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Entscheidung 4 Ob 94/09s

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

4Ob94/09s

Entscheidungsdatum

09.06.2009

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Schenk als Vorsitzende und durch die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Jensik, Dr. Musger und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Schutzverband *****, vertreten durch Dr. Marcella Prunbauer, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte Partei B***** AG, *****, vertreten durch Dr. Wolfgang Vanis Rechtsanwalt GmbH in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Sicherungsverfahren 40.000 EUR), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 11. März 2009, GZ 5 R 24/09z-12, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß Paragraphen 78, 402, EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Die Beklagte bezeichnete sich in einem Flugblatt als „Österreichs größter Bio-Bäcker". Tatsächlich backen in ihren Filialen angelernte Mitarbeiter Teiglinge auf, die von dritten Unternehmen geliefert werden.

Die Vorinstanzen haben diese Werbung als irreführende Geschäftspraktik untersagt. In der Zulassungsbeschwerde macht die Beklagte geltend, es fehle höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage, welche Relevanz „der Herstellung von Produkten oder Vorprodukten durch den Werbenden selbst" zukomme.

Rechtliche Beurteilung

Auf diese (allgemein formulierte) Frage kommt es aber nicht an. Entscheidend ist vielmehr, ob die Behauptung der Eigenherstellung geeignet ist, den Kaufentschluss eines Durchschnittsverbrauchers zu beeinflussen. Dass dies zumindest bei hochwertigen Produkten zutreffen kann, hat der Senat jüngst in der Entscheidung 4 Ob 42/08t (= MR 2008, 257 [Korn] = ÖBl 2008, 276 [Gamerith] = ecolex 2008, 838 [Tonninger] - W.-Klaviere) ausdrücklich bejaht.

Im vorliegenden Fall hat das Rekursgericht zutreffend ausgeführt, dass der Durchschnittsverbraucher bei Ware, die mit dem Zusatz „Bio-" verkauft wird, eine höhere Qualität als bei Standardware erwartet. Damit wird auch hier die (behauptete) Herstellung in einem eigenen Betrieb des Werbenden zu einem Kriterium bei der Auswahl zwischen verschiedenen Anbietern. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Werbende wegen seiner (nach eigenen Angaben) „Vorreiterrolle" bei der Vermarktung von „Bio-Ware" als besonders vertrauenswürdig angesehen wird.

Die Auffassung der Vorinstanzen, das Publikum leite aus der Bezeichnung als „Bio-Bäcker" die Herstellung zumindest eines Großteils der Teiglinge zwar nicht in der jeweiligen Filiale, wohl aber in einem eigenen Betrieb des Werbenden ab, ist nicht zu beanstanden.

Schlagworte

Österreichs größter Biobäcker,

Textnummer

E91042

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:0040OB00094.09S.0609.000

Im RIS seit

09.07.2009

Zuletzt aktualisiert am

02.08.2010

Dokumentnummer

JJT_20090609_OGH0002_0040OB00094_09S0000_000