Die Revision ist berechtigt.
Die Klägerin macht im wesentlichen geltend, daß seit dem Vollwirksamwerden des Bundes-Verfassungsgesetzes mit 19. 12. 1945 nicht nur die im Artikel I des Bundesgesetzes vom 8. Juni 1934 enthaltene formalgesetzliche Delegation (des Bundesministers für Unterricht zu Erlassung einer Dienstordnung für den dort angeführten Personenkreis), sondern der gesamte Inhalt dieses Artikels I (also auch die darin enthaltene Umschreibung des betroffenen Personenkreises) aufgehoben worden sei, wodurch den Artikeln II und V dieses Bundesgesetzes die Grundlage entzogen sei, sodaß sie inhaltslos geworden seien. Mit Wegfall des sie tragenden Gesetzes sei auch die Dienstordnung vom 25. Juni 1934 gegenstandslos und seit dem 19. Dezember 1945 daher nicht mehr anwendbar. Zur Zeit des Abschlusses des Dienstvertrages zwischen den Streitteilen habe daher eine „geltende Fassung“ einer Dienstordnung nicht mehr bestanden, sodaß sie auch nicht Vertragsbestandteil geworden sei. Es sei aber auch das Arbeitsverfassungsgesetz bei Disziplinarmaßnahmen gegen Mitglieder der Bundestheater zu beachten.Die Klägerin macht im wesentlichen geltend, daß seit dem Vollwirksamwerden des Bundes-Verfassungsgesetzes mit 19. 12. 1945 nicht nur die im Artikel römisch eins des Bundesgesetzes vom 8. Juni 1934 enthaltene formalgesetzliche Delegation (des Bundesministers für Unterricht zu Erlassung einer Dienstordnung für den dort angeführten Personenkreis), sondern der gesamte Inhalt dieses Artikels römisch eins (also auch die darin enthaltene Umschreibung des betroffenen Personenkreises) aufgehoben worden sei, wodurch den Artikeln römisch zwei und römisch fünf dieses Bundesgesetzes die Grundlage entzogen sei, sodaß sie inhaltslos geworden seien. Mit Wegfall des sie tragenden Gesetzes sei auch die Dienstordnung vom 25. Juni 1934 gegenstandslos und seit dem 19. Dezember 1945 daher nicht mehr anwendbar. Zur Zeit des Abschlusses des Dienstvertrages zwischen den Streitteilen habe daher eine „geltende Fassung“ einer Dienstordnung nicht mehr bestanden, sodaß sie auch nicht Vertragsbestandteil geworden sei. Es sei aber auch das Arbeitsverfassungsgesetz bei Disziplinarmaßnahmen gegen Mitglieder der Bundestheater zu beachten.
Zu diesen Ausführungen ist zunächst darauf zu verweisen, daß sich das Recht des Arbeitgebers zur Verhängung einer Disziplinarstrafe aus dem Bestand des Arbeitsverhältnisses allein noch nicht ergibt; es bedarf einer besonderen Grundlage. Diese Grundlage kann grundsätzlich das Gesetz, ein Kollektivvertrag, eine Betriebsvereinbarung oder der Einzeldienstvertrag sein (ZAS 1974 181 m.w.N. und dazu Tomandl ZAS 1974 183 f). Für Betriebe, die unter den Geltungsbereich des II. Teiles des Arbeitsverfassungsgesetzes fallen, ist Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Disziplinarmaßnahme, daß sie in einer Betriebsvereinbarung nach § 96 Abs 1 Z 1 Arbeitsverfassungsgesetz oder in einem Kollektivvertrag vorgesehen ist. Die Verhängung im Einzelfalle bedarf der Zustimmung des Betriebsrates, sofern darüber nicht eine mit Zustimmung des Betriebsrates eingerichtete Stelle entscheidet (§ 102 Arbeitsverfassungsgesetz, Floretta-Strasser, Kommentar zum Arbeitsverfassungsgesetz 596 ff). Streitigkeiten zwischen Betriebsinhaber und dem von der Disziplinarmaßnahme betroffenen Dienstnehmer über die Zulässigkeit einer Disziplinarmaßnahme sind Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis, über welche die Gerichte zu entscheiden haben. Diese Prüfung unterliegt jedenfalls auch die Frage, ob die Disziplinarmaßnahme gegen zwingende Vorschriften des Arbeitsverfassungsgesetzes verstößt, also etwa, ob sie – wie im vorliegenden Fall behauptet wird – mangels Zustimmung des Betiebsrates rechtsunwirksam sei (Floretta-Strasser a.a.O. 602, Tomandl a.a.O. 186).Zu diesen Ausführungen ist zunächst darauf zu verweisen, daß sich das Recht des Arbeitgebers zur Verhängung einer Disziplinarstrafe aus dem Bestand des Arbeitsverhältnisses allein noch