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Entscheidung 4 Ob 98/05y×

Entscheidung 4 Ob 98/05y

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

4Ob98/05y

Entscheidungsdatum

11.08.2005

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Griß als Vorsitzende sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel, Dr. Jensik und Dr. Gitschthaler als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei i***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Dietmar Czernich und andere Rechtsanwälte in Innsbruk, gegen die beklagten Parteien 1. Frank F*****, und 2. Ilka F*****, Deutschland, vertreten durch Dr. Johannes Patzak und andere Rechtsanwälte in Wien, wegen 1.098 EUR sA und Unterlassung (Streitwert 35.000 EUR), über den Rekurs der Beklagten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck vom 17. Jänner 2005, GZ 2 R 261/04f-20, mit dem das Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 7. Juli 2004, GZ 59 Cg 213/03d-14, aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Rekurs wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten ihrer Rekursbeantwortung selbst zu tragen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (Paragraph 526, Absatz 2, ZPO) - Ausspruch des Berufungsgerichts ist der Rekurs mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO nicht zulässig:

Das Berufungsgericht hat den Zulässigkeitsausspruch damit begründet, dass „eine oberstgerichtliche Rechtsprechung zum Schadenseintrittsort nach Paragraph 5, Ziffer 3, EuGVVO bei Urheberrechtsverletzungen im Internet nicht vorliegt". Darüber hinaus fehle oberstgerichtliche Rechtsprechung zur Verjährung von urheberrechtlichen Unterlassungsansprüchen. Das Rechtsmittel der Beklagten enthält nur Vorbringen zu den beiden vom Berufungsgericht für erheblich erachteten Rechtsfragen.

1. Zur Zuständigkeitsfrage:

Gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO ist ein Revisionsrekurs jedenfalls (= absolut) unzulässig, wenn der angefochtene erstrichterliche Beschluss zur Gänze bestätigt worden ist, es sei denn, dass die Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen worden ist. Im vorliegenden Fall wurde die Klage nicht zurückgewiesen, sondern das Erstgericht hat seine Zuständigkeit gemäß Artikel 5, Ziffer 3, EuGVVO mit in das Urteil aufgenommenem Beschluss bejaht. Das Berufungsgericht ist den Einwendungen der Beklagten gegen die Zuständigkeit des Erstgerichts nicht gefolgt. Die Website der Beklagten richte sich auch an österreichische Internetnutzer, womit „jedenfalls auch die Zuständigkeit österreichischer Gerichte für daraus resultierende Unterlassungsklagen begründet wird" (AS 183).

Die Vorinstanzen haben die Zuständigkeit damit übereinstimmend bejaht; ihre Konformatentscheidungen sind gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO einer Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof entzogen.

2. Zur Verjährungsfrage:

Nach Paragraph 90, Absatz eins, UrhG richtet sich die Verjährung unter anderem der Ansprüche auf angemessenes Entgelt und angemessene Vergütung nach den Vorschriften für Entschädigungsklagen. Für diese Ansprüche gilt damit im Hinblick auf Paragraph 1489, ABGB die 3-jährige Verjährungsfrist; andere Ansprüche - wie etwa der Unterlassungsanspruch - unterliegen der allgemeinen Verjährung von 30 Jahren (Paragraph 1478, ABGB; Dillenz/Gutman, Urheberrecht² [2004] Paragraph 90, UrhG Rz 1). Dies hat der Oberste Gerichtshof erst jüngst ausgesprochen (4 Ob 63/05a = MR 2005, 252 - KITZBÜHELER GAMS).

Da somit Rechtsprechung zur Frage der Verjährung urheberrechtlicher Unterlassungsansprüche besteht, war der Rekurs mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 40, 50, ZPO. Die Klägerin hat auf die Unzulässigkeit der Revision der Beklagten nicht hingewiesen; ihre Revisionsbeantwortung war daher nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig (4 Ob 222/04g uva).

Textnummer

E78328

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:0040OB00098.05Y.0811.000

Im RIS seit

10.09.2005

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2011

Dokumentnummer

JJT_20050811_OGH0002_0040OB00098_05Y0000_000