Entscheidung 4 Ob 93/97y
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
08.04.1997
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek und Dr.Niederreiter, sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr.Griß und Dr.Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ing.Reinhold G*****, vertreten durch Dr.Peter L. Imre, Rechtsanwalt in Gleisdorf, wider die beklagte Partei A*****GmbH, ***** vertreten durch DDr.Horst Spuller, Rechtsanwalt in Graz, wegen S 436.717,27 sA infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht vom 10.Jänner 1997, GZ 4 R 141/96d-72, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Rechtliche Beurteilung
Es liegen (schlüssig gefaßte) übereinstimmende Beschlüsse über die Zulässigkeit der in erster Instanz vorgenommenen Richtigstellung der Parteienbezeichnung vor, die gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO nicht mehr angefochten werden können. Weitere erhebliche Rechtsfragen werden nicht geltend gemacht.Es liegen (schlüssig gefaßte) übereinstimmende Beschlüsse über die Zulässigkeit der in erster Instanz vorgenommenen Richtigstellung der Parteienbezeichnung vor, die gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO nicht mehr angefochten werden können. Weitere erhebliche Rechtsfragen werden nicht geltend gemacht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:0040OB00093.97Y.0408.000
Dokumentnummer
JJT_19970408_OGH0002_0040OB00093_97Y0000_000