Begründung:
Der Kläger brachte vor, er sei absolvierter Jurist und sei seit März 1956 als Angestellter bei der beklagten Partei beschäftigt, zunächst als Schadensreferent, seit Anfang 1960 als Oberreferent, in welcher Eigenschaft er mit der Führung einer Referentengruppe betraut worden sei. Im April oder Mai 1962 habe der Kläger von einem Konkurrenzunternehmen das Angebot erhalten, bei diesem als Leiter der örtlichen Schadensabteilung einzutreten. In Kenntnis dieses Angebots habe ihm der Vorstandsvorsitzende der beklagten Partei, Dr. H*****, erklärt, es bestehe die Absicht, ihn mit dem Aufbau und der Leitung der Rechtsschutzabteilung zu betrauen, deren Eröffnung mit Beginn des Jahres 1963 geplant sei. Der Kläger habe das Anbot des Konkurrenzunternehmens deshalb ausgeschlagen und das Anbot des Dr. H***** unter der Bedingung angenommen, dass die zu gründende neue Abteilung in organisatorischer und persönlicher Hinsicht von den Haftpflichtabteilungen völlig getrennt organisiert werde und er als Leiter der Rechtsschutzabteilung ausschließlich dem Vorstand der beklagten Partei unterstellt und verantwortlich sein werde. Grund für diese Bedingung sei insbesondere die Erwartung der Verleihung der Prokura bei entsprechender Leistung gewesen. Diese Bedingung sei von Direktor Dr. H***** namens der beklagten Partei ausdrücklich angenommen worden. Art und Umfang der zukünftigen Dienstleistungen des Klägers seien daher in bindender Weise zum Inhalt des Dienstvertrags zwischen den Parteien im Sinne des § 6 AngG gemacht worden. Dieser Vereinbarung gemäß sei dem Kläger ab Anfang 1963 auch die selbständige Leitung der Abteilung 14 (Rechtsschutz- Fach- und Schadenabteilung) übertragen worden. Er habe am 9. 4. 1963 Handlungsvollmacht für alle in diesen Rahmen anfallenden Geschäfte erhalten. Anfangs September 1966 habe Direktor Dr. H***** dem Kläger die Absicht der beklagten Partei mitgeteilt, ab 1. 1. 1967 die Haftpflicht-, Unfall-, Kasko- und Rechtsschutzsparte zusammenzufassen und der gemeinsamen Oberleitung des Abteilungsdirektors Prokurist Dr. S***** zu unterstellen. Für den Fall, dass die in Aussicht genommene Zusammenarbeit zwischen dem Kläger und seinem Vorgesetzten Dr. S***** harmonisch verlaufen sollte, habe Dr. H***** dem Kläger versprochen, dem Aufsichtsrat die Erteilung der Prokura an den Kläger vorzuschlagen. Unter Hinweis auf die erwähnte Vereinbarung habe der Kläger ersucht, von der geplanten Änderung abzusehen. Direktor Dr. H***** sei jedoch von der in Aussicht genommenen Änderung nicht abgegangen, sondern habe dem Kläger die Lösung des Dienstverhältnisses mit 16. 9. 1966 unter Zahlung der Abfertigung vorgeschlagen. Auf diesen Vorschlag sei der Kläger nicht eingegangen. Mit Schreiben vom 16. 9. 1966, das ihm am 19. 9. 1966 zugestellt worden sei, sei der Kläger mit sofortiger Wirksamkeit seiner Funktion als Leiter der Abteilung 14 entbunden und unter Entziehung der ihm am 9. 4. 1963 erteilten Handlungsvollmacht in die Abteilung 7 (H. U. K.-Schaden-Hauptbüro) versetzt worden. Der Kläger habe dieser Versetzung nur unter Protest unter Hinweis auf die erwähnte Vereinbarung Folge geleistet. Der Betriebsrat habe zunächst gegen diese Versetzung gemäß § 14 Abs 1 Z 6 BRG beim Einigungsamt Wien Einspruch erhoben. Mit Wirkung vom 1. 