Der Revisionsrekurs ist entgegen der Meinung des Rekursgerichtes zulässig, wenngleich die Frage der Schutzfähigkeit von Firmenbestandteilen fremdsprachiger Herkunft in der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes schon öfters behandelt wurde: Im Bereich des Wettbewerbsrechtes kann eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO auch dann vorliegen, wenn zu einem unbestimmten Gesetzesbegriff zwar bereits allgemeine, von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes entwickelte Leitsätze bestehen, die konkrete Lösung des Falles sich aber daraus noch nicht ohne weiteres ergibt, sondern wegen Fehlens von Vorentscheidungen mit weitgehend gleichartigem Sachverhalt ein sorgfältiger Vergleich mit den bisher entschiedenen, nur ähnlichen Fällen notwendig ist. Der Oberste Gerichtshof kann daher auf diesem Rechtsgebiet seiner Leitfunktion nur dann gerecht werden, wenn er nicht nur die richtige Wiedergabe der Leitsätze der Judikatur, sondern überall dort, wo es nach Lage des Falles die Rechtssicherheit, die Rechtseinheit oder die Rechtsentwicklung erfordert, auch die richtige Konkretisierung der unbestimmten Gesetzesbegriffe prüft (ÖBl. 1984, 48; ÖBl. 1988, 75 u.v.a.).Der Revisionsrekurs ist entgegen der Meinung des Rekursgerichtes zulässig, wenngleich die Frage der Schutzfähigkeit von Firmenbestandteilen fremdsprachiger Herkunft in der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes schon öfters behandelt wurde: Im Bereich des Wettbewerbsrechtes kann eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO auch dann vorliegen, wenn zu einem unbestimmten Gesetzesbegriff zwar bereits allgemeine, von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes entwickelte Leitsätze bestehen, die konkrete Lösung des Falles sich aber daraus noch nicht ohne weiteres ergibt, sondern wegen Fehlens von Vorentscheidungen mit weitgehend gleichartigem Sachverhalt ein sorgfältiger Vergleich mit den bisher entschiedenen, nur ähnlichen Fällen notwendig ist. Der Oberste Gerichtshof kann daher auf diesem Rechtsgebiet seiner Leitfunktion nur dann gerecht werden, wenn er nicht nur die richtige Wiedergabe der Leitsätze der Judikatur, sondern überall dort, wo es nach Lage des Falles die Rechtssicherheit, die Rechtseinheit oder die Rechtsentwicklung erfordert, auch die richtige Konkretisierung der unbestimmten Gesetzesbegriffe prüft (ÖBl. 1984, 48; ÖBl. 1988, 75 u.v.a.).
Der Revisionsrekurs ist aber nicht berechtigt.
Daß der Firmenbestandteil der Klägerin "F***" auch ohne Verkehrsgeltung den Schutz des § 9 Abs 1 UWG genießt, kann nicht bezweifelt werden: Hier handelt es sich um eine durchaus originelle Wortschöpfung, die Unterscheidungskraft besitzt. Sie besteht - entgegen der Meinung des Beklagten - nicht aus zwei "Freizeichen", weil das Wort "ella" für sich allein keinen Sinn ergibt. Im übrigen ist aber auch eine Kombination an sich nicht unterscheidungskräftiger Wörter schutzfähig, wenn und soweit die Verbindung als Ganzes nicht der Umgangssprache angehört, sondern im Verkehr als eigenartige sprachliche Neubildung aufgefaßt wird, in welcher die sonst gebräuchliche Bedeutung der einzelnen Wörter so in den Hintergrund tritt, daß die Wortverbindung geeignet ist, auf ein bestimmtes Unternehmen hinzuweisen und es von anderen zu unterscheiden (ÖBl. 1981, 104; ÖBl. 1986, 72 und 127; MuR 1988, 59 u.v.a.).Daß der Firmenbestandteil der Klägerin "F***" auch ohne Verkehrsgeltung den Schutz des Paragraph 9, Absatz eins, UWG genießt, kann nicht bezweifelt werden: Hier handelt es sich um eine durchaus originelle Wortschöpfung, die Unterscheidungskraft besitzt. Sie besteht - entgegen der Meinung des Beklagten - nicht aus zwei "Freizeichen", weil das Wort "ella" für sich allein keinen Sinn ergibt. Im übrigen ist aber auch eine Kombination an sich nicht unterscheidungskräftiger Wörter schutzfähig, wenn und soweit die Verbindung als Ganzes nicht der Umgangssprache angehört, sondern im Verkehr als eigenartige sprachliche Neubildung aufgefaßt wird, in welcher die sonst gebräuchliche Bedeutung der einzelnen Wörter so in den Hintergrund tritt, daß die Wortverbindung geeignet ist, auf ein bestimmtes Unternehmen hinzuweisen und es von anderen zu unterscheiden (ÖBl. 1981, 104; ÖBl. 1986, 72 und 127; MuR 1988, 59 u.v.a.).