nicht ergibt; es bedarf einer besonderen Grundlage. Diese Grundlage kann grundsätzlich das Gesetz, ein Kollektivvertrag, eine Betriebsvereinbarung oder der Einzeldienstvertrag sein (ZAS 1974 181 m.w.N. und dazu Tomandl ZAS 1974 183 f). Für Betriebe, die unter den Geltungsbereich des römisch zwei. Teiles des Arbeitsverfassungsgesetzes fallen, ist Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Disziplinarmaßnahme, daß sie in einer Betriebsvereinbarung nach Paragraph 96, Absatz eins, Ziffer eins, Arbeitsverfassungsgesetz oder in einem Kollektivvertrag vorgesehen ist. Die Verhängung im Einzelfalle bedarf der Zustimmung des Betriebsrates, sofern darüber nicht eine mit Zustimmung des Betriebsrates eingerichtete Stelle entscheidet (Paragraph 102, Arbeitsverfassungsgesetz, Floretta-Strasser, Kommentar zum Arbeitsverfassungsgesetz 596 ff). Streitigkeiten zwischen Betriebsinhaber und dem von der Disziplinarmaßnahme betroffenen Dienstnehmer über die Zulässigkeit einer Disziplinarmaßnahme sind Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis, über welche die Gerichte zu entscheiden haben. Diese Prüfung unterliegt jedenfalls auch die Frage, ob die Disziplinarmaßnahme gegen zwingende Vorschriften des Arbeitsverfassungsgesetzes verstößt, also etwa, ob sie – wie im vorliegenden Fall behauptet wird – mangels Zustimmung des Betiebsrates rechtsunwirksam sei (Floretta-Strasser a.a.O. 602, Tomandl a.a.O. 186).
Zur Frage, ob das Arbeitsverfassungsgesetz für Disziplinarmaßnahmen gegen Dienstnehmer der Bundestheater, deren Dienstverhältnis durch das Schauspielergesetz geregelt ist, gilt, ist davon auszugehen, daß § 133 Abs 1 Arbeitsverfassungsgesetz ausdrücklich festlegt, daß die Bestimmungen des II. Teiles auf Theaterunternehmen im Sinn des § 1 Abs 2 des Schauspielergesetzes BGBl Nr 441/1922 – also auch auf Bundestheater, die dort ausdrücklich erwähnt werden – anzuwenden sind, soweit sich „im folgenden“ nichts anderes ergibt. Unter den „im folgenden“ angeführten Bestimmungen, die nicht anwendbar sind, ist aber weder § 96 Abs 1 Z 1 noch § 102 des Arbeitsverfassungsgesetzes, welche die Zulässigkeit von Disziplinarmaßnahmen und die Mitwirkung des Betriebsrates bei deren Verhängung regeln, angeführt. Daraus geht klar hervor, daß diese Vorschriften nach der ausdrücklichen Regelung des Arbeitsverfassungsgesetzes auch für Disziplinarmaßnahmen gegen Schauspieler an Bundestheatern gelten. Zum Einwand der beklagten Partei, das Schauspielergesetz sei gegenüber dem Arbeitsverfassungsgesetz eine lex specialis und werde von diesem nicht berührt, ist darauf zu verweisen, daß hinsichtlich der Betriebsverfassung des Arbeitsverfassungsgesetz das jüngere Gesetz ist und dieses eindeutig den Zweck verfolgt, die Fragen, welche die Betriebsverfassung betreffen, umfassend und abschließend zu regeln, sodaß bestandene Sonderregelungen als aufgehoben angesehen werden müssen, soweit sie nicht ausdrücklich aufrecht erhalten wurden (vgl. Dittrich-Veit-Tades Arbeitsrecht Anmerkung 2 zu § 26 Schauspielergesetz). Diese Absicht zeigt gerade der Wortlaut der bereits erwähnten Bestimmung des § 133 Abs 1 Arbeitsverfassungsgesetz hinsichtlich der Dienstnehmer in Theaterunternehmungen. Daß es sich beim Burgtheater um ein Theaterunternehmen handle, das aus sonstigen Gründen vom Geltungsbereich des II. Teiles des Arbeitsverfassungsgesetzes ausgenommen sei, wurde nicht einmal behauptet. Es steht weiter fest, daß die verhängte Disziplinarmaßnahme weder in einem Kollektivvertrag noch in einer Betriebsvereinbarung nach § 96 Abs 1 Z 1 Arbeitsverfassungsgesetz vorgesehen ist und daß zu ihrer Verhängung, die nicht durch eine mit Zustimmung des Betriebsrates eingerichtete Stelle erfolgte, die Zustimmung des Betriebsrates nicht eingeholt wurde. Die verhängte Ordnungsstrafe ist daher rechtsunwirksam, weil sie gegen zwingende Vorschriften des Arbeitsverfassungsgesetzes verstößt. Damit erweist sich des Klagebegehren als berechtigt, ohne daß es einer Erörterung der