Aus den Entscheidungsgründen:
Gemäß § 8 Abs. 1 AngG behält ein Angestellter, der nach Antritt des
Dienstverhältnisses durch Krankheit oder Unglücksfall an der
Leistung seiner Dienste verhindert ist ....., seinen Anspruch auf
das Entgelt bis zur Dauer von sechs Wochen ..... Der Anspruch auf
Entgelt beträgt, wenn das Dienstverhältnis fünf Jahre gedauert hat,
jedenfalls acht Wochen; ..... durch je weitere vier Wochen behält
der Angestellte den Anspruch auf das halbe Entgelt. Gemäß § 8 Abs. 2 AngG hat der Angestellte, wenn innerhalb eines halben Jahres nach Wiederantritt des Dienstes abermals eine Dienstverhinderung eintritt, für die Zeit der Dienstverhinderung, soweit die Gesamtdauer der Verhinderung die im Abs. 1 bezeichneten Zeiträume übersteigt, Anspruch nur auf die Hälfte des ihm gemäß Abs. 1 gebührenden Entgelts.der Angestellte den Anspruch auf das halbe Entgelt. Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AngG hat der Angestellte, wenn innerhalb eines halben Jahres nach Wiederantritt des Dienstes abermals eine Dienstverhinderung eintritt, für die Zeit der Dienstverhinderung, soweit die Gesamtdauer der Verhinderung die im Absatz eins, bezeichneten Zeiträume übersteigt, Anspruch nur auf die Hälfte des ihm gemäß Absatz eins, gebührenden Entgelts.
Entscheidend für den Rechtsstreit ist die Frage, ob diese Bestimmungen dahin auszulegen sind, daß der längere Entgeltanspruch auch dann gegeben ist, wenn erst während der Dauer einer Wiedererkrankung das Dienstverhältnis den Zeitraum von fünf Jahren übersteigt. Dies muß bejaht werden. Eine ausdrückliche Regelung dieser Frage ist den gesetzlichen Bestimmungen nicht zu entnehmen. Die Frage, wie die Bestimmungen des § 8 Abs. 1 und 2 AngG in diesem Zusammenhang auszulegen sind, wurde bisher - soweit überschaubar - weder in der Lehre noch in der Rechtsprechung behandelt; auch die Materialien geben dazu nichts her. Nun enthält allerdings § 2 Abs. 1 Satz 2 EFZG eine fast gleichlautende Formulierung wie § 8 Abs. 1 Satz 3 AngG. Der Unterschied in den Voraussetzungen für die Entgeltfortzahlung zwischen dem Angestelltengesetz und dem Entgeltfortzahlungsgesetz besteht im wesentlichen nur darin, daß nach letzterem Voraussetzung für den Anspruch ist, daß das Arbeitsverhältnis bereits 14 Tage gedauert hat, während nach § 8 Abs. 1 AngG der Antritt des Dienstverhältnisses zur Begründung des Anspruches ausreicht. Es ist nun zwar richtig, daß der OGH in seiner Entscheidung Arb. 9402 = EvBl. 1976/53, gestützt auf die dort zitierte Lehre zu § 2 EFZG, die Auffassung vertreten hat, ein Anspruch nach dieser Gesetzesstelle stehe dem Arbeitnehmer nur dann zu, wenn er im Zeitpunkt der Verhinderung bereits die 14tägige Wartezeit erfüllt hatte, und daß die Nichterfüllung dieser Anspruchsvoraussetzung im Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsverhinderung eine Entgeltfortzahlung überhaupt und nicht nur bis zum Ablauf der Frist ausschließe. Schon in dieser Entscheidung verwies der OGH jedoch darauf, daß es nach § 2 Abs. 1 Satz 2 EFZG nicht darauf ankomme, ob der Arbeitnehmer während der Wartezeit tatsächlich gearbeitet habe. Bei den dort genannten Zeiten müsse eine ununterbrochene Dauer des Arbeitsverhältnisses vorliegen, was nicht bedeute, daß Krankenstände auszuklammern seien. In der Lehre vertreten nun Adametz (in Adametz - Basalka - Krejci - Mayr - Stummvoll, Komm z. EFZG 55) und Tutschka (Handbuch des österr. Arbeitsrechts 239) zu § 2 EFZG ausdrücklich die Auffassung, daß dann, wenn die Anwartschaft auf eine längere Anspruchsdauer (etwa von vier auf sechs Wochen wegen Vollendung der fünfjährigen Dienstzeit) während einer Arbeitsverhinderung erreicht werde, der neue Anspruch bzw. Differenzanspruch zum Tragen komme. Dieser Grundsatz kann auch für die Auslegung des § 8 AngG herangezogen werden, denn der Grund für die Erweiterung des Anspruches auf Entgeltfortzahlung ist in beiden Gesetzen der Gleiche: Dem Arbeitnehmer, dessen Dienstverhältnis bereits längere Zeit (hier mindestens fünf Jahre) gedauert hat und der daher mit dem Betrieb enger verbunden ist, soll ein erweiterter Anspruch gegenüber jenen Dienstnehmern gewährt werden, die weniger lange im Betrieb beschäftigt sind. Es wäre aber nicht einzusehen, daß Dienstnehmer, welche die längere Dienstzeit unmittelbar vor dem Eintritt der Erkrankung erfüllt haben, besser gestellt werden als jene, bei denen dies erst während des (vielleicht sogar kürzeren) Krankenstandes der Fall war. All dies muß aber auch für neuerliche Dienstverhinderungen iS des § 8 Abs. 2 AngG gelten. Schwierigkeiten bei der Berechnung würden entgegen der Auffassung der Revision dabei nicht entstehen. Die Halbjahresfrist des § 8 Abs. 2 AngG wäre weiterhin vom Wiederantritt des Dienstes nach der ersten Dienstverhinderung zu berechnen; lediglich das Ausmaß des Anspruches würde sich ab dem Zeitpunkt der Erfüllung der längeren Dienstzeit um den Differenzanspruch erhöhen.Entscheidend für den Rechtsstreit ist die Frage, ob diese Bestimmungen dahin auszulegen sind, daß der längere Entgeltanspruch auch dann gegeben ist, wenn erst während der Dauer einer Wiedererkrankung das Dienstverhältnis den Zeitraum von fünf Jahren übersteigt. Dies muß bejaht werden. Eine ausdrückliche Regelung dieser Frage ist den gesetzlichen Bestimmungen nicht zu entnehmen. Die Frage, wie die Bestimmungen des Paragraph 8, Absatz eins und 2 AngG in diesem Zusammenhang auszulegen sind, wurde bisher - soweit überschaubar - weder in der Lehre noch in der Rechtsprechung behandelt; auch die Materialien geben dazu nichts her. Nun enthält allerdings Paragraph 2, Absatz eins, Satz 2 EFZG eine fast gleichlautende Formulierung wie Paragraph 8, Absatz eins, Satz 3 AngG. Der Unterschied in den Voraussetzungen für die Entgeltfortzahlung zwischen dem Angestelltengesetz und dem Entgeltfortzahlungsgesetz besteht im wesentlichen nur darin, daß nach letzterem Voraussetzung für den Anspruch ist, daß das Arbeitsverhältnis bereits 14 Tage gedauert hat, während nach Paragraph 8, Absatz eins, AngG der Antritt des Dienstverhältnisses zur Begründung des Anspruches ausreicht. Es ist nun zwar richtig, daß der OGH in seiner Entscheidung Arb. 9402 = EvBl. 1976/53, gestützt auf die dort zitierte Lehre zu Paragraph 2, EFZG, die Auffassung vertreten hat, ein Anspruch nach dieser Gesetzesstelle stehe dem Arbeitnehmer nur dann zu, wenn er im Zeitpunkt der Verhinderung bereits die 14tägige Wartezeit erfüllt hatte, und daß die Nichterfüllung dieser Anspruchsvoraussetzung im Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsverhinderung eine Entgeltfortzahlung überhaupt und nicht nur bis zum Ablauf der Frist ausschließe. Schon in dieser Entscheidung verwies der OGH jedoch darauf, daß es