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Entscheidung 4 Ob 97/98p×

Entscheidung 4 Ob 97/98p

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

4Ob97/98p

Entscheidungsdatum

21.04.1998

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek als Vorsitzenden, durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Graf, die Hofrätinnen des des Obersten Gerichtshofes Dr.Griß und Dr.Schenk und den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Vogel als weitere Richter in den verbundenen Rechtssachen der klagenden Parteien 1. Dr.G***** KG, ***** (3 Cg 207/93d), 2. Reinhard A***** (3 Cg 230/93m), beide vertreten durch Saxinger, Baumann & Partner, Rechtsanwälte in Linz, wider die beklagte Partei H*****gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Prof.Dr.Alfred Haslinger ua Rechtsanwälte in Linz, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert je S 495.000,-, Revisionsinteresse je S 450.000,-), infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 11.Februar 1998, GZ 2 R 228/97f, 2 R 229/97b-51, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Auf die von der ao Revision aufgeworfene Rechtsfrage, unter welchen Voraussetzungen der Händler für vom Produzenten zu vertretende Qualitätsmängel im Sinn des Paragraph 2, UWG einzustehen habe, kommt es im vorliegenden Fall nicht an. Nach den - den Obersten Gerichtshof bindenden - Feststellungen der Vorinstanzen weisen zwei der vier durch Testkauf bei der Beklagten erworbenen Brillen Abweichungen des Scheitelbrechwertes und eine davon auch mangelnde Nachtfahrtauglichkeit auf. Es handelt sich dabei um Mängel, die nach dem Sachverständigengutachten durch entsprechend sorgfältige - aber auch mit höheren Kosten verbundene - Qualitätskontrolle des Herstellers wie auch durch entsprechende Kontrolle des Optikers hätten erkannt werden müssen. Die Auffassung der Vorinstanzen, wonach die von der Beklagten vertriebenen Gläser angesichts dieser aufgezeigten Mängel eine im Vergleich zu Gläsern des Herstellers Z***** mindere Qualität aufweisen und damit nicht gleichartig sind, steht damit in Einklang. Die fehlende Qualitätskontrolle bewirkt eine im Vergleich zu anderen Herstellern erhöhte Fehlerquote, die sich auf die Qualität des Produkts auswirkt. Der Erwerber kann sich nicht darauf verlassen, daß auch bei den von der Beklagten vertriebenen Gläsern eine sorgfältige Endkontrolle durchgeführt wurde und ihm so - zu anderen (teureren) Herstellern - vergleichbare Qualität geliefert wird. Die Beklagte hat somit - ohne entsprechenden Hinweis auf die Unterschiede - die Preise der von ihr vertriebenen Gläser mit jenen qualitativ höherwertiger Ware verglichen. Die Auffassung des Berufungsgerichtes, wonach sie damit gegen das Irreführungsverbot des Paragraph 2, UWG verstoßen hat, ist nicht zu beanstanden. Auf ein Verschulden der Beklagten kommt es dabei nicht an (Fitz/Gamerith Wettbewerbsrecht2 83).

Anmerkung

E50203 04A00978

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0040OB00097.98P.0421.000

Dokumentnummer

JJT_19980421_OGH0002_0040OB00097_98P0000_000