Entgegen dem - den OGH nicht bindenden (§ 526 Abs 2 ZPO) - Ausspruch des Rekursgerichts hängt die Entscheidung nicht von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 528 Abs 1 ZPO ab:Entgegen dem - den OGH nicht bindenden (Paragraph 526, Absatz 2, ZPO) - Ausspruch des Rekursgerichts hängt die Entscheidung nicht von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage iSd Paragraph 528, Absatz eins, ZPO ab:
Die Auffassung des Rekursgerichts, wonach die Zurückweisung einer Klage wegen entschiedener Rechtssache dann nicht in Frage komme, wenn im zweiten Verfahren ein anderer anspruchsbegründender Sachverhalt behauptet wird als im Vorprozess, hält sich im Rahmen höchstgerichtlicher Rechtsprechung. Das Prozesshindernis der rechtskräftig entschiedenen Rechtssache setzt nämlich Identität der Parteien, des geltend gemachten Anspruchs und des rechtserzeugenden Sachverhalts voraus (4 Ob 267/98p = ecolex 1999, 409; ÖBl 1998, 232 - Notruftelefonsystem I; RZ 1995/58 uva). Die Klägerin war somit nicht an einer neuerlichen Klageführung gehindert, beruft sie sich doch auf einen neuen Lebenssachverhalt (hier: anders gestaltete Dosen als im Vorprozess). Auf die Frage der Identität der Begehren kommt es somit nicht weiter an; den vom Beklagten in seinem Rechtsmittel breit ausgeführten Einwand des mangelnden Rechtsschutzinteresses hat er im Verfahren erster Instanz nicht erhoben, sodass darauf nicht einzugehen ist.Die Auffassung des Rekursgerichts, wonach die Zurückweisung einer Klage wegen entschiedener Rechtssache dann nicht in Frage komme, wenn im zweiten Verfahren ein anderer anspruchsbegründender Sachverhalt behauptet wird als im Vorprozess, hält sich im Rahmen höchstgerichtlicher Rechtsprechung. Das Prozesshindernis der rechtskräftig entschiedenen Rechtssache setzt nämlich Identität der Parteien, des geltend gemachten Anspruchs und des rechtserzeugenden Sachverhalts voraus (4 Ob 267/98p = ecolex 1999, 409; ÖBl 1998, 232 - Notruftelefonsystem römisch eins; RZ 1995/58 uva). Die Klägerin war somit nicht an einer neuerlichen Klageführung gehindert, beruft sie sich doch auf einen neuen Lebenssachverhalt (hier: anders gestaltete Dosen als im Vorprozess). Auf die Frage der Identität der Begehren kommt es somit nicht weiter an; den vom Beklagten in seinem Rechtsmittel breit ausgeführten Einwand des mangelnden Rechtsschutzinteresses hat er im Verfahren erster Instanz nicht erhoben, sodass darauf nicht einzugehen ist.
Der Revisionsrekurs war daher wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO als unzulässig zurückzuweisen.Der Revisionsrekurs war daher wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO als unzulässig zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die Kosten der Klägerin beruht auf § 393 Abs 1 EO, jene über die Kosten des Beklagten auf §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm §§ 40, 50 Abs 1, § 52 ZPO. Da die Klägerin in ihrer Revisionsrekursbeantwortung auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels hingewiesen hat, diente ihr Schriftsatz der zweckentsprechenden Rechtsverteidigung.Die Entscheidung über die Kosten der Klägerin beruht auf Paragraph 393, Absatz eins, EO, jene über die Kosten des Beklagten auf Paragraphen 78, 402, Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraphen 40, 50, Absatz eins,, Paragraph 52, ZPO. Da die Klägerin in ihrer Revisionsrekursbeantwortung auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels hingewiesen hat, diente ihr Schriftsatz der zweckentsprechenden Rechtsverteidigung.