1. 1967 habe die Abteilung 7 die Bezeichnung Abteilung 17 erhalten. Mit Schreiben vom 30. 12. 1966 sei dem Kläger bekanntgegeben worden, dass er ab dem 2. 1. 1967 in der Abteilung 17 Dienst zu leisten habe. Am selben Tage sei ihm die Handlungsvollmacht zur Liquidation von Groß- und Auslandsschäden erteilt worden, die jedoch durch Dienstanweisungen so weit eingeschränkt sei, dass dem Kläger praktisch nur die Stellung eines Referenten zukomme. Er habe auch diese Versetzung nur unter Protest und unter Hinweis darauf, dass damit eine Verschlechterung der Arbeitsbedingungen verbunden sei und der Dienstvertrag verletzt werde, Folge geleistet. Der Betriebsrat habe jedoch den erwähnten Einspruch zurückgezogen.Der Kläger brachte vor, er sei absolvierter Jurist und sei seit März 1956 als Angestellter bei der beklagten Partei beschäftigt, zunächst als Schadensreferent, seit Anfang 1960 als Oberreferent, in welcher Eigenschaft er mit der Führung einer Referentengruppe betraut worden sei. Im April oder Mai 1962 habe der Kläger von einem Konkurrenzunternehmen das Angebot erhalten, bei diesem als Leiter der örtlichen Schadensabteilung einzutreten. In Kenntnis dieses Angebots habe ihm der Vorstandsvorsitzende der beklagten Partei, Dr. H*****, erklärt, es bestehe die Absicht, ihn mit dem Aufbau und der Leitung der Rechtsschutzabteilung zu betrauen, deren Eröffnung mit Beginn des Jahres 1963 geplant sei. Der Kläger habe das Anbot des Konkurrenzunternehmens deshalb ausgeschlagen und das Anbot des Dr. H***** unter der Bedingung angenommen, dass die zu gründende neue Abteilung in organisatorischer und persönlicher Hinsicht von den Haftpflichtabteilungen völlig getrennt organisiert werde und er als Leiter der Rechtsschutzabteilung ausschließlich dem Vorstand der beklagten Partei unterstellt und verantwortlich sein werde. Grund für diese Bedingung sei insbesondere die Erwartung der Verleihung der Prokura bei entsprechender Leistung gewesen. Diese Bedingung sei von Direktor Dr. H***** namens der beklagten Partei ausdrücklich angenommen worden. Art und Umfang der zukünftigen Dienstleistungen des Klägers seien daher in bindender Weise zum Inhalt des Dienstvertrags zwischen den Parteien im Sinne des Paragraph 6, AngG gemacht worden. Dieser Vereinbarung gemäß sei dem Kläger ab Anfang 1963 auch die selbständige Leitung der Abteilung 14 (Rechtsschutz- Fach- und Schadenabteilung) übertragen worden. Er habe am 9. 4. 1963 Handlungsvollmacht für alle in diesen Rahmen anfallenden Geschäfte erhalten. Anfangs September 1966 habe Direktor Dr. H***** dem Kläger die Absicht der beklagten Partei mitgeteilt, ab 1. 1. 1967 die Haftpflicht-, Unfall-, Kasko- und Rechtsschutzsparte zusammenzufassen und der gemeinsamen Oberleitung des Abteilungsdirektors Prokurist Dr. S***** zu unterstellen. Für den Fall, dass die in Aussicht genommene Zusammenarbeit zwischen dem Kläger und seinem Vorgesetzten Dr. S***** harmonisch verlaufen sollte, habe Dr. H***** dem Kläger versprochen, dem Aufsichtsrat die Erteilung der Prokura an den Kläger vorzuschlagen. Unter Hinweis auf die erwähnte Vereinbarung habe der Kläger ersucht, von der geplanten Änderung abzusehen. Direktor Dr. H***** sei jedoch von der in Aussicht genommenen Änderung nicht abgegangen, sondern habe dem Kläger die Lösung des Dienstverhältnisses mit 16. 