Aber auch die (früher) vom Beklagten verwendete Geschäftsbezeichnung "F***" ist eine neuartige Wortschöpfung. Daß sie sowohl an das (im Deutschen verwendete) Wort "Figur" als auch an das (italienische) Wort "bella" anklingt, ändert nichts daran, daß die Zusammensetzung in dieser Form weder im Deutschen noch im Italienischen vorkommt. (Daß das Wort einer anderen Sprache entstamme, behauptet der Beklagte nicht). Es kann daher keine Rede davon sein, daß es sich dabei um einen allgemein gebräuchlichen Ausdruck handle, dessen Verwendung für niemanden monopolisiert (vgl. SZ 54/1 u.v.a.) und niemandem verboten werden dürfe. Der vom Beklagten angestellte Vergleich mit einer "S*** GmbH" und einer "S***-Vertriebsgesellschaft mbH" ist somit verfehlt. Die Verwendung des Wortes "Seife" für das entsprechende Reinigungsmittel kann gewiß nicht untersagt werden, wohl aber eine Phantasiebezeichnung wie "F***", wenn sie geeignet ist, Verwechslungen mit einem solchen Namen hervorzurufen, dem - wie hier der Firma der Klägerin - der Zeitvorrang zukommt.Aber auch die (früher) vom Beklagten verwendete Geschäftsbezeichnung "F***" ist eine neuartige Wortschöpfung. Daß sie sowohl an das (im Deutschen verwendete) Wort "Figur" als auch an das (italienische) Wort "bella" anklingt, ändert nichts daran, daß die Zusammensetzung in dieser Form weder im Deutschen noch im Italienischen vorkommt. (Daß das Wort einer anderen Sprache entstamme, behauptet der Beklagte nicht). Es kann daher keine Rede davon sein, daß es sich dabei um einen allgemein gebräuchlichen Ausdruck handle, dessen Verwendung für niemanden monopolisiert vergleiche SZ 54/1 u.v.a.) und niemandem verboten werden dürfe. Der vom Beklagten angestellte Vergleich mit einer "S*** GmbH" und einer "S***-Vertriebsgesellschaft mbH" ist somit verfehlt. Die Verwendung des Wortes "Seife" für das entsprechende Reinigungsmittel kann gewiß nicht untersagt werden, wohl aber eine Phantasiebezeichnung wie "F***", wenn sie geeignet ist, Verwechslungen mit einem solchen Namen hervorzurufen, dem - wie hier der Firma der Klägerin - der Zeitvorrang zukommt.
Die Ähnlichkeit zwischen den Bezeichnungen "F***" und "F***" in Wortbild und Wortklang liegt auf der Hand und wird offenbar auch vom Beklagten nicht in Zweifel gezogen. Ob die Zusätze "I***" und "A***" eine zusätzliche Verwechslungsgefahr herbeiführen, ist rechtlich ohne Bedeutung.
Das Rekursgericht hat im Einklang mit den Grundsätzen der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes die Wiederholungsgefahr bejaht. Bei der Frage, ob es ausgeschlossen oder doch höchst unwahrscheinlich ist, daß der Beklagte abermals die Bezeichnung "F***" verwenden werde, handelt es sich aber um keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO, weil hiebei nur auf die Besonderheiten des einzelnen Falles abzustellen ist.Das Rekursgericht hat im Einklang mit den Grundsätzen der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes die Wiederholungsgefahr bejaht. Bei der Frage, ob es ausgeschlossen oder doch höchst unwahrscheinlich ist, daß der Beklagte abermals die Bezeichnung "F***" verwenden werde, handelt es sich aber um keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO, weil hiebei nur auf die Besonderheiten des einzelnen Falles abzustellen ist.
Der Revisionsrekurs mußte mithin erfolglos bleiben. Der Ausspruch über die Rechtsmittelkosten des Beklagten gründet sich auf die §§ 78, 402 Abs 2 EO, §§ 40, 50, 52 ZPO.Der Revisionsrekurs mußte mithin erfolglos bleiben. Der Ausspruch über die Rechtsmittelkosten des Beklagten gründet sich auf die Paragraphen 78, 402, Absatz 2, EO, Paragraphen 40, 50, 52, ZPO.