Aus den Entscheidungsgründen:
... Aber auch die rechtliche Würdigung ist einwandfrei. Daß ein Dienstvertrag tatsächlich abgeschlossen wurde, hat das Berufungsgericht festgestellt. Daran ist das Revisionsgericht gebunden. Richtig ist, daß Urkundenauslegung grundsätzlich rechtliche Beurteilung ist, daß also der Oberste Gerichtshof berechtigt wäre, die Auslegung des Sitzungsprotokolls vom 22. Oktober 1951 durch das Berufungsgericht zu überprüfen. Doch gilt dieser Grundsatz dann nicht, wenn die Bedeutung einer Urkundenniederschrift auf Grund von Zeugenaussagen festgestellt worden ist. Die Feststellung der Bedeutung eines Urkundeninhaltes auf Grund von Zeugenaussagen ist nicht rechtliche Beurteilung, sondern tatsächliche Feststellung, an die der Oberste Gerichtshof gebunden ist.
Es liegt aber auch keine unrichtige Anwendung des § 19 AngG. vor. Ein provisorisches Dienstverhältnis auf vorläufig ein Jahr ist überhaupt kein Dienstverhältnis auf Probe, sondern ein zeitlich begrenztes Dienstverhältnis zur Probe, das Dienstverhältnis ist auf Zeit abgeschlossen, doch behält sich der Dienstgeber - unverbindlich - vor, das Dienstverhältnis nach Ablauf der Zeit zu erneuern. Ein Probedienstverhältnis im Sinne des § 19 AngG. würde nur dann vorliegen, wenn die fristlose Lösbarkeit während der Probezeit vereinbart worden wäre (Entsch. des Obersten Gerichtshofes vom 5. April 1949, ArbSlg. 5061). Das ist aber nach den berufungsgerichtlichen Feststellungen nicht der Fall. Es wurde dem Kläger nicht gesagt, daß das Dienstverhältnis während der ersten Monate oder gar während des ganzen Jahres jederzeit gelöst werden könne. Vielmehr wurde ihm nur mitgeteilt, daß er entlassen werde, wenn er sich im Probejahr etwas zuschuldenkommen lasse. Das macht aber das Dienstverhältnis nicht zu einem Dienstverhältnis auf Probe, sondern ist nur ein Hinweis auf die gesetzlichen Folgen einer schweren Dienstverletzung.Es liegt aber auch keine unrichtige Anwendung des Paragraph 19, AngG. vor. Ein provisorisches Dienstverhältnis auf vorläufig ein Jahr ist überhaupt kein Dienstverhältnis auf Probe, sondern ein zeitlich begrenztes Dienstverhältnis zur Probe, das Dienstverhältnis ist auf Zeit abgeschlossen, doch behält sich der Dienstgeber - unverbindlich - vor, das Dienstverhältnis nach Ablauf der Zeit zu erneuern. Ein Probedienstverhältnis im Sinne des Paragraph 19, AngG. würde nur dann vorliegen, wenn die fristlose Lösbarkeit während der Probezeit vereinbart worden wäre (Entsch. des Obersten Gerichtshofes vom 5. April 1949, ArbSlg. 5061). Das ist aber nach den berufungsgerichtlichen Feststellungen nicht der Fall. Es wurde dem Kläger nicht gesagt, daß das Dienstverhältnis während der ersten Monate oder gar während des ganzen Jahres jederzeit gelöst werden könne. Vielmehr wurde ihm nur mitgeteilt, daß er entlassen werde, wenn er sich im Probejahr etwas zuschuldenkommen lasse. Das macht aber das Dienstverhältnis nicht zu einem Dienstverhältnis auf Probe, sondern ist nur ein Hinweis auf die gesetzlichen Folgen einer schweren Dienstverletzung.
Da das Berufungsgericht feststellt, daß die Verleihung der Dienststelle nicht unter der Bedingung erfolgte, daß die Gattin des Klägers kein Gasthaus pachten dürfe und daß auch nicht vereinbart wurde, daß dieser Umstand vertragsmäßig einen Entlassungsgrund zu bilden hatte - soweit die Revision das Gegenteil behauptet, geht sie nicht von den Feststellungen des Berufungsgerichtes aus -, kann der Umstand, daß die Gattin des Klägers ein Gasthaus gepachtet hat, die Beklagte zur vorzeitigen Lösung des befristeten Dienstverhältnisses nicht berechtigen.
Auch die Behauptung der Revision, daß Kläger vertragswidrigerweise in das gepachtete Gasthaus umgesiedelt sei, ist aktenwidrig. Das Berufungsgericht stellt nur fest, daß Kläger vertragsmäßig verpflichtet war, die im Schlachthof gelegene Dienstwohnung zu beziehen. Daß der Kläger vor der Entlassung gegen diese Verpflichtung gehandelt hätte, ist dem Berufungsurteil nicht zu entnehmen.
Die Entscheidung des Berufungsgerichtes ist daher im Ergebnis rechtlich einwandfrei, wenngleich der Oberste Gerichtshof der Begründung des Berufungsgerichtes nicht in allen Punkten beizutreten vermag.