Entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 526 Abs 2 ZPO) Ausspruch des Rekursgerichts hängt die Entscheidung über den Revisionsrekurs des Klägers nicht von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 528 Abs 1 ZPO ab:Entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (Paragraph 526, Absatz 2, ZPO) Ausspruch des Rekursgerichts hängt die Entscheidung über den Revisionsrekurs des Klägers nicht von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage iSd Paragraph 528, Absatz eins, ZPO ab:
Das Tiroler Schischulgesetz (1995 vom 23. 11. 1994, LGBl Nr 15/1995) sieht die Erteilung einer Schischulbewilligung nur an natürliche Personen vor (§ 5 Abs 2) und legt die Pflichten der Schischulinhaber ua dahin fest, dass der Schischulinhaber Gäste nur in jenem Schischulgebiet (§ 4) aufnehmen darf, in dem das Schischulbüro und der Sammelplatz (§ 5 Abs 1 lit f) seiner Schischule liegen (§ 8 Abs 2). Ein Zusammenschluss mehrerer Schischulen zu einer Organisationseinheit (wie etwa hier einer OEG) ist im Gesetz nicht geregelt, somit aber auch nicht ausdrücklich verboten. Zum Grundrecht der Erwerbsfreiheit (Art 6 StGG) gehört auch das Recht auf wirtschaftliche Betätigung in Form einer Gesellschaft, Einschränkungen dieses Rechts sind nach stRsp des Verfassungsgerichtshofs nur dann zulässig, wenn sie durch das öffentliche Interesse geboten sind, zur Verwirklichung des öffentlichen Interesses geeignet und adäquat sowie auch sonst sachlich zu rechtfertigen sind (JBl 1988, 644; wN bei Mayer, B-VG2 Art 6 StGG C II). Gehören die jeweiligen Schischulinhaber einer solchen Gesellschaft an, so kann - im Sinne der Ausführungen der Vorinstanz(en) - unterstellt werden, dass sie weiterhin als öffentlich-rechtliche, für ihr Schischulgebiet verantwortliche Konzessionsträger ihrer Schischule zur Verfügung stehen, sodass die "Ordnung des Schischulwesens (der Gesetzeszweck)" weiterhin gewährleistet bleibt, auch wenn die Gesellschaft privatrechtlich als OEG mit dem Beklagten als alleinvertretungsbefugten Gesellschafter - auch gegenüber dem Land Tirol - auftritt. Da auch vom Land Tirol der Zusammenschluss mehrerer Schischulen zur Schischule S***** R***** Josef und Mitgesellschafter ***** OEG" (nach den Feststellungen offensichtlich) zustimmend zur Kenntnis genommen und an die OEG eine eigene Mitgliedsnummer vergeben wurde, erscheint die Rechtsauffassung des Beklagten (und seiner Mitgesellschafter), mit diesem Zusammenschluss und den damit erweiterten "Aufnahme-, Werbe- und Sammelmöglichkeiten" verstoße er nicht gegen das Tiroler Schischulgesetz, mit guten Gründen vertretbar. Die Auffassung der Vorinstanzen, aus diesem Grunde liege kein Wettbewerbsverstoß des Beklagten gegen § 1 UWG vor, findet in der stRsp des erkennenden Senats (für viele: ÖBl 2002/60, 270 - Unternehmensberater mwN) Deckung und kann keinesfalls als auffallende Fehlbeurteilung angesehen werden, die vom Obersten Gerichtshof durch eine - auf das Tiroler Schischulgesetz gesondert zugeschnittene - Sachentscheidung korrigiert werden müsste.Das Tiroler Schischulgesetz (1995 vom 23. 11. 1994, Landesgesetzblatt Nr 15 aus 1995,) sieht die Erteilung einer Schischulbewilligung nur an natürliche Personen vor (Paragraph 5, Absatz 2,) und legt die Pflichten der Schischulinhaber ua dahin fest, dass der Schischulinhaber Gäste nur in jenem Schischulgebiet (Paragraph 4,) aufnehmen darf, in dem das Schischulbüro und der Sammelplatz (Paragraph 5, Absatz eins, Litera f,) seiner Schischule liegen (Paragraph 8, Absatz 2,). Ein Zusammenschluss mehrerer Schischulen zu einer Organisationseinheit (wie etwa hier einer OEG) ist im Gesetz nicht geregelt, somit aber auch nicht ausdrücklich verboten. Zum Grundrecht der Erwerbsfreiheit (Artikel 6, StGG) gehört auch das Recht auf wirtschaftliche Betätigung in Form einer Gesellschaft, Einschränkungen dieses Rechts sind nach stRsp des Verfassungsgerichtshofs nur dann zulässig, wenn sie durch das öffentliche Interesse geboten sind, zur Verwirklichung des öffentlichen Interesses geeignet und adäquat sowie auch sonst sachlich zu rechtfertigen sind (JBl 1988, 644; wN bei Mayer, B-VG2 Artikel 6, StGG C römisch zwei). Gehören die jeweiligen Schischulinhaber einer solchen Gesellschaft an, so kann - im Sinne der Ausführungen der Vorinstanz(en) - unterstellt werden, dass sie weiterhin als öffentlich-rechtliche, für ihr Schischulgebiet verantwortliche Konzessionsträger ihrer Schischule zur Verfügung stehen, sodass die "Ordnung des Schischulwesens (der Gesetzeszweck)" weiterhin gewährleistet bleibt, auch wenn die Gesellschaft privatrechtlich als OEG mit dem Beklagten als alleinvertretungsbefugten Gesellschafter - auch gegenüber dem Land Tirol - auftritt. Da auch vom Land Tirol der Zusammenschluss mehrerer Schischulen zur Schischule S***** R***** Josef und Mitgesellschafter ***** OEG" (nach den Feststellungen offensichtlich) zustimmend zur Kenntnis genommen und an die OEG eine eigene Mitgliedsnummer vergeben wurde, erscheint die Rechtsauffassung des Beklagten (und seiner Mitgesellschafter), mit diesem Zusammenschluss und den damit erweiterten "Aufnahme-, Werbe- und Sammelmöglichkeiten" verstoße er nicht gegen das Tiroler Schischulgesetz, mit guten Gründen vertretbar. Die Auffassung der Vorinstanzen, aus diesem Grunde liege kein Wettbewerbsverstoß des Beklagten gegen Paragraph eins, UWG vor, findet in der stRsp des erkennenden Senats (für viele: ÖBl 2002/60, 270 - Unternehmensberater mwN) Deckung und kann keinesfalls als auffallende Fehlbeurteilung angesehen werden, die vom Obersten Gerichtshof durch eine - auf das Tiroler Schischulgesetz gesondert zugeschnittene - Sachentscheidung korrigiert werden müsste.
Diese Erwägungen führen zur Zurückweisung des Revisionsrekurses. Da der Beklagte auf die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses hingewiesen und dessen Zurückweisung beantragt hat, gebühren ihm gemäß §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm §§ 41, 50 ZPO die der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung dienenden Kosten der Revisionsrekursbeantwortung.Diese Erwägungen führen zur Zurückweisung des Revisionsrekurses. Da der Beklagte auf die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses hingewiesen und dessen Zurückweisung beantragt hat, gebühren ihm gemäß Paragraphen 78, 402, Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraphen 41, 50, ZPO die der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung dienenden Kosten der Revisionsrekursbeantwortung.