9. 1966 unter Zahlung der Abfertigung vorgeschlagen. Auf diesen Vorschlag sei der Kläger nicht eingegangen. Mit Schreiben vom 16. 9. 1966, das ihm am 19. 9. 1966 zugestellt worden sei, sei der Kläger mit sofortiger Wirksamkeit seiner Funktion als Leiter der Abteilung 14 entbunden und unter Entziehung der ihm am 9. 4. 1963 erteilten Handlungsvollmacht in die Abteilung 7 (H. U. K.-Schaden-Hauptbüro) versetzt worden. Der Kläger habe dieser Versetzung nur unter Protest unter Hinweis auf die erwähnte Vereinbarung Folge geleistet. Der Betriebsrat habe zunächst gegen diese Versetzung gemäß Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 6, BRG beim Einigungsamt Wien Einspruch erhoben. Mit Wirkung vom 1. 1. 1967 habe die Abteilung 7 die Bezeichnung Abteilung 17 erhalten. Mit Schreiben vom 30. 12. 1966 sei dem Kläger bekanntgegeben worden, dass er ab dem 2. 1. 1967 in der Abteilung 17 Dienst zu leisten habe. Am selben Tage sei ihm die Handlungsvollmacht zur Liquidation von Groß- und Auslandsschäden erteilt worden, die jedoch durch Dienstanweisungen so weit eingeschränkt sei, dass dem Kläger praktisch nur die Stellung eines Referenten zukomme. Er habe auch diese Versetzung nur unter Protest und unter Hinweis darauf, dass damit eine Verschlechterung der Arbeitsbedingungen verbunden sei und der Dienstvertrag verletzt werde, Folge geleistet. Der Betriebsrat habe jedoch den erwähnten Einspruch zurückgezogen.
Aufgrund dieses Vorbringens begehrt der Kläger die Feststellung, dass die mit Schreiben der Beklagten vom 16. 9. 1966 ausgesprochene Entbindung des Klägers von seiner Funktion als Leiter der Abteilung 14 (Rechtsschutzabteilung), seine gleichzeitig mit Wirkung vom 19. 9. 1966 ausgesprochene Versetzung in die Abteilung 7 (HUK-Schaden-Hauptbüro) und die mit Schreiben der Beklagten vom 30. 12. 1966 mit Wirkung vom 2. 1. 1967 ausgesprochene Versetzung in die Abteilung 17 vertragswidrig und rechtsunwirksam sei.
Die beklagte Partei hat die Abweisung der Klage beantragt und eingewendet, dass zufolge einer notwendig gewordenen Neuorganisation die bis dahin vom Kläger geleitete Rechtsschutzabteilung aufgelassen werden musste. Dieser sei daher mit Schreiben vom 16. 9. 1966 von dieser Funktion entbunden und mit Wirkung vom 19. 9. 1966 in das Hauptbüro für Haftpflicht-, Unfall- und Kraftfahrschäden versetzt worden. Mit Schreiben vom 30. 12. 1966 sei er mit Wirkung vom 2. 1. 1967 der Abteilung 17 zugeteilt worden. Zugleich sei ihm die Funktion eines Liquidators für Groß- und Auslandsschäden übertragen worden, auch sei ihm eine Handlungsvollmacht verliehen und eine Bezugserhöhung gewährt worden. Dieser Versetzung habe der Betriebsrat am 30. 12. 1966 seine schriftliche Zustimmung erteilt. Dem Kläger könne die neue Stellung durchaus zugemutet werden. Selbst wenn die Versetzung des Klägers dem Dienstvertrag widersprechen sollte, was aber nicht der Fall sei, könnten daraus lediglich Ersatzansprüche abgeleitet, jedoch nicht die Feststellung der Unwirksamkeit der Versetzung verlangt werden.