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Entscheidung 4 Ob 97/10h×

Entscheidung 4 Ob 97/10h

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

4Ob97/10h

Entscheidungsdatum

09.11.2010

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Schenk als Vorsitzende und durch die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Jensik, Dr. Musger und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Pflegschaftssache des am 11. Jänner 1993 geborenen mj L***** P***** und des am 24. September 1998 geborenen mj F***** P*****, beide *****, vertreten durch die Mutter P***** P***** und diese durch Dr. Ingrid Bläumauer, Rechtsanwältin in Wien, über den Revisionsrekurs des Vaters Ing. A***** P*****, vertreten durch Mag. Michael Pfleger, Rechtsanwalt in Amstetten, gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten als Rekursgericht vom 17. März 2010, GZ 23 R 14/10x-U33, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Waidhofen/Ybbs vom 7. Dezember 2009, GZ 3 P 14/08-U27, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Das Rekursgericht gab der Zulassungsvorstellung des Vaters mit der Begründung Folge, es stelle eine Frage von erheblicher Bedeutung iSd Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG dar, ob die von der Rechtsprechung im Zivilprozess entwickelten Grundsätze einer gesetzmäßig ausgeführten Beweisrüge auch im außerstreitigen Verfahren für die anwaltlich vertretene Partei anzuwenden seien. Diese Rechtsfrage wurde vom Revisionsrekurswerber nicht aufgeworfen und hat daher in diesem Verfahren bloß theoretische Bedeutung (RIS-Justiz RS0048272 [T1]; Zechner in Fasching/Konecny, ZPO2 Paragraph 502, Rz 11). Eine erhebliche Rechtsfrage iSv Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG liegt somit hier nicht vor.

2. Ein vom Rekursgericht verneinter Mangel des außerstreitigen Verfahrens erster Instanz kann durch Revisionsrekurs nicht aufgegriffen werden (RIS-Justiz RS0050037). Besondere Umstände, die eine Durchbrechung dieses Grundsatzes im vorliegenden Unterhaltsverfahren angezeigt erscheinen ließen, liegen nach den konkreten Umständen des zu beurteilenden Einzelfalls nicht vor vergleiche RIS-Justiz RS0030748 [T7]).

3. Die Beantwortung der Frage, ob eine im Rechtsmittelverfahren unzulässige Neuerung vorliegt, geht in ihrer Bedeutung nicht über den Einzelfall hinaus und begründet - abgesehen von (hier nicht vorliegender) krasser Fehlbeurteilung - keine erhebliche Rechtsfrage vergleiche RIS-Justiz RS0044273 [T61]). Im Übrigen ist es nicht zulässig, sich bei Ausführung eines Revisionsrekurses mit dem Hinweis auf Ausführungen im Rekursschriftsatz zu begnügen (RIS-Justiz RS0043616 [T12]; RS0007029).

4. Die Rechtsprechung zieht bei der Unterhaltsbemessung selbstständig erwerbstätiger Unterhaltsverpflichteter als Bemessungsgrundlage regelmäßig das Durchschnittseinkommen der drei letzten der Beschlussfassung vorangegangenen Wirtschaftsjahre heran (RIS-Justiz RS0053251); so auch die Vorinstanzen. Dass dabei die Jahre 2005 bis 2007 anstelle von 2006 bis 2008 herangezogen wurden, ist unbedenklich, weil Ende 2009 die für eine Einkommens- und Entnahmeabrechnung für 2008 erforderlichen Unterlagen noch nicht vorlagen und der Unterhaltspflichtige noch bis 31. 3. 2010 Zeit hatte, den Jahresabschluss der GmbH für 2008 einzureichen (s Sachverständigengutachten).

Schlagworte

Unterhaltsrecht

Textnummer

E95619

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:0040OB00097.10H.1109.000

Im RIS seit

06.12.2010

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2012

Dokumentnummer

JJT_20101109_OGH0002_0040OB00097_10H0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0017257 Rechtssatz 08.04.1975Zivilrecht
Die Unterhaltsansprüche von drei Kindern beruhen nicht auf demselben tatsächlichen und rechtlichen Grund, sondern stellen nur gleichartige, auf einem im wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grund beruhende Ansprüche dar (Fasching II 185; …
RS0030748 Rechtssatz 18.10.1994Zivilrecht
Die in ständiger Rechtsprechung zu § 503 Z 2 ZPO vertretene Auffassung, dass vom Gericht zweiter Instanz verneinte Mängel erster Instanz nicht mehr vom Obersten Gerichtshof zu überprüfen sind, hat auch für den - inhaltlich völlig gleichen - § 15 Z 2 AußStrG …
RS0044273 Rechtssatz 04.10.1983Zivilrecht
Prozessrecht; außerordentliche Revision nicht angenommen: Umfang der prozessualen Wirkung einer Klagerücknahme unter Anspruchsverzicht.
RS0048272 Rechtssatz 11.05.1995Zivilrecht
Die Anfechtung der berufungsgerichtlichen Entscheidung ist nur möglich, wenn das Rechtsmittel die unrichtige Lösung einer im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO erheblichen Rechtsfrage geltend macht (JBl 1992,794). Nur dann muss die rechtliche Beurteilung durch das Be …
RS0050037 Rechtssatz 28.03.1995Zivilrecht
Ein vom Rekursgericht verneinter Mangel des außerstreitigen Verfahrens erster Instanz kann keinen Revisionsrekursgrund bilden.
RS0053251 Rechtssatz 12.09.1990Zivilrecht
Erfolgt die steuerliche Gewinnermittlung nach § 4 Abs 3 EStG (hier: niedergelassener Arzt), ist als Unterhaltsbemessungsgrundlage das Durchschnittseinkommen der drei letzten, der Beschlussfassung vorangegangenen Wirtschaftsjahre heranzuziehen.
RS0112656 Rechtssatz 13.10.1999Zivilrecht
Im Unterhaltsverfahren ist der Wert des Entscheidungsgegenstandes des Rekursgerichtes für jedes Kind einzeln zu beurteilen.
RS0114353 Rechtssatz 09.11.2000Zivilrecht
Gesondert begehrte, bereits fällig gewordene Unterhaltsansprüche sind nicht zusätzlich neben dem dreifachen Jahresbetrag des laufenden Unterhalts zu bewerten (so schon 5 Ob 67/99k, 1 Ob 133/99m).
RS0122735 Rechtssatz 07.11.2007Zivilrecht
Für die Bewertung des Entscheidungsgegenstands des Rekursgerichts in Unterhaltsbemessungsverfahren ist der 36-fache Betrag jenes monatlichen Unterhaltsbeitrags maßgeblich, der zum Zeitpunkt der Entscheidung zweiter Instanz zwischen den Parteien noch stritti …