Die Revision ist nicht begründet.
Ein wesentlicher Verfahrensmangel ist dem Berufungsgericht nicht unterlaufen. Wenn in der Revision ausgeführt wird, das Verfahren des Berufungsgerichts sei insofern mangelhaft geblieben, als das Berufungsgericht nicht durch Befragung der Parteien und Zeugen weiter untersucht habe, ob die Klägerin berechtigt gewesen sei, ein Entgelt zu fordern, so wird damit nicht ein Verfahrensmangel dargestellt, sondern allenfalls kundgetan, dass es der Beklagte unterlassen hat, ausreichende Parteienbehauptungen aufzustellen. Mit Recht weist die Klägerin in ihrer Revisionsbeantwortung darauf hin, dass jeder Hinweis fehlt, worin diese nähere Untersuchung bestehen hätte sollen. Überdies ist der Beklagte im Verfahren anwaltlich vertreten gewesen, so dass es seinem Vertreter freigestanden wäre, im Rahmen der Beweisbeschlüsse die notwendigen Fragen, allenfalls weitere Beweisanträge, zu stellen.
Die die Rechtsrüge des Beklagten einleitende Behauptung, es sei im Beweisverfahren nicht begründet, dass die Klägerin berechtigt gewesen sei, von ihm ein Entgelt von 5 S zu fordern und er sei nicht verpflichtet gewesen, ihr dieses Entgelt zu leisten, widerspricht den untergerichtlichen Feststellungen. Das Erstgericht und ihm folgend das Berufungsgericht haben festgestellt, dass zwischen Osias L***** und der Klägerin einerseits sowie dem Beklagten andererseits vereinbart gewesen ist, dass die beiden an jedem Freitag und Samstag von zehn Uhr abends bis vier Uhr früh im Kaffeehaus des Beklagten musizieren und dass jeder von ihnen 10 S bekommen solle. Als L***** ausgeschieden ist, hat die Klägerin zunächst weiter 10 S und dann 5 S - nebst Naturalleistungen (Jause und Abendessen) - bekommen. Diese Feststellungen ergeben eindeutig eine Vereinbarung über die Dienstleistung der Klägerin und die Entgeltleistung durch den Beklagten. Dass nach dem Ausscheiden des L***** keine ausdrückliche neue Vereinbarung geschlossen wurde, schadet nicht. Die Umstände, dass die Klägerin weiterspielte und der Beklagte durch seinen Oberkellner 10 S und dann 5 S zahlte, lassen keinen vernünftigen Grund daran zu zweifeln übrig, dass das Dienstverhältnis mit der Klägerin allein fortgesetzt wurde (§ 863 Abs 1 ABGB). Dass der Klägerin eine freiwillige Zuwendung gemacht worden sei, ist bei diesen Feststellungen aktenwidrig. Warum es unwahrscheinlich sein sollte, dass die Klägerin sich teilweise mit Naturalzuwendungen (Jause und Abendessen) begnügt hat, ist nicht einzusehen. Gerade die nächtliche Arbeitsleistung bringt erfahrungsgemäß ein zusätzliches Nahrungsbedürfnis mit sich; wenn in einem Kaffeehaus gearbeitet wird, ist daher nichts näherliegend, als dass der Dienstnehmer - hier die Klägerin - vom Dienstgeber - hier dem Kaffeesieder - auch zu essen bekomme. Dass sonst im Verhältnis zwischen den Parteien alle Erfordernisse eines Dienstverhältnisses fehlen, ist ebenfalls unrichtig. Die Klägerin hatte im Betrieb des Beklagten zu musizieren, also zu arbeiten, und der Beklagte dafür vereinbarungsgemäß - allerdings sehr geringes - Entgelt zu leisten. Damit sind die Merkmale eines Dienstvertrages gegeben. Dass die Klägerin freiwillig spielte, wenn es ihr passte, ist nicht festgestellt; vielmehr haben die Untergerichte als erwiesen angenommen, dass sie durch Jahre hindurch jeden Freitag und Samstag spielte. Der Umstand, dass die Klägerin bei Krankheit nicht spielte, lässt keinen Schluss darauf zu, dass sie bloß spielte, wenn es ihr passte; die nicht näher festgestellten Krankheitszeiten begründeten auch keine Unterbrechung des Dienstverhältnisses. Darin, dass die Klägerin nach dem Willen der Gäste und gemäß den Hinweisen des Beklagten oder seines Geschäftsführers spielte, liegt bereits die Einfügung in den Betrieb des Beklagten. Welche Mittel der Beklagte - außer seinem Betrieb - der Klägerin, die ihr Musikinstrument, wie dies bei Musikern meistens der Fall ist, mitbrachte, zur Verfügung hätte stellen sollen, ist