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es erhob lediglich Beweis durch die vorgelegten Urkunden und durch Einsichtnahme in den Akt des Einigungsamtes und stellte fest: Der Kläger sei als Leiter der Rechtsschutzabteilung zufolge der ihm am 9. 4. 1963 erteilten Handlungsvollmacht berechtigt gewesen, alle im Rahmen der Rechtsschutzabteilung anfallenden Geschäfte in der Weise zu erledigen, dass er unter dem vorgedruckten oder vorgeschriebenen Firmenwortlaut der beklagten Partei neben einem Vorstandsmitglied oder einem Prokuristen an zweiter Stelle, neben einem sonstigen Zeichnungsberechtigten an erster Stelle seine eigenhändige Unterschrift mit dem Zusatz „i. V.“ setzte. Mit Schreiben vom 16. 9. 1966 sei er von der Beklagten mit sofortiger Wirksamkeit seiner Funktion als Leiter der Abteilung 14 entbunden worden. Hiedurch sei die genannte Handlungsvollmacht wirkungslos geworden. Hinsichtlich dieser Versetzung habe der Betriebsrat der beklagten Partei beim Einigungsamt den Antrag auf Verweigerung der Zustimmung zu dieser Versetzung gestellt. Am 30. 12. 1966 habe die beklagte Partei den Betriebsrat zur Kenntnis gebracht, dass sie die Absicht habe, den Kläger mit Wirkung ab 2. 1. 1967 in die Abteilung 17 einzureihen und ihm die Funktion eines Liquidators für Groß- und Auslandsschäden im Bereich dieser Abteilung zu übertragen, ihm Handlungsvollmacht zu erteilen und ihm eine Erhöhung seiner Bezüge auf 8.400 S zu gewähren. Unter diesen Umständen habe der Betriebsrat noch am selben Tag seine Zustimmung zur Einreihung des Klägers erteilt. Am 16. 1. 1967 habe der Betriebsrat seinen Antrag beim Einigungsamt zurückgezogen. Die Beklagte habe dem Kläger eine Handlungsvollmacht gemäß § 54 HGB erteilt, wonach er als Liquidator für Groß- und Auslandsschäden ermächtigt sei, alle in diesen Arbeitsbereich fallenden Geschäfte und Handlungen in der Weise vorzunehmen, dass er unter dem vorgedruckten oder vorgeschriebenen Firmenwortlaut der beklagten Partei neben einem Vorstandsmitglied oder einem Prokuristen der beklagten Partei und dem Abteilungsleiter an zweiter Stelle, neben einem sonstigen Zeichnungsberechtigten an erster Stelle seine eigenhändige Unterschrift mit dem Zusatz „i. V.“ setze. Gemäß § 6 Abs 2 des Kollektivvertrags für Angestellte der Versicherungsunternehmungen im Innendienst bedürfe die dauernde Einreihung von Angestellten auf einen anderen Arbeitsplatz der Zustimmung des Betriebsrats, wenn mit dem Wechsel des Arbeitsplatzes eine Verschlechterung der Bezüge oder der sonstigen Arbeitsbedingungen verbunden sei. Im Streitfall habe das Einigungsamt zu entscheiden. Die Versetzung von einem Arbeitsplatz auf einen anderen innerhalb der gleichen Betriebsstätte bedeute bei unveränderten Bezügen keine Verschlechterung der Arbeitsbedingungen und bedürfe nicht der Zustimmung des Betriebsrats. Nach § 6 Abs 4 des Kollektivvertrags sei der Angestellte nicht verpflichtet, Arbeiten zu verrichten, die ihm nach seiner bisherigen Betätigung nicht zugemutet werden könnten. Im Zweifel entscheide die Direktion im Einvernehmen mit dem Betriebsrat.Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es erhob lediglich Beweis durch die vorgelegten Urkunden und durch Einsichtnahme in den Akt des Einigungsamtes und stellte fest: Der Kläger sei als Leiter der Rechtsschutzabteilung zufolge der ihm am 9. 4. 1963 erteilten Handlungsvollmacht berechtigt gewesen, alle im Rahmen der Rechtsschutzabteilung anfallenden Geschäfte in der Weise zu erledigen, dass er unter dem vorgedruckten oder vorgeschriebenen Firmenwortlaut der beklagten Partei neben einem Vorstandsmitglied oder einem Prokuristen an zweiter Stelle, neben einem sonstigen Zeichnungsberechtigten an erster Stelle seine eigenhändige Unterschrift mit dem Zusatz „i. römisch fünf.“ setzte. Mit Schreiben vom 16. 9. 1966 sei er von der Beklagten mit sofortiger Wirksamkeit seiner Funktion als Leiter der Abteilung 14 entbunden worden. Hiedurch sei die genannte Handlungsvollmacht wirkungslos geworden. Hinsichtlich dieser Versetzung habe der Betriebsrat der beklagten Partei beim Einigungsamt den Antrag auf Verweigerung der Zustimmung zu dieser Versetzung gestellt. Am 30. 12. 1966 habe die beklagte Partei den Betriebsrat zur Kenntnis gebracht, dass sie die Absicht habe, den Kläger mit Wirkung ab 2. 1. 1967 in die Abteilung 17 einzureihen und ihm die Funktion eines Liquidators für Groß- und Auslandsschäden im Bereich dieser Abteilung zu übertragen, ihm Handlungsvollmacht zu erteilen und ihm eine Erhöhung seiner Bezüge auf 8.400 S zu gewähren. Unter diesen Umständen habe der Betriebsrat noch am selben Tag seine Zustimmung zur Einreihung des Klägers erteilt. Am 16. 1. 1967 habe der Betriebsrat seinen Antrag beim Einigungsamt zurückgezogen. Die Beklagte habe dem Kläger eine Handlungsvollmacht gemäß Paragraph 54, HGB erteilt, wonach er als Liquidator für Groß- und Auslandsschäden ermächtigt sei, alle in diesen Arbeitsbereich fallenden Geschäfte und Handlungen in der Weise vorzunehmen, dass er unter dem vorgedruckten oder vorgeschriebenen Firmenwortlaut der beklagten Partei neben einem Vorstandsmitglied oder einem Prokuristen der beklagten Partei und dem Abteilungsleiter an zweiter Stelle, neben einem sonstigen Zeichnungsberechtigten an erster Stelle seine eigenhändige Unterschrift mit dem Zusatz „i. römisch fünf.“ setze. Gemäß Paragraph 6, Absatz 2, des Kollektivvertrags für Angestellte der Versicherungsunternehmungen im Innendienst bedürfe die dauernde Einreihung von Angestellten auf einen anderen Arbeitsplatz der Zustimmung des Betriebsrats, wenn mit dem Wechsel des Arbeitsplatzes eine Verschlechterung der Bezüge oder der sonstigen Arbeitsbedingungen verbunden sei. Im Streitfall habe das Einigungsamt zu entscheiden. Die Versetzung von einem Arbeitsplatz auf einen anderen innerhalb der gleichen Betriebsstätte bedeute bei unveränderten Bezügen keine Verschlechterung der Arbeitsbedingungen und bedürfe nicht der Zustimmung des Betriebsrats. Nach Paragraph 6, Absatz 4, des Kollektivvertrags sei der Angestellte nicht verpflichtet, Arbeiten zu verrichten, die ihm nach seiner bisherigen Betätigung nicht zugemutet werden könnten. Im Zweifel entscheide die Direktion im Einvernehmen mit dem Betriebsrat.
