Begründung:
[1] Der Kläger ist Mieter, die Beklagte Vermieterin einer Wohnung mit einer Gesamtfläche von mehr als 200 m². In einer Zusatzvereinbarung zum Mietvertrag wurde aufgrund von Instandsetzungsarbeiten auf Mieterseite (die durch ein Gutachten mit 120.000 EUR bewertet wurden) vereinbart, dass beginnend mit dem Kalenderjahr 2010 dieser Betrag über zehn Jahre abgeschrieben wird. Innerhalb dieser Zeit hat der Mieter ein Weitergabe- bzw Untervermietungsrecht. Im Fall einer Kündigung innerhalb der 10-Jahres-Frist durch den Mieter hat der Vermieter die Möglichkeit, durch Ablöse des sich bis zum Kündigungszeitpunkt um die Abschreibung verminderten Investitionsbetrags das Weitergaberecht zu übernehmen. Als der Kläger im Jahr 2018 beabsichtigte, sein Weitergaberecht auszuüben, bot er zunächst der Beklagten an, ihm dieses gegen Zahlung von 182.000 EUR abzulösen. Die Beklagte vertrat die Rechtsansicht, dass sie aufgrund der vereinbarten Abschreibung berechtigt sei, dem Kläger das Weitergaberecht mit 12.000 EUR abzulösen. Dieses Angebot interessierte den Kläger nicht und er machte sich auf die Suche nach Nachmietern, die er Anfang 2019 auch fand.
[2] Die Nachmieter (ein Ehepaar) schlossen mit dem Kläger eine Vereinbarung, wonach sie aufgrund des bestehenden Weitergaberechts in die Mietrechte des Klägers eintreten. Geplanter Stichtag für die Übergabe bzw Übernahme der Mietrechte war der 1. 5. 2019. Als Entgelt für die Ausübung des Weitergaberechts und die Übernahme des Bestandobjekts samt Inventar wurde der Betrag von 85.000 EUR vereinbart. Falls der Vermieter erkläre, die Weitergabe der Mietrechte an die Nachmieter nicht zu akzeptieren, wurde diesen ein Rücktrittsrecht eingeräumt. Der Kläger informierte (als Akt der Höflichkeit) die Vertreterin (Hausverwaltung) der Beklagten von seiner Absicht, vom Weitergaberecht Gebrauch zu machen und ersuchte um Bestätigung, dass keine Einwände bestehen. Die Beklagte bestritt (letztlich auch im Wege einer Anwaltskorrespondenz), dass der Kläger ein Weitergaberecht habe. Die in Aussicht genommenen Nachmieter lehnten es ab, in einen Mietvertrag einzutreten und dann mit dem Vermieter streiten zu müssen. Sie traten daher von der mit dem Kläger getroffenen Vereinbarung zurück.
[3] Der Kläger begehrt von der Beklagten (letztlich) die Zahlung von 85.000 EUR sA aus dem Titel des Schadenersatzes. Der Schaden (entgangene Ablösesumme) sei ihm durch das vertragswidrige Verhalten der Beklagten entstanden.
[4] Die Beklagte wendete im Wesentlichen ein, beim geforderten Betrag handle es sich um eine nach dem MRG verbotene Ablöse. Für den Schadenersatz fehle es am Schaden, an der Kausalität, Rechtswidrigkeit und Adäquanz. Eine Bestätigung der Akzeptanz der Nachmieter sei nicht erforderlich gewesen, der Kläger hätte lediglich den Eintritt des Nachmieters anzeigen müssen. Die Zustimmung der Beklagten zum Eintritt sei nicht erforderlich gewesen. Für einen Ersatz von entgangenem Gewinn fehle es an der groben Fahrlässigkeit.
[5] Das Erstgericht stellte mit Zwischenurteil
– zusammengefasst – fest, dass die Beklagte dem Kläger dem Grunde nach für den Schaden hafte, den der Kläger infolge der Bestreitung des vereinbarten Weitergaberechts durch die Beklagte erlitt. [5] Das Erstgericht stellte mit Zwischenurteil, – zusammengefasst – fest, dass die Beklagte dem Kläger dem Grunde nach für den Schaden hafte, den der Kläger infolge der Bestreitung des vereinbarten Weitergaberechts durch die Beklagte erlitt.
[6] Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung mit der Maßgabe, dass es aussprach, dass das Klagebegehren, die Beklagte sei schuldig, dem Kläger 85.000 EUR sA zu zahlen, dem Grunde nach zu Recht bestehe. Die Frage, ob eine nach § 27 MRG verbotene Ablöse vorliege, sei hier nicht zu prüfen, da dieser Fragenkomplex nicht den Grund des Anspruchs, sondern dessen Höhe betreffe. Die Beklagte habe infolge einer unvertretbaren Rechtsansicht die Ausübung des dem Kläger aufgrund der Zusatzvereinbarung zum Mietvertrag zustehenden Weitergaberechts dadurch vereitelt, dass sie dieses bestritten habe, worauf die vom Kläger präsentierten präsumtiven Mietrechtsnachfolger von der Vereinbarung über die Ausübung eines Weitergaberechts zu einem Entgelt von 85.000 EUR zurückgetreten seien. Damit habe die Beklagte
– mit zumindest bedingtem Vorsatz – im Vermögen des Klägers einen Schaden verursacht, da der Kläger die mit den präsumtiven Mietrechtsnachfolgern vereinbarte Ablöse nicht habe lukrieren können. Der Schaden (dessen Höhe mangels Feststellungen zum Wert der zu übergebenden Küche betraglich noch nicht feststehe) sei gemäß § 1295 Abs 2 ABGB zu ersetzen. [6] Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung mit der Maßgabe, dass es aussprach, dass das Klagebegehren, die Beklagte sei schuldig, dem Kläger 85.000 EUR sA zu zahlen, dem Grunde nach zu Recht bestehe. Die Frage, ob eine nach Paragraph 27, MRG verbotene Ablöse vorliege, sei hier nicht zu prüfen, da dieser Fragenkomplex nicht den Grund des Anspruchs, sondern dessen Höhe betreffe. Die Beklagte habe infolge einer unvertretbaren Rechtsansicht die Ausübung des dem Kläger aufgrund der Zusatzvereinbarung zum Mietvertrag zustehenden Weitergaberechts dadurch vereitelt, dass sie dieses bestritten habe, worauf die vom Kläger präsentierten präsumtiven Mietrechtsnachfolger von der Vereinbarung über die Ausübung eines Weitergaberechts zu einem Entgelt von 85.000 EUR zurückgetreten seien. Damit habe die Beklagte, – mit zumindest bedingtem Vorsatz – im Vermögen des Klägers einen Schaden verursacht, da der Kläger die mit den präsumtiven Mietrechtsnachfolgern vereinbarte Ablöse nicht habe lukrieren können. Der Schaden (dessen Höhe mangels Feststellungen zum Wert der zu übergebenden Küche betraglich noch nicht feststehe) sei gemäß Paragraph 1295, Absatz 2, ABGB zu ersetzen.