nicht erfindlich. Dass das Entgelt der Klägerin nicht bedeutend war, ist richtig; daraus kann aber nicht auf das Fehlen eines Dienstverhältnisses, sondern nur darauf geschlossen werden, dass die Klägerin in krasser Weise unterentlohnt worden ist. Den Vorwurf der Sittenwidrigkeit auf Seiten der Klägerin hat bereits das Berufungsgericht mit Recht als unbegründet zurückgewiesen. Der Revision war daher nicht Folge zu geben.Die die Rechtsrüge des Beklagten einleitende Behauptung, es sei im Beweisverfahren nicht begründet, dass die Klägerin berechtigt gewesen sei, von ihm ein Entgelt von 5 S zu fordern und er sei nicht verpflichtet gewesen, ihr dieses Entgelt zu leisten, widerspricht den untergerichtlichen Feststellungen. Das Erstgericht und ihm folgend das Berufungsgericht haben festgestellt, dass zwischen Osias L***** und der Klägerin einerseits sowie dem Beklagten andererseits vereinbart gewesen ist, dass die beiden an jedem Freitag und Samstag von zehn Uhr abends bis vier Uhr früh im Kaffeehaus des Beklagten musizieren und dass jeder von ihnen 10 S bekommen solle. Als L***** ausgeschieden ist, hat die Klägerin zunächst weiter 10 S und dann 5 S - nebst Naturalleistungen (Jause und Abendessen) - bekommen. Diese Feststellungen ergeben eindeutig eine Vereinbarung über die Dienstleistung der Klägerin und die Entgeltleistung durch den Beklagten. Dass nach dem Ausscheiden des L***** keine ausdrückliche neue Vereinbarung geschlossen wurde, schadet nicht. Die Umstände, dass die Klägerin weiterspielte und der Beklagte durch seinen Oberkellner 10 S und dann 5 S zahlte, lassen keinen vernünftigen Grund daran zu zweifeln übrig, dass das Dienstverhältnis mit der Klägerin allein fortgesetzt wurde (Paragraph 863, Absatz eins, ABGB). Dass der Klägerin eine freiwillige Zuwendung gemacht worden sei, ist bei diesen Feststellungen aktenwidrig. Warum es unwahrscheinlich sein sollte, dass die Klägerin sich teilweise mit Naturalzuwendungen (Jause und Abendessen) begnügt hat, ist nicht einzusehen. Gerade die nächtliche Arbeitsleistung bringt erfahrungsgemäß ein zusätzliches Nahrungsbedürfnis mit sich; wenn in einem Kaffeehaus gearbeitet wird, ist daher nichts näherliegend, als dass der Dienstnehmer - hier die Klägerin - vom Dienstgeber - hier dem Kaffeesieder - auch zu essen bekomme. Dass sonst im Verhältnis zwischen den Parteien alle Erfordernisse eines Dienstverhältnisses fehlen, ist ebenfalls unrichtig. Die Klägerin hatte im Betrieb des Beklagten zu musizieren, also zu arbeiten, und der Beklagte dafür vereinbarungsgemäß - allerdings sehr geringes - Entgelt zu leisten. Damit sind die Merkmale eines Dienstvertrages gegeben. Dass die Klägerin freiwillig spielte, wenn es ihr passte, ist nicht festgestellt; vielmehr haben die Untergerichte als erwiesen angenommen, dass sie durch Jahre hindurch jeden Freitag und Samstag spielte. Der Umstand, dass die Klägerin bei Krankheit nicht spielte, lässt keinen Schluss darauf zu, dass sie bloß spielte, wenn es ihr passte; die nicht näher festgestellten Krankheitszeiten begründeten auch keine Unterbrechung des Dienstverhältnisses. Darin, dass die Klägerin nach dem Willen der Gäste und gemäß den Hinweisen des Beklagten oder seines Geschäftsführers spielte, liegt bereits die Einfügung in den Betrieb des Beklagten. Welche Mittel der Beklagte - außer seinem Betrieb - der Klägerin, die ihr Musikinstrument, wie dies bei Musikern meistens der Fall ist, mitbrachte, zur Verfügung hätte stellen sollen, ist nicht erfindlich. Dass das Entgelt der Klägerin nicht bedeutend war, ist richtig; daraus kann aber nicht auf das Fehlen eines Dienstverhältnisses, sondern nur darauf geschlossen werden, dass die Klägerin in krasser Weise unterentlohnt worden ist. Den Vorwurf der Sittenwidrigkeit auf Seiten der Klägerin hat bereits das Berufungsgericht mit Recht als unbegründet zurückgewiesen. Der Revision war daher nicht Folge zu geben.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO.