Aus den Entscheidungsgründen:
Voraussetzung für die Wirksamkeit einer Wertsicherungs- oder Stabilisierungsklausel ist ihre Bestimmtheit oder doch ihre Bestimmbarkeit (vgl. SZ. XXIII/60 und E. v. 3. November 1950, 3 Ob 601/50). Dem auf Geld lautenden Schuldversprechen muß daher ein anderer Wertmesser als Geld, ein Relationswert, zugrunde gelegt werden, sei es ein Edelmetall, eine Fremdwährung oder eine Ware. Diesem Erfordernis entspricht aber die Bestimmung des § 14 des Dienstvertrages nicht. Sie stellt nur auf den Wert des Schillings am 31. Dezember 1930 ab, ohne sich auf irgend einen Vergleichsfaktor zu beziehen. Die Untergerichte glaubten, diesem Mangel durch Supponierung des Index der Kleinhandelspreise abhelfen zu können. Der Oberste Gerichtshof vermag dieses Aushilfsmittel nicht zu billigen. Denn abgesehen davon, daß die Stabilisierungsklausel nicht einmal ausdrücklich auf die Kaufkraft des Schillings abgestellt ist, stehen auch die Kosten der Bedarfsgüter nicht in einem schlechthin festen Umkehrverhältnis zum Geldwert. Hiefür nur zwei Beispiele. Als im Jahre 1931 der Papierschilling ein Disagio von nahezu 40% gegenüber dem Goldschilling nach dem Schillingsrechnungsgesetz hatte, war diese Geldverschlechterung keineswegs mit einem Ansteigen der Preise der Bedarfsgüter verbunden. Im Gegenteil, da die österreichische Krise von einem Preisverfall auf dem Weltmarkte begleitet war, sind die Kosten der Bedarfsgüter sogar vielfach zurückgegangen (vgl. Janda, Die Entwicklung der österr. Goldklauselgesetzgebung, Juristische Wochenschrift 1938, S. 2598). Und die in den letzten Monaten vielfach beobachteten Preissteigerungen, die zum 4. Lohn- und Preisabkommen Anlaß gegeben haben, hängen keineswegs mit einer Verschlechterung des Schillings zusammen (er ist auf den Auslandsmärkten stabil geblieben), sondern sind eine Folge des Überganges von der Zwangswirtschaft auf die freie Wirtschaft und des dadurch bedingten Abbaues von Preisstützungsmaßnahmen. Das Berufungsgericht vertritt die Ansicht, daß bei Vorliegen einer unbestimmten Stabilisierungsklausel der Gläubiger jedenfalls eine Aufwertung nach den niedersten Vergleichsmaßstäben verlangen könne, und folgert daraus die Zulässigkeit der Basierung auf die Kleinhandelspreise. Dem vermag der Oberste Gerichtshof nicht zu folgen. Denn selbst wenn der primäre Schluß zuträfe, wäre die daraus gezogene Folgerung anfechtbar. Denn es gibt eine Reihe von Bedarfsgütern und - leistungen (man denke nur an die Mietzinse und an die Löhne), die keineswegs mit den vom Bundesamt für Statistik erfaßten Kleinhandelspreisen Schritt gehalten haben.Voraussetzung für die Wirksamkeit einer Wertsicherungs- oder Stabilisierungsklausel ist ihre Bestimmtheit oder doch ihre Bestimmbarkeit vergleiche SZ. XXIII/60 und E. v. 3. November 1950, 3 Ob 601/50). Dem auf Geld lautenden Schuldversprechen muß daher ein anderer Wertmesser als Geld, ein Relationswert, zugrunde gelegt werden, sei es ein Edelmetall, eine Fremdwährung oder eine Ware. Diesem Erfordernis entspricht aber die Bestimmung des Paragraph 14, des Dienstvertrages nicht. Sie stellt nur auf den Wert des Schillings am 31. Dezember 1930 ab, ohne sich auf irgend einen Vergleichsfaktor zu beziehen. Die Untergerichte glaubten, diesem Mangel durch Supponierung des Index der Kleinhandelspreise abhelfen zu können. Der Oberste Gerichtshof vermag dieses Aushilfsmittel nicht zu billigen. Denn abgesehen davon, daß die Stabilisierungsklausel nicht einmal ausdrücklich auf die Kaufkraft des Schillings abgestellt ist, stehen auch die Kosten der Bedarfsgüter nicht in einem schlechthin festen Umkehrverhältnis zum Geldwert. Hiefür nur zwei Beispiele. Als im Jahre 1931 der Papierschilling ein Disagio von nahezu 40% gegenüber dem Goldschilling nach dem Schillingsrechnungsgesetz hatte, war diese Geldverschlechterung keineswegs mit einem Ansteigen der Preise der Bedarfsgüter verbunden. Im Gegenteil, da die österreichische Krise von einem Preisverfall auf dem Weltmarkte begleitet war, sind die Kosten der Bedarfsgüter sogar vielfach zurückgegangen vergleiche Janda, Die Entwicklung der österr. Goldklauselgesetzgebung, Juristische Wochenschrift 1938, S. 2598). Und die in den letzten Monaten vielfach beobachteten Preissteigerungen, die zum 4. Lohn- und Preisabkommen Anlaß gegeben haben, hängen keineswegs mit einer Verschlechterung des Schillings zusammen (er ist auf den Auslandsmärkten stabil geblieben), sondern sind eine Folge des Überganges von der Zwangswirtschaft auf die freie Wirtschaft und des dadurch bedingten Abbaues von Preisstützungsmaßnahmen. Das Berufungsgericht vertritt die Ansicht, daß bei Vorliegen einer unbestimmten Stabilisierungsklausel der Gläubiger jedenfalls eine Aufwertung nach den niedersten Vergleichsmaßstäben verlangen könne, und folgert daraus die Zulässigkeit der Basierung auf die Kleinhandelspreise. Dem vermag der Oberste Gerichtshof nicht zu folgen. Denn selbst wenn der primäre Schluß zuträfe, wäre die daraus gezogene Folgerung anfechtbar. Denn es gibt eine Reihe von Bedarfsgütern und - leistungen (man denke nur an die Mietzinse und an die Löhne), die keineswegs mit den vom Bundesamt für Statistik erfaßten Kleinhandelspreisen Schritt gehalten haben.