Entscheidungsgründe:
Die Erstklägerin ist Medieninhaberin der "N*****zeitung", die Zweitklägerin ist Verlegerin der "N*****zeitung" und des "K*****", die Drittklägerin ist mit dem Akquirieren von Inseraten für die "N*****zeitung" und den "K*****" beauftragt, die Viertklägerin ist Medieninhaberin der den Tageszeitungen "N*****zeitung" und "K*****" beigeschlossenen Programmbeilage "F*****", die Fünftklägerin ist Medieninhaberin der periodischen Druckschrift "B*****". Die Beklagte ist Medieninhaberin und Verlegerin der periodischen Druckschrift "D*****".
Die Beklagte versandte am 16. und 17.10.1990 an die Haushalte Österreichs mit Postwurf einen dreiteiligen Karton-Folder mit dem Titel "Wir sind krank durch Strom!". Im Inneren des Folders fand sich - in der Mitte - ein Raster, in welchem der Empfänger der Postwurfsendung mit Hilfe gleichzeitig beigelegter Klebeflächen die Anordnung seiner Wohnräume darstellen sollte. Unterhalb davon war zu lesen:
"D*****-Gesundheitsaktion 9o.
Was man nicht sehen, nicht hören und nicht riechen kann, was uns alle bei Tag und bei Nacht umgibt, meist stärker wird, weil wir immer mehr davon verbrauchen, die elektromagnetische Strahlung und ihr Einfluß auf unser tägliches Leben, unsere Gesundheit, ist das Thema eines Sonderteiles der Zeitschrift D***** in fünf Folgen."
Links neben dem Raster stand folgende Anleitung:
Abbildung nicht darstellbar!
Rechts neben dem Raster fanden sich Angaben über den Inhalt des "in den kommenden fünf Ausgaben" der Zeitschrift "D*****" enthaltenen "Sonderteils über Elektro-Smog und Elektrostreß".
In den folgenden Nummern dieser Zeitschrift - Nr 42 vom 18.10.1990 bis Nr 46 vom 15.11.1990 - erschienen sodann unter der schon auf dem Folder verwendeten Abbildung eines Mannes mit nacktem Oberkörper, gesträubten Haaren und durch einen Blitz verbundenen Händen mehrseitige Artikel über die Gefahren elektromagnetischer Strahlungen. In den Nummern 42, 44 und 46 waren im Rahmen dieser Berichte verschiedenfarbige Darstellungen von Elektrogeräten und Symbolen für Kinder und Erwachsene enthalten.
In der Ausgabe Nr 42 waren folgender Text und folgende auf ablösbare Klebefolien gedruckte Bilder veröffentlicht:
Abbildung nicht darstellbar!
In der Ausgabe Nr 44 waren die einzelnen Bilder auf auszuschneidende Flächen der Zeitung sowie folgender Text gedruckt:
Abbildung nicht darstellbar!
In der Nr 46 wurden schließlich eine Punktetabelle sowie die Auswertung der nach dem Einkleben der einzelnen Symbole in das jeweilige Wohnraumschema ermittelten individuellen Punkteanzahl gebracht.
Mit der Behauptung, daß die Aufkleber eine zur Hauptleistung - die Zeitschrift "D*****" - gegebene Nebenware seien, die keinen notwendigen Bestandteil der Zeitung bilde und geeignet sei, den Kunden in seinem Entschluß zum Erwerb der Hauptware zu beeinflussen, begehren die Klägerinnen, die Beklagte schuldig zu erkennen, ab sofort im geschäftlichen Verkehr beim Vertrieb der periodischen Druckschrift "D*****" das Ankündigen, Anbieten oder Gewähren entgeltlicher Zugaben in Form von Aufklebern mit der Wiedergabe von Haushaltselektrogeräten, die zum Einkleben in eine Sammelmappe mit einem Wohnungsschema bestimmt sind und die der Feststellung möglicher elektromagnetischer Strahlungen in Wohnungen dienen, zu unterlassen, wenn der Erhalt der Zugabe vom Erwerb der periodischen Druckschrift "D*****" abhängig ist oder abhängig erscheint. Außerdem stellen die Kläger ein Veröffentlichungsbegehren.
Die Beklagte beantragt die Abweisung des Klagebegehrens. Von einer gesetzwidrigen Zugabe könne keine Rede sein. Die Kartonmappe scheide als Zugabe aus, weil sie unabhängig vom Erwerb der Zeitung mit Postwurf an eine unbestimmte Anzahl von Haushalten versendet worden sei. Die einzelnen Aufkleber seien schon deshalb keine Zugaben, weil sie keinerlei wirtschaftlichen Wert hätten, koste doch ein einziger Etikettenbogen in der Anschaffung nur 16 Groschen. Auch die Sammelmappe samt Aufklebern sei keine Zugabe; vielmehr unterstütze sie nur einen redaktionellen Artikel und bringe Information. Mappe und Aufkleber gehörten demnach zum Leistungsgegenstand des Hauptgeschäftes, ohne eine davon losgelöste wirtschaftliche Bedeutung zu haben. Weder die Sammelmappe noch die Aufkleber hätten einen eigenständigen wirtschaftlichen Wert, zumal durch die Aufkleber jeweils nur ein individuelles Wohnschema dargestellt werde. Auch der Möglichkeit, auf Grund der redaktionellen Veröffentlichung in der Zeitschrift "D*****" mit Hilfe der Mappe und der Aufkleber einen Test vorzunehmen, komme kein gesonderter wirtschaftlicher Wert zu, würden doch solche Tests von Zeitungen und Zeitschriften immer wieder veröffentlicht. Es sei auch üblich, daß dazu Hilfsmittel wie Kartonunterlagen, Aufkleber oder auszuschneidende Zeitungsteile angeboten würden.
Der Erstrichter wies das Klagebegehren ab. Ein Zugabenverstoß liege nicht vor: Die Kartonmappe sei unabhängig vom Erwerb der Zeitung versandt worden. Die Darstellungen von Elektrogeräten und sonstigen Symbolen in den Ausgaben Nr 44 und 46 seien der Zeitschrift nicht beigegeben, sondern mit ihr fest verbunden gewesen. Der Klebefolie in der Ausgabe Nr 42 mangle es - auch im Zusammenhalt mit der Kartonmappe - am Wert, da mit ihr nur die individuellen Verhältnisse in einer bestimmten Wohnung dargestellt werden könnten. Mit der Artikelserie über die Gefahr des Elektrosmogs habe die Beklagte ihre Informationsaufgabe zu erfüllen versucht. Beigaben, die der Realisierung dieser Informationsaufgabe seien, bildeten nicht einmal dann, wenn sie gesammelt werden können und für alle Interessenten brauchbar sind, eine verbotene Zugabe.
Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000 übersteige und die ordentliche Revision zulässig sei. Obwohl die Kläger offenkundig den Zugabenverstoß nur in der tatsächlichen Beigabe der Aufkleber zu den einzelnen Ausgaben der Zeitschrift "D*****" erblickten, wären bei der zugabenrechtlichen Beurteilung der Versand des Karton-Folders und die Beigabe der Aufkleber richtigerweise als Einheit zu sehen, habe doch jedermann, der aus dem ihm zugesandten Folder einen Nutzen ziehen wollte, zwingend die entsprechenden Ausgaben der Zeitschrift kaufen müssen. Es erübrige sich jedoch näher darauf einzugehen, ob durch das Vorbringen der Klägerinnen die Überprüfung des Sachverhaltes auf die Beigabe von Aufklebern eingeschränkt ist, weil in jedem Fall ein Verstoß gegen das Zugabengesetz zu verneinen sei.