Diesen Sachverhalt würdigte das Erstgericht rechtlich dahin, dass schon zufolge der Bestimmungen des Kollektivvertrags die Versetzung des Klägers nicht rechtswidrig gewesen sei, diese Versetzung aber auch für den Kläger keine Nachteile mit sich gebracht habe und die Bestimmung des § 14 Abs 1 Z 6 BRG nicht verletzt worden sei.Diesen Sachverhalt würdigte das Erstgericht rechtlich dahin, dass schon zufolge der Bestimmungen des Kollektivvertrags die Versetzung des Klägers nicht rechtswidrig gewesen sei, diese Versetzung aber auch für den Kläger keine Nachteile mit sich gebracht habe und die Bestimmung des Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 6, BRG nicht verletzt worden sei.
Die vom Kläger dagegen erhobene Berufung hatte Erfolg. Das Berufungsgericht hob das Ersturteil auf, verwies die Rechtssache zur Ergänzung des Verfahrens und zur neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurück und sprach aus, dass das Verfahren vor der ersten Instanz erst nach Rechtskraft des Aufhebungsbeschlusses fortzusetzen sei.
Das Berufungsgericht nahm zu den Berufungsgründen der Aktenwidrigkeit und der unrichtigen Tatsachenfeststellung nicht ausdrücklich Stellung, scheint aber von den gleichen Feststellungen wie das Erstgericht auszugehen. Zur Rechtsrüge führte es aus: Die Rechtslage im Rahmen des Dienstvertragsrechts sei von der Rechtslage im Rahmen des Betriebsverfassungsrechts zu unterscheiden. Bei Abschluss eines Dienstvertrags oder während eines Dienstvertrags stehe es den vertragsschließenden Parteien frei, die Art der Verwendung des Arbeitnehmers im Rahmen des Arbeitsverhältnisses in bindender Weise festzulegen. Aus einer solchen Vereinbarung entstünden Rechte und Pflichten der vertragsschließenden Parteien, nämlich ein Recht des Arbeitnehmers auf eine der Vereinbarung entsprechende Verwendung und eine Verpflichtung des Arbeitgebers zu einer vereinbarungsgemäßen Verwendung des Arbeitnehmers. Diese Vertragsfreiheit sei auch durch die Bestimmungen des zitierten Kollektivvertrags nicht eingeschränkt worden und als Abänderung eines Kollektivvertrags zugunsten des Arbeitnehmers wirksam. Die Bestimmungen des § 14 Abs 1 Z 6 BRG stellten das Betriebsverfassungsrecht dar. Durch diese Bestimmung würden Versetzungen von Dienstnehmern ohne Rücksicht darauf, ob im Dienstvertrag eine bestimmte Verwendung festgelegt worden sei oder nicht, von der Zustimmung des Betriebsrats abhängig gemacht, wenn mit dem Wechsel des Arbeitsplatzes eine Verschlechterung der Lohn- oder sonstigen Arbeitsbedingungen verbunden sei. Dadurch sei das Recht der Vertragsparteien, im Dienstvertrag bindend für die Vertragsteile die Verwendung des Arbeitnehmers festzulegen, nicht beschränkt worden. Die Zustimmung des Betriebsrats könne daher eine nach dem Dienstvertrag erforderliche Zustimmung des Dienstnehmers zur Versetzung nicht ersetzen. Der Kläger habe sich ausdrücklich auf eine bindende Vereinbarung der Streitteile über die Art der Verwendung berufen. Das Erstgericht hätte daher diesbezüglich Beweise aufnehmen und Feststellungen treffen müssen. Für den Fall der Richtigkeit seines Vorbringens müsse dem Kläger das Recht zugebilligt werden, die neue Tätigkeit nur unter Protest zu beginnen und die Feststellung zu begehren, dass er nur zur Arbeitsleistung in der vereinbarten Weise verpflichtet sei. Sein Interesse an einer alsbaldigen Feststellung ergebe sich daraus, dass aus einer solchen Feststellung eine Reihe von Rechtsfolgen für die Vertragsparteien resultiere. Der Arbeitnehmer könne entweder den Anspruch