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Entscheidung 4 Ob 91/97d×

Entscheidung 4 Ob 91/97d

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

4Ob91/97d

Entscheidungsdatum

08.04.1997

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber als Vorsitzenden, durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kodek, Dr. Niederreiter und Dr. Graf sowie durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Griß als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei B***** AG, ***** vertreten durch Dr. Werner Poms, Rechtsanwalt in Wolfsberg, wider die beklagten Parteien 1. Hilde N*****, 2. Edith R*****, beide vertreten durch Dr. Heinz Sacher, Rechtsanwalt in Wolfsberg, wegen Unterlassung (Streitwert S 75.000,--), infolge außerordentlicher Revision der Zweitbeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Berufungsgericht vom 17. Jänner 1997, GZ 4 R 533/96s-65, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der Zweitbeklagten wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Zweitbeklagte will eine Werterhöhung der Liegenschaft daraus ableiten, daß das 1979 um mehr als S 10,000.000,-- errichtete Haus 1989 um einen Wintergarten erweitert wurde, dessen Errichtungskosten S 950.000,-- betragen haben sollen. Im Zwangsversteigerungsverfahren wurde der Schätzwert der Liegenschaft mit S 2,830.000,-- festgesetzt. Schon daraus ist ersichtlich, daß die durch den Wintergarten bewirkte Werterhöhung nicht mit dessen Errichtungskosten gleichgesetzt werden kann. Selbst wenn dies aber der Fall wäre, läge die durch die behauptete Vereinbarung bewirkte Wertverminderung weit darüber. Braucht die Mieterin von 1997 bis 2037 keine Miete zu zahlen, weil die Aufwendungen für den Wintergarten auf den Mietzins angerechnet werden, so ist die Liegenschaft praktisch wertlos. Es ist daher nicht richtig, daß die Wertverminderung durch eine Werterhöhung aufgewogen würde. Die von der Zweitbeklagten als erheblich bezeichnete Rechtsfrage ist demnach für die Entscheidung unwesentlich.

Die behauptete Aktenwidrigkeit ist für die Entscheidung unerheblich; haben die Beklagten die behauptete Vereinbarung geschlossen, so können sie sich nicht erfolgreich darauf berufen, weil durch die Vereinbarung der Wert der Liegenschaft jedenfalls erheblich vermindert wird; haben sie sie nicht geschlossen, so entfällt eine Berufung hierauf schon aus diesem Grund.

Anmerkung

E45792 04A00917

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:0040OB00091.97D.0408.000

Dokumentnummer

JJT_19970408_OGH0002_0040OB00091_97D0000_000