Frage bedarf, ob die Dienstordnung vom 25. Juni 1934 für das Dienstverhältnis zwischen den Streitteilen (an sich oder auf Grund der getroffenen Vereinbarung) anwendbar ist.Zur Frage, ob das Arbeitsverfassungsgesetz für Disziplinarmaßnahmen gegen Dienstnehmer der Bundestheater, deren Dienstverhältnis durch das Schauspielergesetz geregelt ist, gilt, ist davon auszugehen, daß Paragraph 133, Absatz eins, Arbeitsverfassungsgesetz ausdrücklich festlegt, daß die Bestimmungen des römisch zwei. Teiles auf Theaterunternehmen im Sinn des Paragraph eins, Absatz 2, des Schauspielergesetzes Bundesgesetzblatt Nr 441 aus 1922, – also auch auf Bundestheater, die dort ausdrücklich erwähnt werden – anzuwenden sind, soweit sich „im folgenden“ nichts anderes ergibt. Unter den „im folgenden“ angeführten Bestimmungen, die nicht anwendbar sind, ist aber weder Paragraph 96, Absatz eins, Ziffer eins, noch Paragraph 102, des Arbeitsverfassungsgesetzes, welche die Zulässigkeit von Disziplinarmaßnahmen und die Mitwirkung des Betriebsrates bei deren Verhängung regeln, angeführt. Daraus geht klar hervor, daß diese Vorschriften nach der ausdrücklichen Regelung des Arbeitsverfassungsgesetzes auch für Disziplinarmaßnahmen gegen Schauspieler an Bundestheatern gelten. Zum Einwand der beklagten Partei, das Schauspielergesetz sei gegenüber dem Arbeitsverfassungsgesetz eine lex specialis und werde von diesem nicht berührt, ist darauf zu verweisen, daß hinsichtlich der Betriebsverfassung des Arbeitsverfassungsgesetz das jüngere Gesetz ist und dieses eindeutig den Zweck verfolgt, die Fragen, welche die Betriebsverfassung betreffen, umfassend und abschließend zu regeln, sodaß bestandene Sonderregelungen als aufgehoben angesehen werden müssen, soweit sie nicht ausdrücklich aufrecht erhalten wurden vergleiche Dittrich-Veit-Tades Arbeitsrecht Anmerkung 2 zu Paragraph 26, Schauspielergesetz). Diese Absicht zeigt gerade der Wortlaut der bereits erwähnten Bestimmung des Paragraph 133, Absatz eins, Arbeitsverfassungsgesetz hinsichtlich der Dienstnehmer in Theaterunternehmungen. Daß es sich beim Burgtheater um ein Theaterunternehmen handle, das aus sonstigen Gründen vom Geltungsbereich des römisch zwei. Teiles des Arbeitsverfassungsgesetzes ausgenommen sei, wurde nicht einmal behauptet. Es steht weiter fest, daß die verhängte Disziplinarmaßnahme weder in einem Kollektivvertrag noch in einer Betriebsvereinbarung nach Paragraph 96, Absatz eins, Ziffer eins, Arbeitsverfassungsgesetz vorgesehen ist und daß zu ihrer Verhängung, die nicht durch eine mit Zustimmung des Betriebsrates eingerichtete Stelle erfolgte, die Zustimmung des Betriebsrates nicht eingeholt wurde. Die verhängte Ordnungsstrafe ist daher rechtsunwirksam, weil sie gegen zwingende Vorschriften des Arbeitsverfassungsgesetzes verstößt. Damit erweist sich des Klagebegehren als berechtigt, ohne daß es einer Erörterung der Frage bedarf, ob die Dienstordnung vom 25. Juni 1934 für das Dienstverhältnis zwischen den Streitteilen (an sich oder auf Grund der getroffenen Vereinbarung) anwendbar ist.
Das auch von amtswegen zu prüfende rechtliche Interesse im Sinn des § 228 ZPO an der von der Klägerin begehrten Feststellung ist schon deswegen zu bejahen, weil es bei einer allfälligen künftigen Verletzung der Pflichten der Klägerin aus dem Dienstvertrag von Bedeutung ist, ob bereits rechtswirksam eine Ordnungsstrafe wegen Verletzung solcher Pflichten verhängt wurde oder nicht.Das auch von amtswegen zu prüfende rechtliche Interesse im Sinn des Paragraph 228, ZPO an der von der Klägerin begehrten Feststellung ist schon deswegen zu bejahen, weil es bei einer allfälligen künftigen Verletzung der Pflichten der Klägerin aus dem Dienstvertrag von Bedeutung ist, ob bereits rechtswirksam eine Ordnungsstrafe wegen Verletzung solcher Pflichten verhängt wurde oder nicht.
Es war somit in Stattgebung der Revision die Entscheidung des Erstgerichtes wiederherzustellen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO.