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Entscheidung 4 Ob 97/00v×

Entscheidung 4 Ob 97/00v

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

4Ob97/00v

Entscheidungsdatum

12.04.2000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Kodek als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Griß und Dr. Schenk und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Eckart N*****, vertreten durch Dr. Robert Kerschbaumer, Rechtsanwalt in Lienz, wider die beklagte Partei F. ***** & Co GmbH, *****, vertreten durch Dr. Christian Widl, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert 1,000.000 S), infolge außerordentlicher Revision der Beklagten gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 3. Februar 2000, GZ 2 R 293/99a-47, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision der Beklagten wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Der Oberste Gerichtshof hat sich im Provisorialverfahren mit beiden beanstandeten Behauptungen befasst und darauf hingewiesen, dass es darauf ankommt, ob es sich nach der Verkehrsauffassung um eine herabsetzende Tatsachenbehauptung handelt (ecolex 1998, 335 = ÖBl 1998, 196 - Betrug). Maßgebend ist demnach das Verständnis des unbefangenen Durchschnittslesers oder Durchschnittshörers (ÖBl 1993, 163 - Kelomat-Druckkochtopf ua); die Ermittlung der Verkehrsauffassung und damit des Bedeutungsinhalts einer Tatsachenbehauptung ist im allgemeinen eine Rechtsfrage (MR 1998, 328 - Trivial Pursuit ua). Es trifft daher weder zu, dass der Kläger den herabsetzenden Gehalt der beanstandeten Behauptung hätte beweisen müssen, noch kommt es darauf an, wie einzelne Personen die Bezeichnung der Teppiche als "unverkäuflich" aufgefasst haben. Die von der Beklagten in diesem Zusammenhang aufgeworfenen Fragen sind daher keine erheblichen Rechtsfragen im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO.

Rechtliche Beurteilung

Keine erhebliche Rechtsfrage bildet auch die Frage, ob und in welchem Umfang eine Veröffentlichung des Urteils zur Aufklärung des Publikums geboten ist (Kodek in Rechberger, ZPO Paragraph 502, Rz 5 mwN). Diese Frage hängt so sehr von den Umständen des Einzelfalls ab, dass ihr regelmäßig keine darüber hinausgehende Bedeutung zukommt.

Anmerkung

E57843 04A00970

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0040OB00097.00V.0412.000

Dokumentnummer

JJT_20000412_OGH0002_0040OB00097_00V0000_000