrechterhaltung des Kontaktes zu den Schulen. All dies waren Aufgaben, die, wären sie in einem privaten Haushalt verrichtet worden, das Dienstverhältnis jedenfalls dem Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz unterworfen hätten. Daß die beklagte Partei eine Reihe von Kinderdörfern führt und in diesen wiederum die Kinder auf einzelne Häuser aufgeteilt sind, wo sie in erster Linie von Kinderdorfmüttern betreut werden, und der Kläger für die Betreuung der Kinder eines ganzen Kinderdorfes zuständig war, ändert nichts daran, daß er im Rahmen einer von der Beklagten geführten Hauswirtschaft tätig war. Auch ein Industrieunternehmen, das etwa ein Erholungsheim für seine Arbeiter betreibt, führt im Rahmen dieses Erholungsheimes eine Hauswirtschaft, weshalb die dort Beschäftigten, wenn kein Kollektivvertrag vorliegt, unter das Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz fallen (Strasser aaO FN 43 zu Paragraph eins,). Daß im Kinderdorf die Kinder auf einzelne Häuser aufgeteilt sind und der Kläger die Kinder sämtlicher Häuser eines Dorfes zu betreuen hatte, ist ohne Bedeutung, da der Kläger dann, wenn man jedes Haus des Kinderdorfes als gesonderte Hauswirtschaft auffassen würde, eben für eine Reihe von der beklagten Partei geführter Hauswirtschaften gleichzeitig tätig gewesen wäre.
Das Arbeitsverhältnis des Klägers unterlag daher den Bestimmungen des Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetzes. Damit erweist sich jedoch die Kündigung vom 5. 5. 1983 zum 30. 6. 1983 als termingerecht, weil § 13 Abs. 2 HGHAngG für Dienstverhältnisse, die Dienstleistungen höherer Art zum Gegenstand haben, eine Kündigungsfrist von sechs Wochen, jeweils zum 15. oder Letzten eines Monats, vorsieht und auch die dem Kläger nach dem Inhalt des Kündigungsschreibens offenbar eingeräumte achtwöchige Kündigungsfrist eingehalten wurde. Daher stunde dem Kläger aus dem Gesetz weder ein Anspruch auf Kündigungsentschädigung noch auf anteilige Sonderzahlung oder Urlaubsentschädigung für das Urlaubsjahr 1983/84 zu. Auch ein Abfertigungsanspruch bestunde nicht, weil die Zahlung des außerordentlichen Entgeltes nach § 17 HGHAngG voraussetzt, daß das Dienstverhältnis ununterbrochen zehn Jahre gedauert hat, und von den Bestimmungen des Arbeiter-Abfertigungsgesetzes Arbeitsverhältnisse ausgenommen sind, auf die das Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz anzuwenden ist (§ 1 Abs. 3 Z 4 ArbAbfG).Das Arbeitsverhältnis des Klägers unterlag daher den Bestimmungen des Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetzes. Damit erweist sich jedoch die Kündigung vom 5. 5. 1983 zum 30. 6. 1983 als termingerecht, weil Paragraph 13, Absatz 2, HGHAngG für Dienstverhältnisse, die Dienstleistungen höherer Art zum Gegenstand haben, eine Kündigungsfrist von sechs Wochen, jeweils zum 15. oder Letzten eines Monats, vorsieht und auch die dem Kläger nach dem Inhalt des Kündigungsschreibens offenbar eingeräumte achtwöchige Kündigungsfrist eingehalten wurde. Daher stunde dem Kläger aus dem Gesetz weder ein Anspruch auf Kündigungsentschädigung noch auf anteilige Sonderzahlung oder Urlaubsentschädigung für das Urlaubsjahr 1983/84 zu. Auch ein Abfertigungsanspruch bestunde nicht, weil die Zahlung des außerordentlichen Entgeltes nach Paragraph 17, HGHAngG voraussetzt, daß das Dienstverhältnis ununterbrochen zehn Jahre gedauert hat, und von den Bestimmungen des Arbeiter-Abfertigungsgesetzes Arbeitsverhältnisse ausgenommen sind, auf die das Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz anzuwenden ist (Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 4, ArbAbfG).
Die Rechtssache ist jedoch noch nicht spruchreif, weil die Frage, ob der Kläger seinen Anspruch auf ein konstitutives Anerkenntnis der beklagten Partei stützen kann, noch nicht völlig geklärt ist. Das Berufungsgericht hat sich auf das undatierte Schreiben der beklagten Partei gestützt. Die beklagte Partei hat dazu jedoch vorgebracht, sie habe damit lediglich auf die schriftlich geltend gemachten Ansprüche des Klägers mit einem Vergleichsvorschlag reagiert, der jedoch vom Kläger einige Wochen später ausdrücklich abgelehnt worden sei. Da sich die beklagte Partei in diesem Schreiben einerseits auf ein Schreiben des Klägers vom 13. 5. 1983 bezieht und andererseits in einem Schreiben vom 22. 6. 1983 darauf verweist, daß der Kläger ihren Vergleichsvorschlag abgelehnt habe, kann nach dem bisherigen Stand des Verfahrens noch nicht mit Sicherheit gesagt werden, daß hinsichtlich der Kündigungsentschädigung ein konstitutives Anerkenntnis der beklagten Partei vorliege. Die Frage eines Anerkenntnisses wird daher mit den Parteien zu erörtern sein; diese werden aufzufordern sein, alle Urkunden vorzulegen, welche darauf Bezug haben können. Auch wäre zu klären, ob diesbezüglich auch mündlich verhandelt wurde. Die Frage der Urlaubsentschädigung ist darüber hinaus schon deshalb noch nicht spruchreif, weil der Kläger die Urlaubsentschädigung in der Höhe von 32 192.46 S brutto für die Urlaubsjahre 1982/83 und 1983/84 begehrt hat, eine Aufschlüsselung nicht erfolgt ist und ihm ein Anspruch für das Urlaubsjahr 1982/83 auch dann zustehen könnte, wenn man davon ausgeht, daß sein Dienstverhältnis dem Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz unterlag. Die Vorinstanzen haben jedoch darüber keinerlei Feststellungen getroffen.