auf Beschäftigung in der vereinbarten Weise geltend machen oder Schadenersatzansprüche stellen. Der Kläger habe sein Feststellungsbegehren mangelhaft formuliert, doch sei ihm zu entnehmen, worauf er abziele. Er könne sein Feststellungsbegehren entsprechend richtig stellen, auch habe das Gericht die Möglichkeit, das Klagebegehren entsprechend neu zu formulieren.Das Berufungsgericht nahm zu den Berufungsgründen der Aktenwidrigkeit und der unrichtigen Tatsachenfeststellung nicht ausdrücklich Stellung, scheint aber von den gleichen Feststellungen wie das Erstgericht auszugehen. Zur Rechtsrüge führte es aus: Die Rechtslage im Rahmen des Dienstvertragsrechts sei von der Rechtslage im Rahmen des Betriebsverfassungsrechts zu unterscheiden. Bei Abschluss eines Dienstvertrags oder während eines Dienstvertrags stehe es den vertragsschließenden Parteien frei, die Art der Verwendung des Arbeitnehmers im Rahmen des Arbeitsverhältnisses in bindender Weise festzulegen. Aus einer solchen Vereinbarung entstünden Rechte und Pflichten der vertragsschließenden Parteien, nämlich ein Recht des Arbeitnehmers auf eine der Vereinbarung entsprechende Verwendung und eine Verpflichtung des Arbeitgebers zu einer vereinbarungsgemäßen Verwendung des Arbeitnehmers. Diese Vertragsfreiheit sei auch durch die Bestimmungen des zitierten Kollektivvertrags nicht eingeschränkt worden und als Abänderung eines Kollektivvertrags zugunsten des Arbeitnehmers wirksam. Die Bestimmungen des Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 6, BRG stellten das Betriebsverfassungsrecht dar. Durch diese Bestimmung würden Versetzungen von Dienstnehmern ohne Rücksicht darauf, ob im Dienstvertrag eine bestimmte Verwendung festgelegt worden sei oder nicht, von der Zustimmung des Betriebsrats abhängig gemacht, wenn mit dem Wechsel des Arbeitsplatzes eine Verschlechterung der Lohn- oder sonstigen Arbeitsbedingungen verbunden sei. Dadurch sei das Recht der Vertragsparteien, im Dienstvertrag bindend für die Vertragsteile die Verwendung des Arbeitnehmers festzulegen, nicht beschränkt worden. Die Zustimmung des Betriebsrats könne daher eine nach dem Dienstvertrag erforderliche Zustimmung des Dienstnehmers zur Versetzung nicht ersetzen. Der Kläger habe sich ausdrücklich auf eine bindende Vereinbarung der Streitteile über die Art der Verwendung berufen. Das Erstgericht hätte daher diesbezüglich Beweise aufnehmen und Feststellungen treffen müssen. Für den Fall der Richtigkeit seines Vorbringens müsse dem Kläger das Recht zugebilligt werden, die neue Tätigkeit nur unter Protest zu beginnen und die Feststellung zu begehren, dass er nur zur Arbeitsleistung in der vereinbarten Weise verpflichtet sei. Sein Interesse an einer alsbaldigen Feststellung ergebe sich daraus, dass aus einer solchen Feststellung eine Reihe von Rechtsfolgen für die Vertragsparteien resultiere. Der Arbeitnehmer könne entweder den Anspruch auf Beschäftigung in der vereinbarten Weise geltend machen oder Schadenersatzansprüche stellen. Der Kläger habe sein Feststellungsbegehren mangelhaft formuliert, doch sei ihm zu entnehmen, worauf er abziele. Er könne sein Feststellungsbegehren entsprechend richtig stellen, auch habe das Gericht die Möglichkeit, das Klagebegehren entsprechend neu zu formulieren.
Gegen diesen Aufhebungsbeschluss erhebt die beklagte Partei Rekurs mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die Rechtssache an das Berufungsgericht mit dem Antrag zurückzuverweisen, der Berufung des Klägers nicht Folge zu geben und das Ersturteil zu bestätigen.