nach Paragraph 2, Absatz eins, Satz 2 EFZG nicht darauf ankomme, ob der Arbeitnehmer während der Wartezeit tatsächlich gearbeitet habe. Bei den dort genannten Zeiten müsse eine ununterbrochene Dauer des Arbeitsverhältnisses vorliegen, was nicht bedeute, daß Krankenstände auszuklammern seien. In der Lehre vertreten nun Adametz (in Adametz - Basalka - Krejci - Mayr - Stummvoll, Komm z. EFZG 55) und Tutschka (Handbuch des österr. Arbeitsrechts 239) zu Paragraph 2, EFZG ausdrücklich die Auffassung, daß dann, wenn die Anwartschaft auf eine längere Anspruchsdauer (etwa von vier auf sechs Wochen wegen Vollendung der fünfjährigen Dienstzeit) während einer Arbeitsverhinderung erreicht werde, der neue Anspruch bzw. Differenzanspruch zum Tragen komme. Dieser Grundsatz kann auch für die Auslegung des Paragraph 8, AngG herangezogen werden, denn der Grund für die Erweiterung des Anspruches auf Entgeltfortzahlung ist in beiden Gesetzen der Gleiche: Dem Arbeitnehmer, dessen Dienstverhältnis bereits längere Zeit (hier mindestens fünf Jahre) gedauert hat und der daher mit dem Betrieb enger verbunden ist, soll ein erweiterter Anspruch gegenüber jenen Dienstnehmern gewährt werden, die weniger lange im Betrieb beschäftigt sind. Es wäre aber nicht einzusehen, daß Dienstnehmer, welche die längere Dienstzeit unmittelbar vor dem Eintritt der Erkrankung erfüllt haben, besser gestellt werden als jene, bei denen dies erst während des (vielleicht sogar kürzeren) Krankenstandes der Fall war. All dies muß aber auch für neuerliche Dienstverhinderungen iS des Paragraph 8, Absatz 2, AngG gelten. Schwierigkeiten bei der Berechnung würden entgegen der Auffassung der Revision dabei nicht entstehen. Die Halbjahresfrist des Paragraph 8, Absatz 2, AngG wäre weiterhin vom Wiederantritt des Dienstes nach der ersten Dienstverhinderung zu berechnen; lediglich das Ausmaß des Anspruches würde sich ab dem Zeitpunkt der Erfüllung der längeren Dienstzeit um den Differenzanspruch erhöhen.
Auf den vorliegenden Fall bezogen bedeutet dies, da auch die letzte Wiedererkrankung innerhalb der Halbjahresfrist des § 8 Abs. 2 AngG erfolgte und der ursprüngliche Anspruch der Klägerin auf der Basis einer Dienstzeit von weniger als fünf Jahren bereits voll ausgeschöpft war, daß der Klägerin ab Erfüllung der fünfjährigen Dienstzeit, also ab 15. 7. 1980, gemäß § 8 Abs. 1 AngG ein Anspruch auf Bezahlung des vollen Entgelts für die Dauer von zwei Wochen sowie gemäß § 8 Abs. 2 AngG ein Anspruch auf Bezahlung des halben Entgelts für weitere zwei Wochen zustand.Auf den vorliegenden Fall bezogen bedeutet dies, da auch die letzte Wiedererkrankung innerhalb der Halbjahresfrist des Paragraph 8, Absatz 2, AngG erfolgte und der ursprüngliche Anspruch der Klägerin auf der Basis einer Dienstzeit von weniger als fünf Jahren bereits voll ausgeschöpft war, daß der Klägerin ab Erfüllung der fünfjährigen Dienstzeit, also ab 15. 7. 1980, gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AngG ein Anspruch auf Bezahlung des vollen Entgelts für die Dauer von zwei Wochen sowie gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AngG ein Anspruch auf Bezahlung des halben Entgelts für weitere zwei Wochen zustand.
Das Berufungsgericht hat daher mit Recht dem der Höhe nach unbestrittenen Klagebegehren auf Zahlung des vollen Entgelts für die Dauer von zwei Wochen stattgegeben.