Begründung:
Die Klägerin ist Verlegerin der im gesamten Bundesgebiet verbreiteten "Neuen Kronen Zeitung", welche in Oberösterreich unter der Bezeichnung "Oberösterreich-Neue Kronen Zeitung" bzw "Oberösterreich-Krone" in Form einer eigenen Mutationsausgabe vertrieben wird.
Die Beklagte ist Medieninhaberin und Verlegerin der Tageszeitung "Oberösterreichische Nachrichten". Ein von ihr am 12.11.1992 verbreitetes Werbeblatt enthielt folgenden Text:
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Nach den Ergebnissen der Mediaanalyse 1992 erzielte die Tageszeitung der Beklagten in Oberösterreich eine Reichweite von 292.000 Lesern (26,9 %), die "Neue Kronen Zeitung" (Oberösterreich) aber eine solche von 462.000 Lesern (42,6 %).
Die Klägerin begehrt, die Beklagte schuldig zu erkennen, unter Bezugnahme auf die Tageszeitung "Oberösterreichische Nachrichten" die Behauptung "Lernen Sie Oberösterreichs größte Tageszeitung kennen" und/oder "Oberösterreichs bedeutendste Tageszeitung" oder eine bedeutungsgleiche ähnliche Behauptung zu unterlassen; zugleich beantragt sie die Ermächtigung zur Urteilsveröffentlichung in der Tageszeitung der Beklagten. Mit den beanstandeten Behauptungen nehme die Beklagte eine Spitzenstellung für ihre Tageszeitung in Anspruch, welche ihr jedenfalls in bezug auf Reichweite und Meinungsbildung nicht zukomme, weil auf beiden Gebieten die "Oberösterreich-Krone" führend sei. Bei der Mutationsausgabe der "Neuen Kronen Zeitung" für Oberösterreich handle es sich sehr wohl um eine oberösterreichische Zeitung. Die Beklagte habe mit ihren unrichtigen Werbeangaben gegen die Bestimmungen des UWG, insbesondere gegen § 2 UWG verstoßen.Die Klägerin begehrt, die Beklagte schuldig zu erkennen, unter Bezugnahme auf die Tageszeitung "Oberösterreichische Nachrichten" die Behauptung "Lernen Sie Oberösterreichs größte Tageszeitung kennen" und/oder "Oberösterreichs bedeutendste Tageszeitung" oder eine bedeutungsgleiche ähnliche Behauptung zu unterlassen; zugleich beantragt sie die Ermächtigung zur Urteilsveröffentlichung in der Tageszeitung der Beklagten. Mit den beanstandeten Behauptungen nehme die Beklagte eine Spitzenstellung für ihre Tageszeitung in Anspruch, welche ihr jedenfalls in bezug auf Reichweite und Meinungsbildung nicht zukomme, weil auf beiden Gebieten die "Oberösterreich-Krone" führend sei. Bei der Mutationsausgabe der "Neuen Kronen Zeitung" für Oberösterreich handle es sich sehr wohl um eine oberösterreichische Zeitung. Die Beklagte habe mit ihren unrichtigen Werbeangaben gegen die Bestimmungen des UWG, insbesondere gegen Paragraph 2, UWG verstoßen.
Die Beklagte beantragt die Abweisung des Klagebegehrens. Die Mutationsausgabe der "Neuen Kronen Zeitung" für Oberösterreich sei keine selbständige und schon gar keine oberösterreichische Zeitung. Demnach komme der Zeitung der Beklagten die in Anspruch genommene Spitzenstellung unter den vom Verkehr als oberösterreichische Tageszeitung angesehenen Medien tatsächlich zu. In der Bezeichnung der Zeitung als "bedeutendste Tageszeitung Oberösterreichs" liege ein reines Werturteil und keine Tatsachenbehauptung.
Nachdem der von der Klägerin zur Sicherung ihres Unterlassungsanspruches gestellte Antrag auf Erlassung einer inhaltsgleichen einstweiligen Verfügung vom Rekursgericht abgewiesen und der dagegen von der Klägerin erhobene ordentliche Revisionsrekurs vom Obersten Gerichtshof mangels Vorliegens einer nach § 528 Abs 1 ZPO qualifizierten Rechtsfrage zurückgewiesen worden war, weil die beanstandeten Werbebehauptungen der Beklagten vom Publikum im Sinne der bisherigen Rechtsprechung (ÖBl 1981, 77 - Die einzige oberösterreichische Zeitung; 4 Ob 351/81) nur als Inanspruchnahme einer Spitzenstellung unter den oberösterreichischen, nicht aber in bezug auf überregionale Tageszeitungen verstanden wird (4 Ob 51/93), behauptete die Klägerin ausdrücklich die Unrichtigkeit der der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zugrunde liegenden Erfahrungssätze. Sie brachte vor, daß jedenfalls ein nicht ganz unerheblicher Teil des Publikums die beanstandeten Werbebehauptungen nicht nur auf regionale Tageszeitungen, sondern auf die in Oberösterreich verbreiteten Tageszeitungen (schlechthin) bezieht. Im übrigen seien die Werbebehauptungen selbst dann irreführend, wenn sie das Publikum im Sinne der vom Obersten Gerichtshof angewendeten Erfahrungssätze verstehe: In Oberösterreich gebe es nämlich überhaupt nur die Zeitung der Beklagten als einzige oberösterreichische Tageszeitung in diesem Sinn. Auch die so verstandene Inanspruchnahme einer Spitzenstellung könne somit nicht richtig sein, weil es dann eben nicht mehrere oberösterreichische Tageszeitungen gebe.Nachdem der von der Klägerin zur Sicherung ihres Unterlassungsanspruches gestellte Antrag auf Erlassung einer inhaltsgleichen einstweiligen Verfügung vom Rekursgericht abgewiesen und der dagegen von der Klägerin erhobene ordentliche Revisionsrekurs vom Obersten Gerichtshof mangels Vorliegens einer nach Paragraph 528, Absatz eins, ZPO qualifizierten Rechtsfrage zurückgewiesen worden war, weil die beanstandeten Werbebehauptungen der Beklagten vom Publikum im Sinne der bisherigen Rechtsprechung (ÖBl 1981, 77 - Die einzige oberösterreichische Zeitung; 4 Ob 351/81) nur als Inanspruchnahme einer Spitzenstellung unter den oberösterreichischen, nicht aber in bezug auf überregionale Tageszeitungen verstanden wird (4 Ob 51/93), behauptete die Klägerin ausdrücklich die Unrichtigkeit der der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zugrunde liegenden Erfahrungssätze. Sie brachte vor, daß jedenfalls ein nicht ganz unerheblicher Teil des Publikums die beanstandeten Werbebehauptungen nicht nur auf regionale Tageszeitungen, sondern auf die in Oberösterreich verbreiteten Tageszeitungen (schlechthin) bezieht. Im übrigen seien die Werbebehauptungen selbst dann irreführend, wenn sie das Publikum im Sinne der vom Obersten Gerichtshof angewendeten Erfahrungssätze verstehe: In Oberösterreich gebe es nämlich überhaupt nur die Zeitung der Beklagten als einzige oberösterreichische Tageszeitung in diesem Sinn. Auch die so verstandene Inanspruchnahme einer Spitzenstellung könne somit nicht richtig sein, weil es dann eben nicht mehrere oberösterreichische Tageszeitungen gebe.
