Entscheidungsgründe:
Der Erstkläger begehrt 1.) die Zahlung eines Betrages von S 15.166,-- brutto samt Anhang, 2.) die Feststellung, daß der Kläger gegenüber der beklagten Partei auf Grund des bis zum 31. Dezember 1987 aufrechten Dienstvertrages Anspruch auf Bezahlung eines monatlichen Gehaltes von S 5.000,-- brutto und auf Bezahlung von zwei Sonderzahlungen habe, 3.) die Feststellung, daß der Kläger nach Beendigung des Dienstverhältnisses am 31.Dezember 1987 Anspruch auf vier Gehälter Abfertigung in der Höhe eines Monatsgehaltes von S 5.000,-- brutto sowie Anspruch auf 4/12 des 13. und 14.Bezuges habe, und 4.) hilfsweise die Zahlung eines (weiteren) Betrages von S 243.349,05 samt Anhang für den Fall, daß die Zweitklägerin Elvira A mit einem gleichen Begehren unterliege.
Der Erstkläger brachte zur Begründung seines Begehrens im wesentlichen vor, er sei seit 1976 Angestellter der beklagten Partei mit einem Bruttogehalt von zuletzt S 5.000,-- monatlich gewesen. Er habe mit der beklagten Partei einen bis 31.Dezember 1986 unkündbaren Dienstvertrag geschlossen und sei wegen einer vereinbarten sechsmonatigen Kündigungsfrist erst zum 31.Dezember 1987 kündbar. Bei einer Besprechung am 3.Jänner 1984 sei er vom Geschäftsführer der beklagten Partei aufgefordert worden, einen als Druckkostenbeitrag einkassierten Betrag von S 14.000,-- in den nächsten Tagen an Dkfm.C auszufolgen, was er auch zugesagt habe. Dkfm.C sei jedoch in den folgenden Tagen für ihn nicht erreichbar gewesen. Bereits am 9.Jänner 1984 sei die grundlose Entlassung des Klägers ausgesprochen worden. Der Kläger verlange daher die fälligen Gehälter und Sonderzahlungen bis Mai 1984 und die Feststellung seiner künftigen Ansprüche. Das Eventualbegehren begründete der Kläger nicht näher.
Die beklagte Partei beantragte, das Klagebegehren abzuweisen, und wendete ein, der Erstkläger habe die Weisung, den Betrag von S 14.000,-- noch am 3.Jänner 1984 zurückzuzahlen, nicht befolgt und versucht, Mitarbeiter zu einem Konkurrenzunternehmen abzuwerben. Die Gegenforderung von S 14.000,-- werde kompensando eingewendet. Außer Streit steht, daß die Entlassung dem Erstkläger am 9. Jänner 1984 zugegangen ist.
Das Erstgericht stellte mit Teilurteil fest, daß 'die Klagsforderung' des Erstklägers und die Gegenforderung der beklagten Partei mit je S 1.750,-- samt Anhang zu Recht bestehen, und wies das Zahlungs- und die Feststellungsbegehren des Erstklägers ab. Die Entscheidung über sein Eventualbegehren sowie über die Ansprüche der Zweitklägerin behielt es der Endentscheidung vor. Es stellte folgenden Sachverhalt fest:
Der Kläger hat Anzeigen für die beklagte Partei in den Bezirksjournalen geworben und Gelder kassiert. Diese wurden innerhalb weniger Tage abgeliefert. Am 3.Jänner 1984 gab der Erstkläger auf Frage des Geschäftsführers der beklagten Partei zu, daß er Schecks über S 14.000,-- kassiert habe. über Aufforderung, diese abzugeben, erklärte er, er habe das Geld (gemeint: die Schecks) schon seit ca.10 Tagen eingelöst. Der Geschäftsführer der beklagten Partei forderte den Kläger auf, noch am selben Tag den Betrag von S 14.000,-- bei ihm oder bei Renate D abzugeben. Der Erstkläger versprach dies. Obwohl Renate D und der Geschäftsführer am 3.Jänner und an den zwei folgenden Arbeitstagen im Büro und ihre Arbeitsplätze dem Erstkläger bekannt waren und dieser ganz in der Nähe wohnt, hat er das Geld bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung erster Instanz nicht bezahlt. Rechtlich vertrat das Erstgericht die Auffassung, die unterlassene Ablieferung des inkassierten Geldbetrages durch längere Zeit und trotz ausdrücklicher Weisung stelle einen Entlassungsgrund dar. Dem Erstkläger stünden Gehalt und Sonderzahlungen bis 9. Jänner 1984 im Betrag von S 1.750,-- zu, die offene Gegenforderung von S 14.000,-- übersteige aber diesen Betrag bei weitem. Leistungsbegehren und Feststellungsbegehren seien daher infolge berechtigter Entlassung abzuweisen.
Das Berufungsgericht gab der Berufung des Erstklägers nicht Folge. Es verhandelte die Streitsache gemäß § 25 Abs 1 Z.3 ArbGG von neuem und traf dieselben Feststellungen wie das Erstgericht. Rechtlich führte es aus, der Erstkläger habe die zutreffende rechtliche Beurteilung des Erstgerichtes, daß der Entlassungsgrund der Vertrauensunwürdigkeit vorliege, nicht bekämpft. Die Entlassung sei auch nicht verspätet, weil ein Dauerverhalten des Klägers vorliege.Das Berufungsgericht gab der Berufung des Erstklägers nicht Folge. Es verhandelte die Streitsache gemäß Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 3, ArbGG von neuem und traf dieselben Feststellungen wie das Erstgericht. Rechtlich führte es aus, der Erstkläger habe die zutreffende rechtliche Beurteilung des Erstgerichtes, daß der Entlassungsgrund der Vertrauensunwürdigkeit vorliege, nicht bekämpft. Die Entlassung sei auch nicht verspätet, weil ein Dauerverhalten des Klägers vorliege.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Klägers aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit den Anträgen, es im Sinne der Klage abzuändern oder es aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen.
Die beklagte Partei beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.