[7] Der Revisionsrekurs ist nicht zulässig, weil die im Rechtsmittel angesprochenen Rechtsfragen für die Entscheidung nicht präjudiziell sind.
[8] 1. § 7 Abs 1a des Epidemiegesetzes 1950 (EpiG), BGBl 1950/186, lautete in der bis einschließlich 8. 4. 2021 geltenden Fassung gemäß BGBl I 2016/63: [8] 1. Paragraph 7, Absatz eins a, des Epidemiegesetzes 1950 (EpiG), BGBl 1950/186, lautete in der bis einschließlich 8. 4. 2021 geltenden Fassung gemäß BGBl I 2016/63:
[9] (1a) Zur Verhütung der Weiterverbreitung einer in einer Verordnung nach Abs. 1 angeführten anzeigepflichtigen Krankheit können kranke, krankheitsverdächtige oder ansteckungsverdächtige Personen angehalten oder im Verkehr mit der Außenwelt beschränkt werden, sofern nach der Art der Krankheit und des Verhaltens des Betroffenen eine ernstliche und erhebliche Gefahr für die Gesundheit anderer Personen besteht, die nicht durch gelindere Maßnahmen beseitigt werden kann. Die angehaltene Person kann bei dem Bezirksgericht, in dessen Sprengel der Anhaltungsort liegt, die Überprüfung der Zulässigkeit und Aufhebung der Freiheitsbeschränkung nach Maßgabe des 2. Abschnitts des TuberkuloseGes beantragen. Jede Anhaltung, die länger als zehn Tage aufrecht ist, ist dem Bezirksgericht von der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen, die sie verfügt hat. Das Bezirksgericht hat von Amts wegen in längstens dreimonatigen Abständen ab der Anhaltung oder der letzten Überprüfung die Zulässigkeit der Anhaltung in sinngemäßer Anwendung des § 17 des TuberkuloseGes zu überprüfen, sofern die Anhaltung nicht vorher aufgehoben wurde.‟ [9] (1a) Zur Verhütung der Weiterverbreitung einer in einer Verordnung nach Absatz eins, angeführten anzeigepflichtigen Krankheit können kranke, krankheitsverdächtige oder ansteckungsverdächtige Personen angehalten oder im Verkehr mit der Außenwelt beschränkt werden, sofern nach der Art der Krankheit und des Verhaltens des Betroffenen eine ernstliche und erhebliche Gefahr für die Gesundheit anderer Personen besteht, die nicht durch gelindere Maßnahmen beseitigt werden kann. Die angehaltene Person kann bei dem Bezirksgericht, in dessen Sprengel der Anhaltungsort liegt, die Überprüfung der Zulässigkeit und Aufhebung der Freiheitsbeschränkung nach Maßgabe des 2. Abschnitts des TuberkuloseGes beantragen. Jede Anhaltung, die länger als zehn Tage aufrecht ist, ist dem Bezirksgericht von der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen, die sie verfügt hat. Das Bezirksgericht hat von Amts wegen in längstens dreimonatigen Abständen ab der Anhaltung oder der letzten Überprüfung die Zulässigkeit der Anhaltung in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 17, des TuberkuloseGes zu überprüfen, sofern die Anhaltung nicht vorher aufgehoben wurde.‟
[10] 2. Mit auf Art 140 Abs 1 Z 1 lit a B-VG gestütztem Antrag an den Verfassungsgerichtshof begehrte der Oberste Gerichtshof zu 7 Ob 139/20x, § 7 Abs 1a Satz 2 EpiG idF BGBl I 2016/63, in eventu § 7 Abs 1a Satz 2 bis 4 EpiG idF BGBl I 2016/63, in eventu § 7 Abs 1a Satz 2 bis 4 EpiG idF BGBl I 2020/104 als verfassungswidrig aufzuheben. [10] 2. Mit auf Artikel 140, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, B-VG gestütztem Antrag an den Verfassungsgerichtshof begehrte der Oberste Gerichtshof zu 7 Ob 139/20x, Paragraph 7, Absatz eins a, Satz 2 EpiG in der Fassung BGBl römisch eins 2016/63, in eventu Paragraph 7, Absatz eins a, Satz 2 bis 4 EpiG in der Fassung BGBl römisch eins 2016/63, in eventu Paragraph 7, Absatz eins a, Satz 2 bis 4 EpiG in der Fassung BGBl römisch eins 2020/104 als verfassungswidrig aufzuheben.
[11] 3.1. Der Verfassungsgerichtshof hob mit Erkenntnis vom 10. 3. 2021, G 380/2020 ua, § 7 Abs 1a zweiter Satz des EpiG idF BGBl I 2016/63 wegen Verstoßes gegen Art 18 Abs 1 iVm Art 83 Abs 2 B-VG als verfassungswidrig auf und beschloss gleichzeitig, von der ihm gemäß Art 140 Abs 7 zweiter Satz B-VG eingeräumten Ermächtigung Gebrauch zu machen und die Anlassfallwirkung (nur) auf die bei ihm zu K I 13/2020, E 2375/2020 anhängige Rechtssache auszudehnen. Die Kundmachung dieses Erkenntnisses in BGBl I 2021/64 erfolgte am 8. 4. 2021; mit Ablauf dieses Tages ist die Aufhebung des § 7 Abs 1a zweiter Satz EpiG in Kraft getreten (§ 140 Abs 5 B-VG). [11] 3.1. Der Verfassungsgerichtshof hob mit Erkenntnis vom 10. 3. 2021, G 380 aus 2020, ua, Paragraph 7, Absatz eins a, zweiter Satz des EpiG in der Fassung BGBl I 2016/63 wegen Verstoßes gegen Artikel 18, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 83, Absatz 2, B-VG als verfassungswidrig auf und beschloss gleichzeitig, von der ihm gemäß Artikel 140, Absatz 7, zweiter Satz B-VG eingeräumten Ermächtigung Gebrauch zu machen und die Anlassfallwirkung (nur) auf die bei ihm zu K I 13 aus 2020,, E 2375 aus 2020, anhängige Rechtssache auszudehnen. Die Kundmachung dieses Erkenntnisses in BGBl I 2021/64 erfolgte am 8. 4. 2021; mit Ablauf dieses Tages ist die Aufhebung des Paragraph 7, Absatz eins a, zweiter Satz EpiG in Kraft getreten (Paragraph 140, Absatz 5, B-VG).
[12] Gerichte und Verwaltungsbehörden sind grundsätzlich verpflichtet, ein durch den Verfassungsgerichtshof aufgehobenes Gesetz oder eine aufgehobene Verordnung weiterhin auf Tatbestände anzuwenden, die sich vor dem Außerkrafttreten des aufgehobenen Gesetzes oder der aufgehobenen Verordnung konkretisiert haben, sofern der Verfassungsgerichtshof nichts anderes ausgesprochen hat; soweit nach diesen Grundsätzen ein Gesetz (eine Verordnung) weiterhin anzuwenden ist, ist eine neuerliche Überprüfung dieses Gesetzes (der Verordnung) durch den Verfassungsgerichtshof ausgeschlossen (vgl 7 Ob 45/21z, Pkt 2.2. mwN). [12] Gerichte und Verwaltungsbehörden sind grundsätzlich verpflichtet, ein durch den Verfassungsgerichtshof aufgehobenes Gesetz oder eine aufgehobene Verordnung weiterhin auf Tatbestände anzuwenden, die sich vor dem Außerkrafttreten des aufgehobenen Gesetzes oder der aufgehobenen Verordnung konkretisiert haben, sofern der Verfassungsgerichtshof nichts anderes ausgesprochen hat; soweit nach diesen Grundsätzen ein Gesetz (eine Verordnung) weiterhin anzuwenden ist, ist eine neuerliche Überprüfung dieses Gesetzes (der Verordnung) durch den Verfassungsgerichtshof ausgeschlossen vergleiche 7 Ob 45/21z, Pkt 2.2. mwN).
[13] 3.2. Da im vorliegenden Fall die Antragstellung am 8. 1. 2021 vor Fassung des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofs über die Aufhebung des § 7 Abs 1a Satz 2 EpiG und vor deren Kundmachung erfolgte, ist hier § 7 Abs 1a EpiG einschließlich der nunmehr aufgehobenen Bestimmung seines zweiten Satzes anzuwenden. [13] 3.2. Da im vorliegenden Fall die Antragstellung am 8. 1. 2021 vor Fassung des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofs über die Aufhebung des Paragraph 7, Absatz eins a, Satz 2 EpiG und vor deren Kundmachung erfolgte, ist hier Paragraph 7, Absatz eins a, EpiG einschließlich der nunmehr aufgehobenen Bestimmung seines zweiten Satzes anzuwenden.
[14] 4.1. Der Wortlaut des § 7 Abs 1a EpiG gewährt der angehaltenen Person ein Antragsrecht auf Überprüfung der Zulässigkeit und Aufhebung der Freiheitsbeschränkung. Einerseits wird das Antragsrecht nur der angehaltenen und nicht etwa der von einer Maßnahme nach dem EpiG betroffenen Person eingeräumt, andererseits ist der Antrag auch auf die Aufhebung der Freiheitsbeschränkung gerichtet. Daraus lässt sich ableiten, dass ein erfolgreiches Rechtsschutzbegehren die aufrechte Anhaltung voraussetzt, wäre doch sonst ein Antrag auf Aufhebung der Freiheitsbeschränkung sinnwidrig. [14] 4.1. Der Wortlaut des Paragraph 7, Absatz eins a, EpiG gewährt der angehaltenen Person ein Antragsrecht auf Überprüfung der Zulässigkeit und Aufhebung der Freiheitsbeschränkung. Einerseits wird das Antragsrecht nur der angehaltenen und nicht etwa der von einer Maßnahme nach dem EpiG betroffenen Person eingeräumt, andererseits ist der Antrag auch auf die Aufhebung der Freiheitsbeschränkung gerichtet. Daraus lässt sich ableiten, dass ein erfolgreiches Rechtsschutzbegehren die aufrechte Anhaltung voraussetzt, wäre doch sonst ein Antrag auf Aufhebung der Freiheitsbeschränkung sinnwidrig.
[15] 4.2. § 7 Abs 1a EpiG räumt den Antrag nach Maßgabe des 2. Abschnittes des TuberkuloseG ein. Die darin befindliche – hier relevante – Bestimmung des § 17 TuberkuloseG regelt die Beendigung der Anhaltung und sieht dafür in Abs 4 unter anderem vor, dass die angehaltene Person jederzeit bei Gericht beantragen kann, die Unzulässigkeit der Anhaltung auszusprechen. Aus § 17 Abs 6 TuberkuloseG lässt sich ableiten, dass die Rechtsfolge der Unzulässigerklärung die Beendigung der Anhaltung ist, wie sich dies auch aus der Überschrift zu § 17 TuberkuloseG „Beendigung der Anhaltung“ ergibt. Das erschließt sich auch aus dem letzten Satz des § 7 Abs 1a EpiG (arg „zu überprüfen, sofern die Anhaltung nicht vorher aufgehoben wurde“), der auf § 17 TuberkuloseG Bezug nimmt. Auch aufgrund des in § 7 Abs 1a EpiG enthaltenen Verweises auf das TuberkuloseG ergibt sich daher, dass der Rechtsschutz die aufrechte Anhaltung voraussetzt. [15] 4.2. Paragraph 7, Absatz eins a, EpiG räumt den Antrag nach Maßgabe des 2. Abschnittes des TuberkuloseG ein. Die darin befindliche – hier relevante – Bestimmung des Paragraph 17, TuberkuloseG regelt die Beendigung der Anhaltung und sieht dafür in Absatz 4, unter anderem vor, dass die angehaltene Person jederzeit bei Gericht beantragen kann, die Unzulässigkeit der Anhaltung auszusprechen. Aus Paragraph 17, Absatz 6, TuberkuloseG lässt sich ableiten, dass die Rechtsfolge der Unzulässigerklärung die Beendigung der Anhaltung ist, wie sich dies auch aus der Überschrift zu Paragraph 17, TuberkuloseG „Beendigung der Anhaltung“ ergibt. Das erschließt sich auch aus dem letzten Satz des Paragraph 7, Absatz eins a, EpiG (arg „zu überprüfen, sofern die Anhaltung nicht vorher aufgehoben wurde“), der auf Paragraph 17, TuberkuloseG Bezug nimmt. Auch aufgrund des in Paragraph 7, Absatz eins a, EpiG enthaltenen Verweises auf das TuberkuloseG ergibt sich daher, dass der Rechtsschutz die aufrechte Anhaltung voraussetzt.
[16] 4.3. Der Umstand, dass andere Gesetze auch die nachträgliche Überprüfung von Freiheitsbeschränkungen vorsehen (vgl § 19a HeimAufG, § 38a UbG), ändert nichts an diesem Ergebnis, zumal das EpiG eine derartige Regelung gerade nicht enthält und diesbezüglich auch keine planwidrige Lücke vorliegt. [16] 4.3. Der Umstand, dass andere Gesetze auch die nachträgliche Überprüfung von Freiheitsbeschränkungen vorsehen vergleiche Paragraph 19 a, HeimAufG, Paragraph 38 a, UbG), ändert nichts an diesem Ergebnis, zumal das EpiG eine derartige Regelung gerade nicht enthält und diesbezüglich auch keine planwidrige Lücke vorliegt.
[17] 4.4. Zusammenfassend ergibt sich daher, dass nach Beendigung der Absonderung der gerichtliche Rechtsschutz nach § 7 Abs 1a EpiG nicht möglich ist. Der gegenständliche Antrag auf (nachträgliche) Unzulässigerklärung der Anhaltung kann daher die im Rechtsmittel angestrebte stattgebende Entscheidung jedenfalls nicht tragen. [17] 4.4. Zusammenfassend ergibt sich daher, dass nach Beendigung der Absonderung der gerichtliche Rechtsschutz nach Paragraph 7, Absatz eins a, EpiG nicht möglich ist. Der gegenständliche Antrag auf (nachträgliche) Unzulässigerklärung der Anhaltung kann daher die im Rechtsmittel angestrebte stattgebende Entscheidung jedenfalls nicht tragen.
[18] 5. Die im Revisionsrekurs angesprochenen Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Zulässigkeit der Anhaltung sind daher für die Entscheidung nicht präjudiziell. Fehlende Relevanz für die Entscheidung des zu beurteilenden Falls schließt aber das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage aus (vgl 2 Ob 51/14k [Pkt 4]). Der Revisionsrekurs ist daher zurückzuweisen. [18] 5. Die im Revisionsrekurs angesprochenen Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Zulässigkeit der Anhaltung sind daher für die Entscheidung nicht präjudiziell. Fehlende Relevanz für die Entscheidung des zu beurteilenden Falls schließt aber das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage aus vergleiche 2 Ob 51/14k [Pkt 4]). Der Revisionsrekurs ist daher zurückzuweisen.