Die Beklagte hielt dem entgegen, daß die Frage, welchen Eindruck das Publikum aus den beanstandeten Werbebehauptungen gewinne, eine Rechtsfrage sei, weil für die Beurteilung ihrer Wirkung auf die angesprochenen Verkehrskreise die Erfahrungssätze des täglichen Lebens ausreichten. Die "Oberösterreichischen Nachrichten" seien nicht die einzige oberösterreichische Tageszeitung; eine weitere oberösterreichische Tageszeitung sei etwa das "Neue Volksblatt".
Das Erstgericht wies das Klagebegehren unter Abstandnahme der von der Klägerin angebotenen Beweisaufnahmen im wesentlichen mit der Begründung ab, daß die beanstandeten Werbebehauptungen nicht irreführend seien, weil die von der Klägerin verlegte, in Oberösterreich in Form einer eigenen Mutationsausgabe vertriebene "Neue Kronen Zeitung" nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes von den angesprochenen Verkehrskreisen als Mutationsausgabe einer überregionalen Zeitung und nicht als "oberösterreichische" Zeitung angesehen werde.
Das Berufungsgericht bestätigte das Ersturteil und sprach aus, daß die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Es billigte die Rechtsansicht des Erstgerichtes und verneinte das Vorliegen rechtlicher Feststellungsmängel zu der von der Klägerin behaupteten Wirkung der Werbeangaben auf die angesprochenen Verkehrskreise. Die Klägerin habe nicht behauptet, daß das Publikum die oberösterreichische Mutationsausgabe der "Neuen Kronen Zeitung" als "oberösterreichische" Zeitung ansehe, sondern lediglich vorgebracht, daß es die beanstandeten Werbebehauptungen nicht nur auf regionale Tageszeitungen, sondern auf die in Oberösterreich verbreiteten Tageszeitungen beziehe. Letzteres sei zwar evident, könne aber nichts daran ändern, daß das Publikum andere als in Oberösterreich "beheimatete" Zeitungen nicht zu "Oberösterreichs Tageszeitungen" zähle. Solche Zeitungen seien daher in den Kreis, in dem die Beklagte eine Spitzenstellung ihrer Zeitung beanspruche, nicht einzubeziehen. Auf die Behauptung, daß die "Oberösterreichischen Nachrichten" bei der vom Obersten Gerichtshof angenommenen Wirkung der Werbebehauptungen auf die angesprochenen Verkehrskreise überhaupt die einzige oberösterreichische Tageszeitung seien, komme die Klägerin in ihrer Berufung nicht mehr zurück.
Die von der Klägerin erhobene außerordentliche Revision ist entgegen der Meinung der Beklagten zulässig, weil das Berufungsgericht bei der Verneinung eines rechtlichen Feststellungsmangels von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abgewichen ist und überdies seine Annahme, die Klägerin sei auf ein bestimmtes Vorbringen in ihrer Berufung nicht mehr zurückgekommen, auf einer aktenwidrigen Grundlage beruht. Hingegen ist der fehlende Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstandes (§ 500 Abs 2 Z 1 ZPO) auf ein offenbares Versehen des Berufungsgerichtes zurückzuführen, ist doch bereits im Provisorialverfahren, dessen Gegenstand sich auf den Unterlassungsanspruch beschränkte, ausgesprochen worden, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes 50.000 S übersteigt.Die von der Klägerin erhobene außerordentliche Revision ist entgegen der Meinung der Beklagten zulässig, weil das Berufungsgericht bei der Verneinung eines rechtlichen Feststellungsmangels von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abgewichen ist und überdies seine Annahme, die Klägerin sei auf ein bestimmtes Vorbringen in ihrer Berufung nicht mehr zurückgekommen, auf einer aktenwidrigen Grundlage beruht. Hingegen ist der fehlende Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstandes (Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO) auf ein offenbares Versehen des Berufungsgerichtes zurückzuführen, ist doch bereits im Provisorialverfahren, dessen Gegenstand sich auf den Unterlassungsanspruch beschränkte, ausgesprochen worden, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes 50.000 S übersteigt.