Entscheidung 4 Ob 94/09s
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
09.06.2009
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Schenk als Vorsitzende und durch die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Jensik, Dr. Musger und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Schutzverband *****, vertreten durch Dr. Marcella Prunbauer, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte Partei B***** AG, *****, vertreten durch Dr. Wolfgang Vanis Rechtsanwalt GmbH in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Sicherungsverfahren 40.000 EUR), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 11. März 2009, GZ 5 R 24/09z-12, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß §§ 78, 402 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß Paragraphen 78, 402, EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Die Beklagte bezeichnete sich in einem Flugblatt als „Österreichs größter Bio-Bäcker". Tatsächlich backen in ihren Filialen angelernte Mitarbeiter Teiglinge auf, die von dritten Unternehmen geliefert werden.
Die Vorinstanzen haben diese Werbung als irreführende Geschäftspraktik untersagt. In der Zulassungsbeschwerde macht die Beklagte geltend, es fehle höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage, welche Relevanz „der Herstellung von Produkten oder Vorprodukten durch den Werbenden selbst" zukomme.
Rechtliche Beurteilung
Auf diese (allgemein formulierte) Frage kommt es aber nicht an. Entscheidend ist vielmehr, ob die Behauptung der Eigenherstellung geeignet ist, den Kaufentschluss eines Durchschnittsverbrauchers zu beeinflussen. Dass dies zumindest bei hochwertigen Produkten zutreffen kann, hat der Senat jüngst in der Entscheidung 4 Ob 42/08t (= MR 2008, 257 [Korn] = ÖBl 2008, 276 [Gamerith] = ecolex 2008, 838 [Tonninger] - W.-Klaviere) ausdrücklich bejaht.
Im vorliegenden Fall hat das Rekursgericht zutreffend ausgeführt, dass der Durchschnittsverbraucher bei Ware, die mit dem Zusatz „Bio-" verkauft wird, eine höhere Qualität als bei Standardware erwartet. Damit wird auch hier die (behauptete) Herstellung in einem eigenen Betrieb des Werbenden zu einem Kriterium bei der Auswahl zwischen verschiedenen Anbietern. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Werbende wegen seiner (nach eigenen Angaben) „Vorreiterrolle" bei der Vermarktung von „Bio-Ware" als besonders vertrauenswürdig angesehen wird.
Die Auffassung der Vorinstanzen, das Publikum leite aus der Bezeichnung als „Bio-Bäcker" die Herstellung zumindest eines Großteils der Teiglinge zwar nicht in der jeweiligen Filiale, wohl aber in einem eigenen Betrieb des Werbenden ab, ist nicht zu beanstanden.
Schlagworte
Österreichs größter Biobäcker,
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:0040OB00094.09S.0609.000
Zuletzt aktualisiert am
02.08.2010
Dokumentnummer
JJT_20090609_OGH0002_0040OB00094_09S0000_000