Zu I.: Zu römisch eins.:
[1] 1. Wird ein im Berufungsverfahren abgewiesener Unterbrechungsantrag im Revisionsverfahren neuerlich gestellt, ist er (als Umgehung der Unanfechtbarkeit gemäß § 192 Abs 2 ZPO) zurückzuweisen (RS0036985; 9 Ob 6/26m [Rz 1]; 6 Ob 53/26a [Rz 1] ua). 1. Wird ein im Berufungsverfahren abgewiesener Unterbrechungsantrag im Revisionsverfahren neuerlich gestellt, ist er (als Umgehung der Unanfechtbarkeit gemäß Paragraph 192, Absatz 2, ZPO) zurückzuweisen (RS0036985; 9 Ob 6/26m [Rz 1]; 6 Ob 53/26a [Rz 1] ua).
[2] 2. Die Beklagte hat bereits im Berufungsverfahren die Unterbrechung des Verfahrens bis zur Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs in der Rechtssache G 160/2025 beantragt. Das Berufungsgericht hat diesen Antrag abgewiesen. Der im Revisionsverfahren neuerlich gestellte Unterbrechungsantrag ist daher zurückzuweisen. 2. Die Beklagte hat bereits im Berufungsverfahren die Unterbrechung des Verfahrens bis zur Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs in der Rechtssache G 160 aus 2025, beantragt. Das Berufungsgericht hat diesen Antrag abgewiesen. Der im Revisionsverfahren neuerlich gestellte Unterbrechungsantrag ist daher zurückzuweisen.
[3] 3. Ein (amtswegiges) Innehalten kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil der Verfassungsgerichtshof den Antrag in der Rechtssache G 160/2025 mittlerweile zurückgewiesen hat (VfGH 16. 6. 2026, G 160/2025). 3. Ein (amtswegiges) Innehalten kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil der Verfassungsgerichtshof den Antrag in der Rechtssache G 160 aus 2025, mittlerweile zurückgewiesen hat (VfGH 16. 6. 2026, G 160 aus 2025,).
[4] 4. Der Oberste Gerichtshof hat bereits mehrfach klargestellt, dass keine Zweifel an der Verfassungskonformität des § 519 Abs 1 ZPO bestehen (jüngst etwa 9 Ob 6/26m, 3 Ob 33/26p, 6 Ob 53/26a je mwN). Insbesondere umfasst Art 6 EMRK zwar das Grundrecht auf Zugang zu den Gerichten, nicht aber ein Recht auf einen Instanzenzug zum Obersten Gerichtshof (RS0121377; RS0043962; vgl auch RS0054028; RS0074613; 3 Ob 33/26p, 6 Ob 53/26a je mwN). Es besteht daher kein Anlass für die Einleitung eines Verfahrens nach Art 140 Abs 1 Z 1 lit a B-VG. 4. Der Oberste Gerichtshof hat bereits mehrfach klargestellt, dass keine Zweifel an der Verfassungskonformität des Paragraph 519, Absatz eins, ZPO bestehen (jüngst etwa 9 Ob 6/26m, 3 Ob 33/26p, 6 Ob 53/26a je mwN). Insbesondere umfasst Artikel 6, EMRK zwar das Grundrecht auf Zugang zu den Gerichten, nicht aber ein Recht auf einen Instanzenzug zum Obersten Gerichtshof (RS0121377; RS0043962; vergleiche auch RS0054028; RS0074613; 3 Ob 33/26p, 6 Ob 53/26a je mwN). Es besteht daher kein Anlass für die Einleitung eines Verfahrens nach Artikel 140, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, B-VG.
Zu II.:Zu römisch zwei.:
[5] Eine Prozesspartei hat nach ständiger Rechtsprechung keinen verfahrensrechtlichen Anspruch, die Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens vor dem Gerichtshof der Europäischen Union zu beantragen (RS0058452 [T5, T16, T21, T25]). Der darauf gerichtete Antrag der Beklagten ist daher zurückzuweisen.
Zu III.: Zu römisch drei.:
[6] 1. Soweit das Berufungsgericht eine Berufung wegen Nichtigkeit verworfen hat, ist seine Entscheidung gemäß § 519 Abs 1 ZPO unanfechtbar (RS0042981 [T6]; RS0042925 [T8]; RS0043796 [T1]). 1. Soweit das Berufungsgericht eine Berufung wegen Nichtigkeit verworfen hat, ist seine Entscheidung gemäß Paragraph 519, Absatz eins, ZPO unanfechtbar (RS0042981 [T6]; RS0042925 [T8]; RS0043796 [T1]).
[7] 2. Hier hat das Berufungsgericht die von der Beklagten geltend gemachte Nichtigkeit nach § 477 Z 3 ZPO geprüft und die Berufung insoweit verworfen. Dieser Beschluss ist unanfechtbar, sodass die in der Revision erneut behauptete internationale Unzuständigkeit nicht mehr der Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof unterliegt.2. Hier hat das Berufungsgericht die von der Beklagten geltend gemachte Nichtigkeit nach Paragraph 477, Ziffer 3, ZPO geprüft und die Berufung insoweit verworfen. Dieser Beschluss ist unanfechtbar, sodass die in der Revision erneut behauptete internationale Unzuständigkeit nicht mehr der Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof unterliegt.
Zu IV.:Zu römisch vier.:
[8] 1. Die Zurückweisung einer außerordentlichen Revision wegen des Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO bedarf keiner Begründung (§ 510 Abs 3 ZPO). 1. Die Zurückweisung einer außerordentlichen Revision wegen des Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO bedarf keiner Begründung (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
[9] 2. Der (amtswegigen) Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens bedarf es nicht. Fragen in Zusammenhang mit der internationalen Zuständigkeit kommen aufgrund der insoweit vorliegenden Unzulässigkeit der Revision von vornherein nicht in Betracht. Angesichts der vom Gerichtshof der Europäischen Union bereits geklärten Rechtslage, die er mit seinen jüngsten Urteilen zu C-440/23, European Lotto and Betting sowie Deutsche Lotto- und Sportwetten, vom 16. 4. 2026, und zu C-77/24, Wunner, vom 15. 1. 2026, bekräftigte, ist keine amtswegige Einholung einer Vorabentscheidung erforderlich (vgl 4 Ob 46/26g, 6 Ob 53/26a mwN). Insbesondere enthält die Entscheidung EuGH C-440/23, European Lotto and Betting sowie Deutsche Lotto- und Sportwetten, keine neuen Vorgaben betreffend die Kohärenzprüfung. 2. Der (amtswegigen) Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens bedarf es nicht. Fragen in Zusammenhang mit der internationalen Zuständigkeit kommen aufgrund der insoweit vorliegenden Unzulässigkeit der Revision von vornherein nicht in Betracht. Angesichts der vom Gerichtshof der Europäischen Union bereits geklärten Rechtslage, die er mit seinen jüngsten Urteilen zu C-440/23, European Lotto and Betting sowie Deutsche Lotto- und Sportwetten, vom 16. 4. 2026, und zu C-77/24, Wunner, vom 15. 1. 2026, bekräftigte, ist keine amtswegige Einholung einer Vorabentscheidung erforderlich vergleiche 4 Ob 46/26g, 6 Ob 53/26a mwN). Insbesondere enthält die Entscheidung EuGH C-440/23, European Lotto and Betting sowie Deutsche Lotto- und Sportwetten, keine neuen Vorgaben betreffend die Kohärenzprüfung.