Entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 526 Abs 2 ZPO) - Ausspruch des Berufungsgerichts ist der Rekurs mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO nicht zulässig:Entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (Paragraph 526, Absatz 2, ZPO) - Ausspruch des Berufungsgerichts ist der Rekurs mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO nicht zulässig:
Das Berufungsgericht hat den Zulässigkeitsausspruch damit begründet, dass „eine oberstgerichtliche Rechtsprechung zum Schadenseintrittsort nach § 5 Z 3 EuGVVO bei Urheberrechtsverletzungen im Internet nicht vorliegt". Darüber hinaus fehle oberstgerichtliche Rechtsprechung zur Verjährung von urheberrechtlichen Unterlassungsansprüchen. Das Rechtsmittel der Beklagten enthält nur Vorbringen zu den beiden vom Berufungsgericht für erheblich erachteten Rechtsfragen.Das Berufungsgericht hat den Zulässigkeitsausspruch damit begründet, dass „eine oberstgerichtliche Rechtsprechung zum Schadenseintrittsort nach Paragraph 5, Ziffer 3, EuGVVO bei Urheberrechtsverletzungen im Internet nicht vorliegt". Darüber hinaus fehle oberstgerichtliche Rechtsprechung zur Verjährung von urheberrechtlichen Unterlassungsansprüchen. Das Rechtsmittel der Beklagten enthält nur Vorbringen zu den beiden vom Berufungsgericht für erheblich erachteten Rechtsfragen.
1. Zur Zuständigkeitsfrage:
Gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO ist ein Revisionsrekurs jedenfalls (= absolut) unzulässig, wenn der angefochtene erstrichterliche Beschluss zur Gänze bestätigt worden ist, es sei denn, dass die Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen worden ist. Im vorliegenden Fall wurde die Klage nicht zurückgewiesen, sondern das Erstgericht hat seine Zuständigkeit gemäß Art 5 Z 3 EuGVVO mit in das Urteil aufgenommenem Beschluss bejaht. Das Berufungsgericht ist den Einwendungen der Beklagten gegen die Zuständigkeit des Erstgerichts nicht gefolgt. Die Website der Beklagten richte sich auch an österreichische Internetnutzer, womit „jedenfalls auch die Zuständigkeit österreichischer Gerichte für daraus resultierende Unterlassungsklagen begründet wird" (AS 183).Gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO ist ein Revisionsrekurs jedenfalls (= absolut) unzulässig, wenn der angefochtene erstrichterliche Beschluss zur Gänze bestätigt worden ist, es sei denn, dass die Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen worden ist. Im vorliegenden Fall wurde die Klage nicht zurückgewiesen, sondern das Erstgericht hat seine Zuständigkeit gemäß Artikel 5, Ziffer 3, EuGVVO mit in das Urteil aufgenommenem Beschluss bejaht. Das Berufungsgericht ist den Einwendungen der Beklagten gegen die Zuständigkeit des Erstgerichts nicht gefolgt. Die Website der Beklagten richte sich auch an österreichische Internetnutzer, womit „jedenfalls auch die Zuständigkeit österreichischer Gerichte für daraus resultierende Unterlassungsklagen begründet wird" (AS 183).
Die Vorinstanzen haben die Zuständigkeit damit übereinstimmend bejaht; ihre Konformatentscheidungen sind gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO einer Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof entzogen.Die Vorinstanzen haben die Zuständigkeit damit übereinstimmend bejaht; ihre Konformatentscheidungen sind gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO einer Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof entzogen.
2. Zur Verjährungsfrage:
Nach § 90 Abs 1 UrhG richtet sich die Verjährung unter anderem der Ansprüche auf angemessenes Entgelt und angemessene Vergütung nach den Vorschriften für Entschädigungsklagen. Für diese Ansprüche gilt damit im Hinblick auf § 1489 ABGB die 3-jährige Verjährungsfrist; andere Ansprüche - wie etwa der Unterlassungsanspruch - unterliegen der allgemeinen Verjährung von 30 Jahren (§ 1478 ABGB; Dillenz/Gutman, Urheberrecht² [2004] § 90 UrhG Rz 1). Dies hat der Oberste Gerichtshof erst jüngst ausgesprochen (4 Ob 63/05a = MR 2005, 252 - KITZBÜHELER GAMS).Nach Paragraph 90, Absatz eins, UrhG richtet sich die Verjährung unter anderem der Ansprüche auf angemessenes Entgelt und angemessene Vergütung nach den Vorschriften für Entschädigungsklagen. Für diese Ansprüche gilt damit im Hinblick auf Paragraph 1489, ABGB die 3-jährige Verjährungsfrist; andere Ansprüche - wie etwa der Unterlassungsanspruch - unterliegen der allgemeinen Verjährung von 30 Jahren (Paragraph 1478, ABGB; Dillenz/Gutman, Urheberrecht² [2004] Paragraph 90, UrhG Rz 1). Dies hat der Oberste Gerichtshof erst jüngst ausgesprochen (4 Ob 63/05a = MR 2005, 252 - KITZBÜHELER GAMS).
Da somit Rechtsprechung zur Frage der Verjährung urheberrechtlicher Unterlassungsansprüche besteht, war der Rekurs mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 40, 50 ZPO. Die Klägerin hat auf die Unzulässigkeit der Revision der Beklagten nicht hingewiesen; ihre Revisionsbeantwortung war daher nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig (4 Ob 222/04g uva).Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 40, 50, ZPO. Die Klägerin hat auf die Unzulässigkeit der Revision der Beklagten nicht hingewiesen; ihre Revisionsbeantwortung war daher nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig (4 Ob 222/04g uva).