Zum Wesen der Zugabe im Sinne des Zugabengesetzes gehöre es, daß sie eine vom Hauptgeschäft losgelöste wirtschaftliche Bedeutung hat und selbständig zu bewerten ist; was die beteiligten Verkehrskreise als Teil der Hauptleistung ansehen, habe keinen Zugabencharakter. Sowohl der Karton-Folder als auch die Darstellungen von Elektrogeräten und sonstigen Symbolen seien Bestandteil einer groß angelegten Artikelserie; sie dienten dem Verständnis und der Umlegung des Inhaltes dieser Serie auf die persönlichen Verhältnisse. Es könne keine Rede davon sein, daß sie nach ihrer Art und Beschaffenheit, nach ihrem Verwendungzweck und ihrer selbständigen Bedeutung als Handelsware von vornherein nicht als notwendiger Zeitungsbestandteil in Betracht kämen. Weder dem Folder noch dem Aufkleber komme eine von der Hauptsache losgelöste wirtschaftliche Bedeutung zu. Dem Leser werde nur der durch den Artikel ausgelöste Denkprozeß darüber, wie im eigenen Haushalt die Elektrogeräte aufgestellt sind, durch das Angebot, mit den mehrfach genannten Hilfsmitteln eine schematische Übersicht anzufertigen, erleichtert. Es mache keinen Unterschied, ob ein Leser auf Grund der Informationen des Artikels selbst einen Plan zeichnet oder sich der von der Beklagten aufgezeigten Methode bedient. Keinesfalls könne gesagt werden, daß die Beklagte eine Leistung angeboten hätte, die sonst von Professionisten oder Sachverständigen erbracht wird, würden doch diese wohl mit präziseren Methoden arbeiten. Der Leser, der gewohnt ist, verschiedenste Tests in Zeitungen und Zeitschriften vorzufinden, werde auch die beanstandete Aktion der Beklagten nicht anders bewerten; ihm werde nicht der Eindruck vermittelt, eine von der Hauptsache unabhängige eigenständige Leistung zu erhalten. Die von der Beklagten gewählte - aufwendige - Art, Inhalte ihrer Artikelserie zum Leser zu transportieren, überschreite nicht die von ihr als Zeitung erwartete Informationsaufgabe. Die Beklagte habe somit nicht gegen § 1 ZugG verstoßen. Im übrigen käme ihr die Ausnahmebestimmung des § 2 Abs 1 lit c ZugG zugute, weil sie Auskünfte und Ratschläge zur Vermeidung von Gesundheitsstörungen erteilt habe.Zum Wesen der Zugabe im Sinne des Zugabengesetzes gehöre es, daß sie eine vom Hauptgeschäft losgelöste wirtschaftliche Bedeutung hat und selbständig zu bewerten ist; was die beteiligten Verkehrskreise als Teil der Hauptleistung ansehen, habe keinen Zugabencharakter. Sowohl der Karton-Folder als auch die Darstellungen von Elektrogeräten und sonstigen Symbolen seien Bestandteil einer groß angelegten Artikelserie; sie dienten dem Verständnis und der Umlegung des Inhaltes dieser Serie auf die persönlichen Verhältnisse. Es könne keine Rede davon sein, daß sie nach ihrer Art und Beschaffenheit, nach ihrem Verwendungzweck und ihrer selbständigen Bedeutung als Handelsware von vornherein nicht als notwendiger Zeitungsbestandteil in Betracht kämen. Weder dem Folder noch dem Aufkleber komme eine von der Hauptsache losgelöste wirtschaftliche Bedeutung zu. Dem Leser werde nur der durch den Artikel ausgelöste Denkprozeß darüber, wie im eigenen Haushalt die Elektrogeräte aufgestellt sind, durch das Angebot, mit den mehrfach genannten Hilfsmitteln eine schematische Übersicht anzufertigen, erleichtert. Es mache keinen Unterschied, ob ein Leser auf Grund der Informationen des Artikels selbst einen Plan zeichnet oder sich der von der Beklagten aufgezeigten Methode bedient. Keinesfalls könne gesagt werden, daß die Beklagte eine Leistung angeboten hätte, die sonst von Professionisten oder Sachverständigen erbracht wird, würden doch diese wohl mit präziseren Methoden arbeiten. Der Leser, der gewohnt ist, verschiedenste Tests in Zeitungen und Zeitschriften vorzufinden, werde auch die beanstandete Aktion der Beklagten nicht anders bewerten; ihm werde nicht der Eindruck vermittelt, eine von der Hauptsache unabhängige eigenständige Leistung zu erhalten. Die von der Beklagten gewählte - aufwendige - Art, Inhalte ihrer Artikelserie zum Leser zu transportieren, überschreite nicht die von ihr als Zeitung erwartete Informationsaufgabe. Die Beklagte habe somit nicht gegen Paragraph eins, ZugG verstoßen. Im übrigen käme ihr die Ausnahmebestimmung des Paragraph 2, Absatz eins, Litera c, ZugG zugute, weil sie Auskünfte und Ratschläge zur Vermeidung von Gesundheitsstörungen erteilt habe.
Gegen dieses Urteil wendet sich die Revision der Klägerinnen wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, die Urteile der Vorinstanzen dahin abzuändern, daß dem Klagebegehren stattgegeben werde.
Die Beklagte beantragt, die Revision als unzulässig zurückzuweisen, hilfsweise ihr nicht Folge zu geben.